Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge mit dem dazu erstatteten Vorbringen die Beurteilung der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin D***** oder zur Unglaubwürdigkeit anderer Aussagen erschüttern will, scheitert sie an der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268; vgl auch RS0106268 [T9]).Soweit die Mängelrüge mit dem dazu erstatteten Vorbringen die Beurteilung der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin D***** oder zur Unglaubwürdigkeit anderer Aussagen erschüttern will, scheitert sie an der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268; vergleiche auch RS0106268 [T9]).
Aus welchen Gründen die Feststellungen (US 3 bis 6) die Schuldsprüche nicht tragen sollten und weshalb es dazu weiterer Konstatierungen, und zwar zum Verhältnis des Angeklagten zur Zeugin D*****, zu sexuellen Kontakten, zum Wohnsitz der Genannten, zu finanziellen Verhältnissen sowie zur Obsorge und damit verbundener Fähigkeiten bedurft hätte, leitet die Rüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung (vgl aber RIS-Justiz RS0116569).Aus welchen Gründen die Feststellungen (US 3 bis 6) die Schuldsprüche nicht tragen sollten und weshalb es dazu weiterer Konstatierungen, und zwar zum Verhältnis des Angeklagten zur Zeugin D*****, zu sexuellen Kontakten, zum Wohnsitz der Genannten, zu finanziellen Verhältnissen sowie zur Obsorge und damit verbundener Fähigkeiten bedurft hätte, leitet die Rüge (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung vergleiche aber RIS-Justiz RS0116569).
Mit dem Einwand, das Erstgericht treffe Feststellungen „losgelöst von Zeit und Raum und ohne Rücksicht auf persönliche Beziehungen,“ „nicht tatsachengerecht“ oder „ohne Aussagekraft“, bekämpft der Beschwerdeführer bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung.
Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zufolge unterbliebener Auseinandersetzung mit einem „Dreiecksverhältnis“ lässt die gebotene Bezugnahme auf eine entscheidende Tatsache vermissen.Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zufolge unterbliebener Auseinandersetzung mit einem „Dreiecksverhältnis“ lässt die gebotene Bezugnahme auf eine entscheidende Tatsache vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.