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Entscheidung 13 Os 61/17w×

Entscheidung 13 Os 61/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os61/17w

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plesser als Schriftführer in der Strafsache gegen Denis N***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2017, GZ 25 Hv 21/16p-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Denis N***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch eins) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, (Absatz eins,), 145 Absatz 2, Ziffer 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** Lucia D*****

(römisch eins) zwischen Juli 2014 und August 2014 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten, und zwar

1) zur Übergabe von gesamt 3.360 Euro, durch die wahrheitswidrige Behauptung, der Ex-Schwiegersohn des Bundespräsidenten Dr. H***** zu sein und über Kontakte zu verfügen, die ihr dabei helfen könnten, die Obsorge für ihre beiden Kinder wieder zu erlangen,

2) zur Übergabe von 2.100 Euro, durch die wahrheitswidrige Vorgabe ein rückzahlungswilliger und rückzahlungsfähiger Darlehensnehmer zu sein;

(römisch zwei) von August 2014 bis zum 8. September 2015 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch wiederholtes Versetzen von Schlägen und durch gefährliche Drohung, nämlich ihr und auch ihrer Schwester zumindest eine Körperverletzung zuzufügen, zur Übergabe eines Gesamtbetrags von 16.360 Euro genötigt, wobei er die Erpressung gegenüber Lucia D***** längere Zeit hindurch fortsetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Mängelrüge mit dem dazu erstatteten Vorbringen die Beurteilung der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin D***** oder zur Unglaubwürdigkeit anderer Aussagen erschüttern will, scheitert sie an der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268; vergleiche auch RS0106268 [T9]).

Aus welchen Gründen die Feststellungen (US 3 bis 6) die Schuldsprüche nicht tragen sollten und weshalb es dazu weiterer Konstatierungen, und zwar zum Verhältnis des Angeklagten zur Zeugin D*****, zu sexuellen Kontakten, zum Wohnsitz der Genannten, zu finanziellen Verhältnissen sowie zur Obsorge und damit verbundener Fähigkeiten bedurft hätte, leitet die Rüge (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung vergleiche aber RIS-Justiz RS0116569).

Mit dem Einwand, das Erstgericht treffe Feststellungen „losgelöst von Zeit und Raum und ohne Rücksicht auf persönliche Beziehungen,“ „nicht tatsachengerecht“ oder „ohne Aussagekraft“, bekämpft der Beschwerdeführer bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung.

Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zufolge unterbliebener Auseinandersetzung mit einem „Dreiecksverhältnis“ lässt die gebotene Bezugnahme auf eine entscheidende Tatsache vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00061.17W.0628.000

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170628_OGH0002_0130OS00061_17W0000_000