[4] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten S*, die sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und der zuvor bezeichneten Haftgründe wendet.
[5] Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146). Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels (Z 5) ist erforderlich, konkret auf jene (hier) Sachverhaltsannahmen Bezug zu nehmen, die er betreffen soll (RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T1 und T2]). Bezugnahme nur auf beweiswürdigende Erwägungen genügt diesem Erfordernis nicht, Bezugspunkt der Anfechtung sind vielmehr Sachverhaltsannahmen über entscheidende Tatsachen (zum Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146). Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) ist erforderlich, konkret auf jene (hier) Sachverhaltsannahmen Bezug zu nehmen, die er betreffen soll (RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T1 und T2]). Bezugnahme nur auf beweiswürdigende Erwägungen genügt diesem Erfordernis nicht, Bezugspunkt der Anfechtung sind vielmehr Sachverhaltsannahmen über entscheidende Tatsachen (zum Begriff Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
[6] Das – undifferenziert das „äußere Geschehen“ bezweifelnde – Vorbringen (nominell Z 5 vierter Fall) macht nicht klar, welche konkreten (der eingangs referierten) Sachverhaltsannahmen es bekämpfen will. Das – undifferenziert das „äußere Geschehen“ bezweifelnde – Vorbringen (nominell Ziffer 5, vierter Fall) macht nicht klar, welche konkreten (der eingangs referierten) Sachverhaltsannahmen es bekämpfen will.
[7] Dass – wie die Beschwerde betont – die Annahme „illegale[r] Absichten“ „nicht alternativlos“ ist, macht deren Ableitung aus jenen Sachverhaltsannahmen (BS 8) übrigens nicht willkürlich (RIS-Justiz RS0098471).
[8] Soweit sonst Anfechtungskategorien der Z 5 herangezogen werden, wird bloß behauptet, Soweit sonst Anfechtungskategorien der Ziffer 5, herangezogen werden, wird bloß behauptet,
- bestimmte Umstände seien „unberücksichtigt“ (vgl Z 5 zweiter Fall) geblieben, ohne darzulegen, welcher konkreten Sachverhaltsannahme über welche entscheidende Tatsache sie aus welchem Grund entgegenstehen sollten, und- bestimmte Umstände seien „unberücksichtigt“ vergleiche Ziffer 5, zweiter Fall) geblieben, ohne darzulegen, welcher konkreten Sachverhaltsannahme über welche entscheidende Tatsache sie aus welchem Grund entgegenstehen sollten, und
- einzelne (vom Beschwerdegericht angestellte) beweiswürdigende Überlegungen seien „unbegründet“ (vgl Z 5 vierter Fall) geblieben oder „widersprüchlich“ (vgl Z 5 dritter Fall), ohne einen Bezug zu konkreten Sachverhaltsannahmen über entscheidende Tatsachen deutlich und bestimmt herzustellen.- einzelne (vom Beschwerdegericht angestellte) beweiswürdigende Überlegungen seien „unbegründet“ vergleiche Ziffer 5, vierter Fall) geblieben oder „widersprüchlich“ vergleiche Ziffer 5, dritter Fall), ohne einen Bezug zu konkreten Sachverhaltsannahmen über entscheidende Tatsachen deutlich und bestimmt herzustellen.
[9] Davon abgesehen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen darin, (losgelöst vom dargestellten Anfechtungskalkül) der Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts eigene Auffassungen entgegenzusetzen und daraus dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten als dieses.
[10] Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die herangezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots also nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, nicht somit deren Begründung (Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 sowie RIS-Justiz RS0117806 [insbesondere T17], jüngst 13 Os 129/22b, 13 Os 31/23t und 11 Os 126/24z). Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Denn Paragraph 173, Absatz 2, StPO verlangt nur, dass die herangezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots also nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, nicht somit deren Begründung (Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 sowie RIS-Justiz RS0117806 [insbesondere T17], jüngst 13 Os 129/22b, 13 Os 31/23t und 11 Os 126/24z).
[11] Indem die Beschwerde nicht die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO genannten Gefahr, sondern dieser zugrunde gelegte Sachverhaltsannahmen als „willkürlich und falsch“ bezeichnet, verlässt sie diesen Anfechtungsrahmen. Indem die Beschwerde nicht die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO genannten Gefahr, sondern dieser zugrunde gelegte Sachverhaltsannahmen als „willkürlich und falsch“ bezeichnet, verlässt sie diesen Anfechtungsrahmen.
[12] Da – bei gegebenem dringenden Tatverdacht – bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, ist auf das Vorbringen zum (weiteren) Haftgrund der Fluchtgefahr nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0061196).
[13] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen. Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.