Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben einem unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch unter anderen) der Schaustellergehilfe August A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Z. 2, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 15 StGB., des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB., des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB. und des Vergehens nach dem (richtig nicht § 37, sondern) § 36 Abs. 1 lit. b WaffG., der Schaustellergehilfe Engelbert B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben einem unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch unter anderen) der Schaustellergehilfe August A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 15 StGB., des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB., des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB. und des Vergehens nach dem (richtig nicht Paragraph 37,, sondern) Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG., der Schaustellergehilfe Engelbert B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins
und Z. 2, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. und des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. sowie der Hilfsarbeiter Zarko C und der beschäftigungslose Miroslav D des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128und Ziffer 2, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. und des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. sowie der Hilfsarbeiter Zarko C und der beschäftigungslose Miroslav D des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128
Abs. 2, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt.Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt.
Nach den Urteilsfeststellungen haben die Genannten vom 7.Juni bis 9. August 1979 in wechselnder Beteiligung in wiederholten Angriffen vorwiegend durch Einbruch und Einsteigen Sachen (und zwar August A in einem festgestellten Gesamtwert von 189.280 S, Engelbert B von
8.713 S, Zarko C und Miroslav D von je 262.321 S) gestohlen und zu stehlen versucht; August A hat überdies am 9.Dezember 1978 und am 3. Juni 1979 andere vorsätzlich am Körper verletzt, wobei in einem Fall die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, sowie ferner im August 1979 unbefugt ein Springmesser besessen; Engelbert B hat schließlich noch im Juli 1979 von August A gestohlene Sachen, nämlich einen Geldbetrag von 100 S und ein Halsketterl mit herzförmigem Anhänger, als Geschenke an sich gebracht.
Das Erstgericht verhängte hiefür über die Genannten Freiheitsstrafen, und zwar über August A nach den §§ 28, 128 Abs. 2 StGB. eine solche von dreieinhalb Jahren, über Zarko C und über Miroslav D nach dem § 128 Abs. 2 StGB. je eine solche von achtzehn Monaten und über Engelbert B nach den §§ 28, 129 StGB. eine solche von zwei Jahren.Das Erstgericht verhängte hiefür über die Genannten Freiheitsstrafen, und zwar über August A nach den Paragraphen 28, 128, Absatz 2, StGB. eine solche von dreieinhalb Jahren, über Zarko C und über Miroslav D nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB. je eine solche von achtzehn Monaten und über Engelbert B nach den Paragraphen 28, 129, StGB. eine solche von zwei Jahren.
In Bemessung dieser Freiheitsstrafen erachtete es als erschwerend bei allen genannten Angeklagten die mehrfache Qualifikation der Diebstähle, die Wiederholung der Tathandlungen, bei A und B das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und bei ihnen wie auch bei C die einschlägigen Vorstrafen, bei C und D schließlich den Mißbrauch des Gastrechts; als mildernd wertete es bei allen Angeklagten das Geständnis, bei A und B auch die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Teils der Beute, bei A überdies, daß der Diebstahl teilweise beim Versuch geblieben war. Die Nichtigkeitsbeschwerde, die der Angeklagte Engelbert B gegen einen Teil des ihn betreffenden Schuldspruchs ergriffen hat, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 8.Mai 1980, GZ. 13 Os 61/80-8, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags waren demnach die Berufungen der vier genannten Angeklagten, mit denen sie eine Herabsetzung des Strafmaßes, der Angeklagte D darüber hinaus die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstreben.