Den Schuldspruch bekämpft A mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a (ohne Substanttiierung auch lit. b) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Ihr kommt aus dem Grund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO Berechtigung zu.Den Schuldspruch bekämpft A mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, (ohne Substanttiierung auch Litera b,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Ihr kommt aus dem Grund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Berechtigung zu.
Das Vergehen nach § 299 Abs. 1 StGB verantwortet, wer einen anderen, der eine mit gerichtlicher (EBRV. 1971 S. 449, 450) Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung etc. absichtlich ganz oder zum Teil entzieht.Das Vergehen nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB verantwortet, wer einen anderen, der eine mit gerichtlicher (EBRV. 1971 S. 449, 450) Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung etc. absichtlich ganz oder zum Teil entzieht.
Dieser klare Wortlaut setzt voraus, daß der Vortäter wirklich und nicht bloß in der Vorstellung des Begünstigenden eine strafbare Handlung verübt hat.
Entgegen der Annahme des Jugendschöffengerichts hat Rudolf B, dem der persönliche Strafausschließungsgrund (K l BT I 2 § 88 StGB RN 54) des § 88 Abs. 2 Z. 4 StGB zustatten kam (siehe Freispruch), keine gerichtlich strafbare Handlung begangen, weil ein staatlicher Strafanspruch (anders als im Fall eines Strafaufhebungsgrunds) gegen ihn gar nicht entstanden ist (LSK. 1978/218; Foregger-Serini 3 Anm. II zu § 88 StGB;Entgegen der Annahme des Jugendschöffengerichts hat Rudolf B, dem der persönliche Strafausschließungsgrund (K l BT römisch eins 2 Paragraph 88, StGB RN 54) des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zustatten kam (siehe Freispruch), keine gerichtlich strafbare Handlung begangen, weil ein staatlicher Strafanspruch (anders als im Fall eines Strafaufhebungsgrunds) gegen ihn gar nicht entstanden ist (LSK. 1978/218; Foregger-Serini 3 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 88, StGB;
Kienapfel BT I 2 § 88 StGB RN. 25, 29, 33; Pallin im WK. § 299 StGBKienapfel BT römisch eins 2 Paragraph 88, StGB RN. 25, 29, 33; Pallin im WK. Paragraph 299, StGB
RZ.
2).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben, der den Angeklagten A betreffende Schuld- und Kostenausspruch aufzuheben und gemäß Par 288 Abs. 2 Z. 3, 259 Z. 3 StPO sofort auf Freispruch zu erkennen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben, der den Angeklagten A betreffende Schuld- und Kostenausspruch aufzuheben und gemäß Par 288 Absatz 2, Ziffer 3, 259, Ziffer 3, StPO sofort auf Freispruch zu erkennen.