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Entscheidung 13 Os 61/87×

Entscheidung 13 Os 61/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os61/87

Entscheidungsdatum

04.06.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführers in der Strafsache gegen Ewald P*** und Daniela H*** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten Ewald P*** gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau als Schöffengerichts vom 18.September 1986, GZ 10 c römisch fünf r 245/84-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten Ewald P*** und des Verteidigers Dr. Schmautzer zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten Ewald P*** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald P*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. (A) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB. (B und C) schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 14.Mai 1987, GZ 13 Os 61/87-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Dabei waren erschwerend die mehreren einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die völlig uneinsichtige Haltung, mit welcher der Angeklagte auf provokante Weise jegliche Verantwortung von sich zu wälzen trachtete, mildernd war hingegen nichts.

Mit seiner Berufung strebt P*** die Herabsetzung der Freiheitsstrafe (auf ein Jahr) und deren bedingte Nachsicht für eine Probezeit von drei Jahren an.

Dies zu Unrecht. Der Angeklagte P*** ist wiederholt einschlägig vorbestraft. Auch nunmehr liegt ihm nicht bloß die Konkurrenz eines Verbrechens mit einem Vergehen, sondern jeweils auch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art zur Last. Der Schaden beim Betrug erreicht fast 338.000 S. Dazu kommt die vom Erstgericht besonders hervorgehobene Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers, die als psychologisches Hemmnis einer Resozialisierung entgegenwirkt und durch ein erhöhtes Strafmaß ausgeglichen werden muß. Bei einem Strafsatz von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Paragraph 147, Absatz 3, StGB.) ist die vom Schöffengericht gefundene Strafe, die nicht einmal ein Drittel des verfügbaren Rahmens ausschöpft, keinesfalls überhöht.

Eine bedingte Strafnachsicht ist bei dem mithin bestätigten Strafmaß unzulässig (Paragraph 43, Absatz 2, StGB.).

Abschließend sei noch vermerkt, daß im Ersturteil eine Feststellung gemäß Paragraph 260, Absatz 2, StPO. fehlt. Sie wird ungesäumt von Amts wegen mit Beschluß nachzuholen sein (Paragraph 260, Absatz 3,, erster Satz, StPO.).

Anmerkung

E11058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00061.87.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19870604_OGH0002_0130OS00061_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089485 Rechtssatz 29.11.1977Strafrecht
Beihilfe geht in der Anstiftung auf. Mehrfacher Tatbeitrag ist allerdings beim Strafausmaß zu berücksichtigen.
RS0090138 Rechtssatz 13.02.1980Strafrecht
Annahme unmittelbarer Mittäterschaft und Beteiligten im Sinne des dritten Falls des § 12 StGB anstelle des (alleinigen) sonstigen Tatbeitrages, begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO.
RS0090807 Rechtssatz 27.01.1976Strafrecht
Die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung des § 31 StGB stellt einen Nichtigkeitsgrund nur dann her, wenn dieser Rechtsirrtum einen der in § 281 Abs 1 Z 11 StPO (bzw § 345 Abs 1 Z 13 StPO) taxativ aufgezählten Fehler der Strafbemessung zur Folge hat.
RS0090813 Rechtssatz 16.09.1949Strafrecht
Unanwendbarkeit des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB), wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteiles begangen wurde.
RS0090912 Rechtssatz 08.11.1966Strafrecht
Das Fehlen eines Schuldbekenntnisses kann nicht als erschwerend gewertet werden.
RS0094198 Rechtssatz 02.10.1975Strafrecht
Vorsätzliches Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit oder des mangelnden Zahlungswillens bei Abschluß eines Kreditgeschäftes ist Täuschung des Partners über das Vorhandensein essentieller Geschäftsvoraussetzungen.
RS0099073 Rechtssatz 04.06.1987Strafrecht
Auftrag an das Erstgericht, eine fehlende Feststellung gemäß § 260 Abs 2 StPO ungesäumt von Amts wegen mit Beschluß nachzuholen (§ 260 Abs 3, erster Satz, StPO).
RS0099494 Rechtssatz 18.11.1959Strafrecht
Der Ausspruch des Erstgerichtes über eine entscheidende Tatsache, dass sie "offensichtlich" gegeben sei, ist unzureichend begründet, denn das Wörtchen "offensichtlich" kann ebensowenig wie das Wörtchen "zweifellos" die fehlende Angabe von Gründen ersetzen ( …