Das Vorbringen zur Verfahrensrüge (Z. 3), der Beschwerdeführer sei zum "Vorfall mit Ryszard G***" (I 2) in der Hauptverhandlung nicht vernommen und dadurch seines wichtigsten Verteidigungsrechts, nämlich der zusammenhängenden Verantwortung zu diesem Faktum, beraubt worden, widerspricht der Aktenlage (siehe S. 226). Dazu kommt, daß der Katalog des § 281 Abs 1 Z. 3 StPO. eine Vorschrift, die das vom Beschwerdeführer reklamierte Recht unter Nichtigkeitssanktion stellte, nicht enthält.Das Vorbringen zur Verfahrensrüge (Ziffer 3,), der Beschwerdeführer sei zum "Vorfall mit Ryszard G***" (römisch eins 2) in der Hauptverhandlung nicht vernommen und dadurch seines wichtigsten Verteidigungsrechts, nämlich der zusammenhängenden Verantwortung zu diesem Faktum, beraubt worden, widerspricht der Aktenlage (siehe S. 226). Dazu kommt, daß der Katalog des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. eine Vorschrift, die das vom Beschwerdeführer reklamierte Recht unter Nichtigkeitssanktion stellte, nicht enthält.
Die Mängelrüge (Z. 5) erweist sich insgesamt als eine Bekämpfung der (unbedenklichen) schöffengerichtlichen Beweiswürdigung: So etwa, wenn (zu I 2) die Urteilskonstatierung, der Zeuge G*** sei eingeschüchtert worden und habe nicht einfach wegzugehen gewagt, im Hinblick auf zahlreiche Passanten auf dem Weg zur Geldbehebung aus dem Bankomaten, wie der Beschwerdeführer meint, "ganz unglaubwürdig" (S. 260) sei. Wenn von ihm ferner seine Verantwortung (zu I 3) als "glaubwürdig" und "nicht widerlegt" (S. 261) hingestellt oder die Feststellung, daß Isabella B*** von der Polizeistreife "am Boden liegend" aufgefunden wurde (S. 252), mit deren Angaben vor der Polizei, wonach es ihr gelungen war, wieder vom Boden aufzustehen (S. 93), als unvereinbar angesehen wird (S. 261). Hier wird ein der Tat nachfolgendes, an sich irrelevantes Geschehen aufgegriffen (abgesehen davon, daß die Konstatierung, die Frau sei auf dem Boden gelegen, S. 252, in der "Anzeige", wonach die Streifenbeamten "auf der Wiese eine Frau liegend wahrnehmen" konnten, S. 89, Deckung fände. Daß sich B*** noch vor der Kontaktaufnahme mit den Beamten vom Boden selbst erhob, ist mit der Wahrnehmung der Streifenbeamten durchaus vereinbar).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erweist sich insgesamt als eine Bekämpfung der (unbedenklichen) schöffengerichtlichen Beweiswürdigung: So etwa, wenn (zu römisch eins 2) die Urteilskonstatierung, der Zeuge G*** sei eingeschüchtert worden und habe nicht einfach wegzugehen gewagt, im Hinblick auf zahlreiche Passanten auf dem Weg zur Geldbehebung aus dem Bankomaten, wie der Beschwerdeführer meint, "ganz unglaubwürdig" (S. 260) sei. Wenn von ihm ferner seine Verantwortung (zu römisch eins 3) als "glaubwürdig" und "nicht widerlegt" (S. 261) hingestellt oder die Feststellung, daß Isabella B*** von der Polizeistreife "am Boden liegend" aufgefunden wurde (S. 252), mit deren Angaben vor der Polizei, wonach es ihr gelungen war, wieder vom Boden aufzustehen (S. 93), als unvereinbar angesehen wird (S. 261). Hier wird ein der Tat nachfolgendes, an sich irrelevantes Geschehen aufgegriffen (abgesehen davon, daß die Konstatierung, die Frau sei auf dem Boden gelegen, S. 252, in der "Anzeige", wonach die Streifenbeamten "auf der Wiese eine Frau liegend wahrnehmen" konnten, S. 89, Deckung fände. Daß sich B*** noch vor der Kontaktaufnahme mit den Beamten vom Boden selbst erhob, ist mit der Wahrnehmung der Streifenbeamten durchaus vereinbar).
Schließlich räumt der Nichtigkeitswerber selbst (zu I 4) ein, daß der "angeklagte Tatbestand verwirklicht" wäre, wenn man der Zeugin N*** folgt (S. 261). Die Konklusion der Beschwerde, daß diesfalls auch das Freispruchsfaktum (II) zu einem Schuldspruch hätte führen müssen, verkennt, daß es dem Gericht nicht verwehrt ist, im Rahmen seiner Beweiswürdigung einem Zeugen nur teilweise Glauben zu schenken, Teilen seiner Aussage aber die Beweiskraft abzusprechen. Das ist hier in bezug auf die Zeugin N*** geschehen (S. 250). Die Aussage eines Zeugen entweder voll zur Feststellung zu erheben oder sie gänzlich abzulehnen, wie dies dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, ist das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht verbunden (SSt. 51/19, EvBl 1957 Nr. 250, 1972 Nr. 36). Entgegen der Beschwerde hat der Senat aber ohnedies differenzierend dargelegt, aus welchen Gründen er bei Beischlaf und Mundverkehr (anders als beim Analverkehr) "- wenn überhaupt - nur zum Schein, also gespielten Widerstand" angenommen hat (S. 251). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.). Über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO.).Schließlich räumt der Nichtigkeitswerber selbst (zu römisch eins 4) ein, daß der "angeklagte Tatbestand verwirklicht" wäre, wenn man der Zeugin N*** folgt (S. 261). Die Konklusion der Beschwerde, daß diesfalls auch das Freispruchsfaktum (römisch zwei) zu einem Schuldspruch hätte führen müssen, verkennt, daß es dem Gericht nicht verwehrt ist, im Rahmen seiner Beweiswürdigung einem Zeugen nur teilweise Glauben zu schenken, Teilen seiner Aussage aber die Beweiskraft abzusprechen. Das ist hier in bezug auf die Zeugin N*** geschehen (S. 250). Die Aussage eines Zeugen entweder voll zur Feststellung zu erheben oder sie gänzlich abzulehnen, wie dies dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, ist das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht verbunden (SSt. 51/19, EvBl 1957 Nr. 250, 1972 Nr. 36). Entgegen der Beschwerde hat der Senat aber ohnedies differenzierend dargelegt, aus welchen Gründen er bei Beischlaf und Mundverkehr (anders als beim Analverkehr) "- wenn überhaupt - nur zum Schein, also gespielten Widerstand" angenommen hat (S. 251). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.). Über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO.).