Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte allein aus dem Grunde der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch sowie den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte allein aus dem Grunde der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch sowie den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ficht er mit Berufung an.
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde versucht der Angeklagte erhebliche Bedenken hinsichtlich des Umfanges und des Wertes der festgestellten Diebsbeute zu erwecken, wobei er den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Armaturen mit lediglich 50.000 S beziffert und - entsprechend seiner Verantwortung im erstinstanzlichen Verfahren - darzutun versucht, daß die übrigen als fehlend bezeichneten Lagerbestände auch von anderen Tätern gestohlen worden sein könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Vorweg ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß der Wert der von ihm als gestohlen einbekannten Armaturen (siehe Rechtsmittelschrift S. 267 unten/268 oben der Akten) keine für den Ausspruch über die Schuld entscheidende Tatsache (Z 5 a) betrifft, weil die hier maßgebliche Wertgrenze von 25.000 S auch bei einem Minderwert der Armaturen selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht unterschritten würde.Vorweg ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß der Wert der von ihm als gestohlen einbekannten Armaturen (siehe Rechtsmittelschrift S. 267 unten/268 oben der Akten) keine für den Ausspruch über die Schuld entscheidende Tatsache (Ziffer 5, a) betrifft, weil die hier maßgebliche Wertgrenze von 25.000 S auch bei einem Minderwert der Armaturen selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht unterschritten würde.
Aber auch hinsichtlich des Umfanges der Diebsbeute ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten an Hand der Beschwerdeeinwendungen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsannahmen:
Daß der Beschwerdeführer von 60 Stück früher gestohlenen Grasscheren noch 41 Stück zu Hause "auf Lager" hatte, läßt es - insbesondere im Hinblick auf die angenommene gewerbsmäßige Begehungsweise der Diebstähle - aus der Sicht des Täters keineswegs sinnlos erscheinen, den Diebstahl von weiteren 60 Stück Grasscheren zu versuchen.
Richtig ist, daß der Angeklagte vom Diebstahl der gleichfalls als fehlend festgestellten 7 Hochdruckreiniger und 5 Kapp- und Gehrungssägen freigesprochen worden ist (US 3). Dieser Freispruch erfolgte allerdings im Zweifel, weil ähnliche Geräte beim Angeklagten nicht sichergestellt werden konnten (US 8). Daraus allein lassen sich aber erhebliche Bedenken gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers in den übrigen Fällen noch nicht ableiten, zumal die Tatrichter den Umfang der Beute zugunsten des Angeklagten ohnedies um einen "natürlichen Abgang" im Wert von 80.000 S noch weiter reduziert haben.
Auch aus der - unbewiesenen - Behauptung des Angeklagten, daß auf Grund des Fehlens von Schrauben an den Profilblechplatten der Hallenwand auf weitere Täter geschlossen werden könne (S. 234), ergeben sich solche Bedenken nicht.
Hinsichtlich des Umfanges der als gestohlen festgestellten Armaturen ist abermals darauf zu verweisen, daß das Erstgericht ohnedies eine erhebliche Reduktion vorgenommen hat ("natürlicher Abgang" von 80.000 S), sodaß auch insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufkommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Weil die Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos war, hat der Beschwerdeführer auch die Kosten des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen (§ 390 a StPO).Weil die Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos war, hat der Beschwerdeführer auch die Kosten des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen (Paragraph 390, a StPO).