Offenbar unzureichend begründet ist der Ausspruch über den Willen zur Gewaltanwendung (A), der "Rötungen und Verdrehen der Hand" des Opfers unumwunden einräumenden Mängelrüge (Z 5) zuwider, deshalb nicht, weil die Tatsache, daß Edith Ar***** trotz Schmerzen keinen Arzt aufgesucht hat, ebensowenig erörterungsbedürftig war, wie vorgebliche "Panik", deretwegen der Angeklagte sich zur Tat habe hinreißen lassen (vgl auch das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO).Offenbar unzureichend begründet ist der Ausspruch über den Willen zur Gewaltanwendung (A), der "Rötungen und Verdrehen der Hand" des Opfers unumwunden einräumenden Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider, deshalb nicht, weil die Tatsache, daß Edith Ar***** trotz Schmerzen keinen Arzt aufgesucht hat, ebensowenig erörterungsbedürftig war, wie vorgebliche "Panik", deretwegen der Angeklagte sich zur Tat habe hinreißen lassen vergleiche auch das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Die gleichzeitige Annahme von Diebstählen zur Suchtfinanzierung und des Umstandes, daß beim Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Anhaltungen keine Beeinträchtigung durch Alkohol oder durch Suchtgifte festgestellt werden konnte (US 9), begründet keinen inneren Widerspruch (B). Abgesehen davon gibt der Angeklagte in seiner Berufung Drogenabhängigkeit zur Tatzeit nachhaltig zu. Der Bezug von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe aber steht dem erwähnten Tatmotiv ebensowenig entgegen und bedurfte daher keiner Würdigung. Mit der Möglichkeit, daß Josefine S*****, statt vom Angeklagten, während einer Busfahrt bestohlen wurde, hat sich das Erstgericht gar wohl auseinandergesetzt (US 10 f); die von den Tatrichtern vorgenommene Würdigung der Beweisergebnisse aber ist formell einwandfrei.
Mit bloßer Bezugnahme auf die Mängelrüge wird aus Z 5a eine gesetzeskonforme Darstellung verfehlt. Die Behauptung, das Erstgericht habe "zu Urteilsspruch A) die angewendete Körperkraft einer Wertung unterzogen, die keine Gewalt im Sinne des § 142 darstellt", ist als substratlos ebensowenig einer Erwiderung zugänglich wie der Vorwurf, die Tatrichter hätten (nicht genannte) "aktenkundige Verfahrensergebnisse außer Acht gelassen, welche eine Verurteilung ausgeschlossen hätten". Der Hinweis, das Urteil lasse "eine Ausführungsbegründung zur angewendeten Gewalt missen", entbehrt - angesichts der dazu vorliegenden Urteilsgründe - der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit (§ 285a Z 2 StPO).Mit bloßer Bezugnahme auf die Mängelrüge wird aus Ziffer 5 a, eine gesetzeskonforme Darstellung verfehlt. Die Behauptung, das Erstgericht habe "zu Urteilsspruch A) die angewendete Körperkraft einer Wertung unterzogen, die keine Gewalt im Sinne des Paragraph 142, darstellt", ist als substratlos ebensowenig einer Erwiderung zugänglich wie der Vorwurf, die Tatrichter hätten (nicht genannte) "aktenkundige Verfahrensergebnisse außer Acht gelassen, welche eine Verurteilung ausgeschlossen hätten". Der Hinweis, das Urteil lasse "eine Ausführungsbegründung zur angewendeten Gewalt missen", entbehrt - angesichts der dazu vorliegenden Urteilsgründe - der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Gleichermaßen undeutlich ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach "die Körperkraft, mit welcher der Beschuldigte der Verkäuferin Edith Ar***** das Boss-Parfume aus der Hand entwunden hätte, mit keiner zuordenbaren Gewalteinwirkung definiert" werde. Soweit sie (inhaltlich Z 10) die Abgrenzung zu erheblicher Gewalt in Frage stellt, wird sie nicht zum Vorteil des Angeklagten erhoben (§ 282 StPO).Gleichermaßen undeutlich ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wonach "die Körperkraft, mit welcher der Beschuldigte der Verkäuferin Edith Ar***** das Boss-Parfume aus der Hand entwunden hätte, mit keiner zuordenbaren Gewalteinwirkung definiert" werde. Soweit sie (inhaltlich Ziffer 10,) die Abgrenzung zu erheblicher Gewalt in Frage stellt, wird sie nicht zum Vorteil des Angeklagten erhoben (Paragraph 282, StPO).
Unzulässig ist schließlich auch die gegen den Ausspruch über die Schuld angemeldete Berufung (§ 283 Abs 1 StPO).Unzulässig ist schließlich auch die gegen den Ausspruch über die Schuld angemeldete Berufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Die Zurückweisung dieser Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 285d Abs 1, 294 Abs 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung und die darin enthaltene Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung dieser Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung und die darin enthaltene Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.