Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des vom Angeklagten gestellten Beweisantrages, eine Bodenprobe auf seinem Grundstück in ***** zu ziehen zum Beweise dafür, dass keinerlei Stoffe vorgefunden werden, die "den Anhaltspunkt bestätigen könnten, dass dort am Anwesen beim Angeklagten Suchtgift angebaut worden wäre".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des vom Angeklagten gestellten Beweisantrages, eine Bodenprobe auf seinem Grundstück in ***** zu ziehen zum Beweise dafür, dass keinerlei Stoffe vorgefunden werden, die "den Anhaltspunkt bestätigen könnten, dass dort am Anwesen beim Angeklagten Suchtgift angebaut worden wäre".
Abgesehen vom hiezu ohnedies erfolgten Freispruch und der Zielrichtung als Erkundungsbeweis ist das umfängliche Vorbringen der Beschwerde zu den über die Antragstellung hinausgehenden Beweiszwecken im Hinblick auf das im Nichtigkeitsverfahren herrschende Neuerungsverbot zur Gänze prozessual verspätet.
Die Mängelrüge (Z 5) erblickt eine Unvollständigkeit darin, dass das Erstgericht Angaben des Angeklagten über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie über das Monatseinkommen des Zeugen Peter H***** unbeachtet gelassen hätte; die Berücksichtigung dieser Verfahrensergebnisse hätte nämlich ergeben, dass keinerlei Grund für die Annahme besteht, dass der Angeklagte dem Zeugen H***** eine große Menge Suchtgift gewinnbringend verkauft hätte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erblickt eine Unvollständigkeit darin, dass das Erstgericht Angaben des Angeklagten über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie über das Monatseinkommen des Zeugen Peter H***** unbeachtet gelassen hätte; die Berücksichtigung dieser Verfahrensergebnisse hätte nämlich ergeben, dass keinerlei Grund für die Annahme besteht, dass der Angeklagte dem Zeugen H***** eine große Menge Suchtgift gewinnbringend verkauft hätte.
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Gerichtes zur gedrängten Darstellung der Gründe ist eine detailliertere als die ohnedies vorgenommene (US 3, 10) Erörterung obiger Verfahrensergebnisse im Urteil zu Recht unterblieben, lässt doch - entgegen der Beschwerde - die Höhe des auf reelle Weise erzielten Einkommens von Suchtgiftdelinquenten keinen Schluss auf den Umfang deren Suchtgiftumsatzes und das Vorliegen eines Gewinnstrebens dabei zu.
Mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin Karin G***** und deren persönliches Verhältnis zum Zeugen H***** haben sich die Tatrichter - unter Berücksichtigung diverser Auseinandersetzungen dieser Zeugen aus welchem Motiv auch immer - ohnedies ausführlich auseinandergesetzt (US 5 f, 11).
Einen inneren Widerspruch erblickt die Rüge mit der Feststellung der Veräußerung von zumindest 2,5 Kilogramm Haschisch und Marihuana an den Zeugen H*****, weil die Konstatierungen der durchschnittlich vierzehntägigen Suchtgiftlieferungen zum Preis von 8.000 bis 10.000 S, teils auch von 2.000 bis 3.000 S im Zeitraum Juli 1998 bis Ende November 1999 eine weitaus größere Menge veräußerten Suchtgiftes ergeben würde. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen für den Angeklagten von Nachteil und daher unzulässig ist, lässt es (trotz Erwähnung) unberücksichtigt, dass es sich bei der Menge von 2,5 Kilogramm Haschisch und Marihuana um die angelastete Mindestmenge handelt, sodass von einem Widerspruch keine Rede sein kann.
Auch die behauptete unzureichende Begründung liegt nicht vor. Die Tatrichter haben sich nämlich mit allen erheblichen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und unter deren Gesamtbetrachtung Schlüsse gezogen, die hinreichend und logisch begründet sind. Dass allenfalls auch andere, dem Angeklagten genehmere Folgerungen ebenso denkbar gewesen wären, ist mit einer Mängelrüge nicht bekämpfbar. Aus welchen Gründen und mit welchem Ziel übrigens bezweifelt wird, dass der Angeklagte von Unbekannten Suchtgift bezog (das er ja weitergab bzw selbst konsumierte), ist unerfindlich, und betrifft die Identität von Lieferanten auch keine entscheidungswesentliche Tatsache.
Die Absicht auf Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle wurde ebenso ausreichend begründet (US 4, 12) wie die (teils in der Rechtsrüge) bemängelte Feststellung der (gewerbsmäßigen) Tatbegehung hinsichtlich (durch den Additionseffekt zustandegekommener) großer Suchtgiftmengen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert, dass die Tatrichter bei dem zum Additionseffekt festgestellten zumindest bedingten Tätervorsatz diesen nicht getrennt nach Wissens- und Willenskomponenten dargestellt hätten, sohin Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen würden. Die Rüge übersieht jedoch, dass das Erstgericht mit der weiteren Konstatierung der (absichtlichen) gewerbsmäßigen Tatbegehung in Ansehung einer großen Menge über die Erfordernisse des bloß bedingten Vorsatzes (der als "zumindest" vorliegend angenommen wurde) hinaus im Ergebnis sogar von einem höheren Grad des Vorsatzes hiefür ausgegangen sind. Somit entbehrt die Beschwerde einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) moniert, dass die Tatrichter bei dem zum Additionseffekt festgestellten zumindest bedingten Tätervorsatz diesen nicht getrennt nach Wissens- und Willenskomponenten dargestellt hätten, sohin Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen würden. Die Rüge übersieht jedoch, dass das Erstgericht mit der weiteren Konstatierung der (absichtlichen) gewerbsmäßigen Tatbegehung in Ansehung einer großen Menge über die Erfordernisse des bloß bedingten Vorsatzes (der als "zumindest" vorliegend angenommen wurde) hinaus im Ergebnis sogar von einem höheren Grad des Vorsatzes hiefür ausgegangen sind. Somit entbehrt die Beschwerde einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.