Der aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge legt detailgenau und überzeugend dar, dass als Thema des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einvernahme des Zeugen M*****, Arbeitskollege der Frau T*****, zum Beweis dafür, dass die Frau T***** die Unwahrheit sagt und zur Bekräftigung der Aussage, dass der Angeklagte die Frau T***** nie geschlagen hat" (S 339), für das Schöffengericht trotz fehlenden ausdrücklichen Hinweises darauf unmissverständlich die (grundsätzliche) Unglaubwürdigkeit der Zeugin zu erkennen war.Der aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge legt detailgenau und überzeugend dar, dass als Thema des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einvernahme des Zeugen M*****, Arbeitskollege der Frau T*****, zum Beweis dafür, dass die Frau T***** die Unwahrheit sagt und zur Bekräftigung der Aussage, dass der Angeklagte die Frau T***** nie geschlagen hat" (S 339), für das Schöffengericht trotz fehlenden ausdrücklichen Hinweises darauf unmissverständlich die (grundsätzliche) Unglaubwürdigkeit der Zeugin zu erkennen war.
Warum M*****, von dem T***** behauptet hatte, er habe am Vortag der Vergewaltigung eine ihr vom Angeklagten an ihrer Arbeitsstelle anlässlich einer (unstrittigen) Auseinandersetzung versetzte Ohrfeige beobachten können, diesen Umstand in Abrede stellen sollte, war indes aus den vom Schöffengericht bei der Würdigung der Aussage eines weiteren zu diesem Thema geführten Zeugen (K*****) dargelegten Gründen (vgl US 14) nicht ersichtlich. Zudem wäre selbst eine leichte Übertreibung der am Vortag geschehenen Auseinandersetzung nicht geeignet gewesen, die Beweislage hinsichtlich der fraglichen Vergewaltigung am darauf folgenden Tag zu beeinflussen, sodass der Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.Warum M*****, von dem T***** behauptet hatte, er habe am Vortag der Vergewaltigung eine ihr vom Angeklagten an ihrer Arbeitsstelle anlässlich einer (unstrittigen) Auseinandersetzung versetzte Ohrfeige beobachten können, diesen Umstand in Abrede stellen sollte, war indes aus den vom Schöffengericht bei der Würdigung der Aussage eines weiteren zu diesem Thema geführten Zeugen (K*****) dargelegten Gründen vergleiche US 14) nicht ersichtlich. Zudem wäre selbst eine leichte Übertreibung der am Vortag geschehenen Auseinandersetzung nicht geeignet gewesen, die Beweislage hinsichtlich der fraglichen Vergewaltigung am darauf folgenden Tag zu beeinflussen, sodass der Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.
Indem aus Z 5 letzter Fall die auf S 35 durch Lichtbilder festgehaltenen Verletzungen einer Auseinandersetzung am Vortag der Tat und nicht dem Tatgeschehen selbst zugeordnet werden, wird ein unrichtiges Referat des Inhalts einer Urkunde oder gerichtlichen Aussage nicht behauptet.Indem aus Ziffer 5, letzter Fall die auf S 35 durch Lichtbilder festgehaltenen Verletzungen einer Auseinandersetzung am Vortag der Tat und nicht dem Tatgeschehen selbst zugeordnet werden, wird ein unrichtiges Referat des Inhalts einer Urkunde oder gerichtlichen Aussage nicht behauptet.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.