Gründe:
Mit (nunmehr rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 1. Juli 2005 wurde (ua) Irene H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt (ON 24).Mit (nunmehr rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 1. Juli 2005 wurde (ua) Irene H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt (ON 24).
Am 20. Mai 2005 war bei der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt ein Schreiben der G***** AG eingelangt, in dem - mit der Begründung, die Verurteilte sei eine Mitarbeiterin dieses Versicherungsunternehmens - um die Zustellung einer Urteilsausfertigung ersucht worden war. Aufgrund einer Anordnung der Geschäftsabteilung 40 des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 21. September 2005 wurde diesem Ersuchen entsprochen.
Die Generalprokuratur erachtet das Gesetz aus folgenden Erwägungen als verletzt:
Die Akteneinsicht nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens hatte sich fallaktuell (noch) an der Regelung des § 82 StPO aF auszurichten (Fabrizy StPO9 § 82 Rz 1; RIS-Justiz RS0096779). Nach dieser Bestimmung ist für die Gewährung von Einsicht in Strafakten bzw die Bewilligung von Ausfolgung von Abschriften aus solchen das Gericht zuständig, das aufgrund des ihm eingeräumten Ermessens (welches sich an den Umständen des Einzelfalles zu orientieren hat) entscheidet; dabei handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung (Fabrizy aaO Rz 2; vgl auch Mayerhofer StPO5 § 82 E 1).Die Akteneinsicht nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens hatte sich fallaktuell (noch) an der Regelung des Paragraph 82, StPO aF auszurichten (Fabrizy StPO9 Paragraph 82, Rz 1; RIS-Justiz RS0096779). Nach dieser Bestimmung ist für die Gewährung von Einsicht in Strafakten bzw die Bewilligung von Ausfolgung von Abschriften aus solchen das Gericht zuständig, das aufgrund des ihm eingeräumten Ermessens (welches sich an den Umständen des Einzelfalles zu orientieren hat) entscheidet; dabei handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung (Fabrizy aaO Rz 2; vergleiche auch Mayerhofer StPO5 Paragraph 82, E 1).
Nach § 8 Abs 1 StPO aF iVm §§ 10 Z 2 und 13 Abs 1 und 2 StPO aF war fallbezogen der Einzelrichter des Landesgerichtes Wr. Neustadt zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen berufen. Daraus erhellt, dass allein dieser und nicht eine andere Gerichtsperson zur Entscheidung der Frage, ob Akteneinsicht gewährt wird, befugt ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, StPO aF in Verbindung mit Paragraphen 10, Ziffer 2 und 13 Absatz eins und 2 StPO aF war fallbezogen der Einzelrichter des Landesgerichtes Wr. Neustadt zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen berufen. Daraus erhellt, dass allein dieser und nicht eine andere Gerichtsperson zur Entscheidung der Frage, ob Akteneinsicht gewährt wird, befugt ist.
Da in casu aber ein nichtrichterlicher Gerichtsbediensteter die Übersendung einer Urteilsausfertigung an die G***** AG veranlasste, wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 82 StPO aF verletzt.Da in casu aber ein nichtrichterlicher Gerichtsbediensteter die Übersendung einer Urteilsausfertigung an die G***** AG veranlasste, wurde das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 82, StPO aF verletzt.
Solche Eigenmächtigkeiten von Gerichtsbediensteten unterliegen als gesetzwidrige Vorgänge eines Strafgerichts dem Anwendungsbereich der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (siehe die Gesetzesverletzung Pkt. 3./ in der Entscheidung 15 Os 126/06b).