Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerald A***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 15. März 2017, GZ 25 Hv 77/16i-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerald A***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 15. März 2017, GZ 25 Hv 77/16i-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerald A***** und Ernestine A***** gemäß § 259 Z 3 StPO von den wider sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen, es hättenMit dem angefochtenen Urteil wurden Gerald A***** und Ernestine A***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von den wider sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen, es hätten
Gerald A***** und Ernestine A***** in K***** während eines nicht näher zu bestimmenden Zeitraums, jedenfalls aber am 9. November 2015, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Pistole, sohin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, besessen und
Gerald A***** alleine beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems dadurch, dass er seine Funktion als Prokurist der E***** GmbH & Co KG dafür verwendete, Exszindierungsklagen einzubringen, wonach in der Klage angeführte Gegenstände im Eigentum der genannten Gesellschaft und nicht in seinem Privateigentum stünden, sein Vermögen zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines Teils von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern versucht, wobei die Tatvollendung infolge Abweisung der eingebrachten Exszindierungsklagen beim Versuch geblieben sei, nämlich
1. am 24. Oktober 2014 im Verfahren AZ ***** in Ansehung von Gegenständen mit einem Schätzwert von insgesamt 9.180 Euro sowie
2. am 27. Jänner 2015 im Verfahren AZ ***** in Ansehung von Gegenständen mit einem Schätzwert von insgesamt 93.400 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen hat die Staatsanwaltschaft am 16. März 2017 „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ angemeldet (ON 1 S 35). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung am 5. April 2017 (ON 1 S 36) brachte die Staatsanwaltschaft die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 4. Mai 2017 (ON 1 S 36, ON 107) – somit nach Ablauf der Frist von vier Wochen zur Ausführung der Beschwerdegründe (3. Mai 2017; § 285 Abs 1 StPO) – beim Landesgericht Wels ein.Dagegen hat die Staatsanwaltschaft am 16. März 2017 „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ angemeldet (ON 1 S 35). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung am 5. April 2017 (ON 1 S 36) brachte die Staatsanwaltschaft die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 4. Mai 2017 (ON 1 S 36, ON 107) – somit nach Ablauf der Frist von vier Wochen zur Ausführung der Beschwerdegründe (3. Mai 2017; Paragraph 285, Absatz eins, StPO) – beim Landesgericht Wels ein.
Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort als verspätet zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort als verspätet zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die (bloß angemeldete) – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) war als unzulässig zurückzuweisen.Die (bloß angemeldete) – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) war als unzulässig zurückzuweisen.
Ebenso war mangels eines Sanktionsausspruchs (vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 1) in Ansehung der (bloß angemeldeten) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe vorzugehen.Ebenso war mangels eines Sanktionsausspruchs vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 1) in Ansehung der (bloß angemeldeten) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00062.17T.0906.000
Dokumentnummer
JJT_20170906_OGH0002_0130OS00062_17T0000_000