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Entscheidung 13 Os 62/17t×

Entscheidung 13 Os 62/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os62/17t

Entscheidungsdatum

06.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerald A***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 15. März 2017, GZ 25 Hv 77/16i-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerald A***** und Ernestine A***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von den wider sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen, es hätten

Gerald A***** und Ernestine A***** in K***** während eines nicht näher zu bestimmenden Zeitraums, jedenfalls aber am 9. November 2015, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Pistole, sohin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, besessen und

Gerald A***** alleine beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems dadurch, dass er seine Funktion als Prokurist der E***** GmbH & Co KG dafür verwendete, Exszindierungsklagen einzubringen, wonach in der Klage angeführte Gegenstände im Eigentum der genannten Gesellschaft und nicht in seinem Privateigentum stünden, sein Vermögen zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines Teils von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern versucht, wobei die Tatvollendung infolge Abweisung der eingebrachten Exszindierungsklagen beim Versuch geblieben sei, nämlich

1. am 24. Oktober 2014 im Verfahren AZ ***** in Ansehung von Gegenständen mit einem Schätzwert von insgesamt 9.180 Euro sowie

2. am 27. Jänner 2015 im Verfahren AZ ***** in Ansehung von Gegenständen mit einem Schätzwert von insgesamt 93.400 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen hat die Staatsanwaltschaft am 16. März 2017 „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ angemeldet (ON 1 S 35). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung am 5. April 2017 (ON 1 S 36) brachte die Staatsanwaltschaft die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 4. Mai 2017 (ON 1 S 36, ON 107) – somit nach Ablauf der Frist von vier Wochen zur Ausführung der Beschwerdegründe (3. Mai 2017; Paragraph 285, Absatz eins, StPO) – beim Landesgericht Wels ein.

Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort als verspätet zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Die (bloß angemeldete) – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) war als unzulässig zurückzuweisen.

Ebenso war mangels eines Sanktionsausspruchs vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 1) in Ansehung der (bloß angemeldeten) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe vorzugehen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00062.17T.0906.000

Im RIS seit

21.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170906_OGH0002_0130OS00062_17T0000_000