Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.) die am 27.November 1955 geborene Eleonore A und die am 28.Juni 1958 geborene Monika B sowie die am 19.Mai 1959 geborene Angelika C des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 130, erster Fall, StGB. schuldig erkannt, weil sie in wiederholten Angriffen in der Zeit von Juni bis Mitte Dezember 1980 in Wien und Niederösterreich gewerbsmäßig in Gesellschaft als Beteiligte in wechselnder Zusammensetzung mit Bereicherungsvorsatz Bargeld, A und C einmal auch einen goldenen Ring, stahlen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.) die am 27.November 1955 geborene Eleonore A und die am 28.Juni 1958 geborene Monika B sowie die am 19.Mai 1959 geborene Angelika C des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,, erster Fall, StGB. schuldig erkannt, weil sie in wiederholten Angriffen in der Zeit von Juni bis Mitte Dezember 1980 in Wien und Niederösterreich gewerbsmäßig in Gesellschaft als Beteiligte in wechselnder Zusammensetzung mit Bereicherungsvorsatz Bargeld, A und C einmal auch einen goldenen Ring, stahlen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte Monika B mit Nichtigkeitsbeschwerde, die sie auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPO. stützt. Sie bekämpft damit die Zurechnung eines Gesamtschadens von mindestens 19.420 S und der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls.Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte Monika B mit Nichtigkeitsbeschwerde, die sie auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. stützt. Sie bekämpft damit die Zurechnung eines Gesamtschadens von mindestens 19.420 S und der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls.
In der Mängelrüge nach der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. bezeichnet sie die Urteilsfeststellung der Wegnahme eines Geldbetrags von 3.900 S zum Nachteil des Rudolf D als unvollständig und offenbar unzureichend begründet. Das Erstgericht habe sich nicht mit allen Beweisergebnissen auseinandergesetzt, weil es ihr Geständnis, dem Genannten (nur) 800 S gestohlen zu haben, seinen Feststellungen nicht zugrundegelegt und die Ablehnung dieser Verantwortung allein mit dem Hinweis auf einen möglichen Irrtum nicht ausreichend begründet habe. Da die Einvernahme des Geschädigten in der Hauptverhandlung unterblieb, sei die Diskrepanz zwischen dessen Angaben vor der Polizei und denen der Beschwerdeführerin vor Gericht nicht aufgeklärt worden. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin versucht vielmehr nur auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzugreifen. Sie hat die gerichtliche Vernehmung des im gegenständlichen Faktum geschädigten Zeugen Rudolf D nicht beantragt und könnte daher das Unterbleiben dieser Beweisaufnahme auch nicht erfolgreich aus dem (sachlich an sich hier in Betracht kommenden) Grund der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO. rügen. Es wurden nämlich nach einverständlichem Verzicht auf zeugenschaftliche Vernehmung des Rudolf D in der Hauptverhandlung (S. 229) dessen polizeiliche Angaben (S. 133, 229) verlesen; sie waren damit gemäß dem § 258 Abs 1 StPO. als Entscheidungsgrundlage geeignet. Wenn das Erstgericht seine Feststellungen auf diese gründete und der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe nur einen geringeren Betrag gestohlen - entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte sie sich an das Ausmaß der Diebsbeute in diesem Faktum zunächst gar nicht erinnern (S. 224) und hat erst nach Verlesung der Angaben des Geschädigten behauptet, diesem nur 800 S gestohlen zu haben (S. 229) - den Glauben versagte, so liegt darin ein Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO.). Die vom Erstgericht dafür gegebene Begründung, diese der Aussage des Geschädigten widersprechende Verantwortung der Angeklagten könne entweder in einem Irrtum oder im Vorliegen eines 'Betruges' (um einen Teil der Beute heimlich behalten zu können) unter den beiden Mittäterinnen (A und B) seine Erklärung finden (S. 246, 247), entspricht den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Die gerügte Feststellung ist daher weder mit einem Begründungsmangel noch einem sonstigen Nichtigkeitsgrund behaftet.In der Mängelrüge nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bezeichnet sie die Urteilsfeststellung der Wegnahme eines Geldbetrags von 3.900 S zum Nachteil des Rudolf D als unvollständig und offenbar unzureichend begründet. Das Erstgericht habe sich nicht mit allen Beweisergebnissen auseinandergesetzt, weil es ihr Geständnis, dem Genannten (nur) 800 S gestohlen zu haben, seinen Feststellungen nicht zugrundegelegt und die Ablehnung dieser Verantwortung allein mit dem Hinweis auf einen möglichen Irrtum nicht ausreichend begründet habe. Da die Einvernahme des Geschädigten in der Hauptverhandlung unterblieb, sei die Diskrepanz zwischen dessen Angaben vor der Polizei und denen der Beschwerdeführerin vor Gericht nicht aufgeklärt worden. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin versucht vielmehr nur auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzugreifen. Sie hat die gerichtliche Vernehmung des im gegenständlichen Faktum geschädigten Zeugen Rudolf D nicht beantragt und könnte daher das Unterbleiben dieser Beweisaufnahme auch nicht erfolgreich aus dem (sachlich an sich hier in Betracht kommenden) Grund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. rügen. Es wurden nämlich nach einverständlichem Verzicht auf zeugenschaftliche Vernehmung des Rudolf D in der Hauptverhandlung (S. 229) dessen polizeiliche Angaben (S. 133, 229) verlesen; sie waren damit gemäß dem Paragraph 258, Absatz eins, StPO. als Entscheidungsgrundlage geeignet. Wenn das Erstgericht seine Feststellungen auf diese gründete und der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe nur einen geringeren Betrag gestohlen - entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte sie sich an das Ausmaß der Diebsbeute in diesem Faktum zunächst gar nicht erinnern (S. 224) und hat erst nach Verlesung der Angaben des Geschädigten behauptet, diesem nur 800 S gestohlen zu haben (S. 229) - den Glauben versagte, so liegt darin ein Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.). Die vom Erstgericht dafür gegebene Begründung, diese der Aussage des Geschädigten widersprechende Verantwortung der Angeklagten könne entweder in einem Irrtum oder im Vorliegen eines 'Betruges' (um einen Teil der Beute heimlich behalten zu können) unter den beiden Mittäterinnen (A und B) seine Erklärung finden (S. 246, 247), entspricht den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Die gerügte Feststellung ist daher weder mit einem Begründungsmangel noch einem sonstigen Nichtigkeitsgrund behaftet.
Gestützt auf den § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. bekämpft die Beschwerdeführerin die Zurechnung der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls und damit dessen Unterstellung auch unter den § 130 StGB. mit dem Einwand, daß sie während des - übrigens relativ kurzen - Deliktszeitraums einem Beruf nachgegangen sei und nur wegen der Krankheit ihres Kinds einen erhöhten Geldbedarf gehabt habe. Aus der geringen Zahl ihrer Diebstähle könne daher nicht auf gewerbsmäßiges Handeln, sondern nur auf die gelegentliche Ausnützung sich bei der Berufstätigkeit ergebender Diebsgelegenheiten geschlossen werden. Dem ist zu erwidern, daß die Kürze der Zeit, in der die einzelnen Angriffe in relativ rascher Aufeinanderfolge gesetzt wurden (hier fünf Diebstähle zum Nachteil bekannter Geschädigter sowie noch einige weitere mit einem Schadensbetrag von mindestens 2.000 S zum Nachteil Unbekannter in der Zeit vom Oktober bis Mitte Dezember 1980) die Gewerbsmäßigkeit nicht ausschließt (12 Os 74/77). Zu deren Zurechnung genügt sogar die Begehung einer einzigen Tat, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleitund Nebenumstände die - vorliegend als erwiesen angenommene - Absicht des Täters, durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu erschließen, klar, sinnfällig und unmißverständlich zum Ausdruck bringt (Leukauf-Steininger2, RN. 6 zu § 70 mit Judikaturzitaten). Daß die angestrebten Einkünfte aus Diebstählen die einzigen des Täters wären und er seinen Unterhalt ausschließlich aus diesen bestreitet bzw. bestreiten will, ist gleichfalls nicht erforderlich; es genügt vielmehr auch das Anstreben eines - fortlaufenden - Zuschusses zu den - vorliegend nach den Urteilsfeststellungen durch eine 'eher gelegentliche' Arbeitstätigkeit erzielten -Gestützt auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. bekämpft die Beschwerdeführerin die Zurechnung der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls und damit dessen Unterstellung auch unter den Paragraph 130, StGB. mit dem Einwand, daß sie während des - übrigens relativ kurzen - Deliktszeitraums einem Beruf nachgegangen sei und nur wegen der Krankheit ihres Kinds einen erhöhten Geldbedarf gehabt habe. Aus der geringen Zahl ihrer Diebstähle könne daher nicht auf gewerbsmäßiges Handeln, sondern nur auf die gelegentliche Ausnützung sich bei der Berufstätigkeit ergebender Diebsgelegenheiten geschlossen werden. Dem ist zu erwidern, daß die Kürze der Zeit, in der die einzelnen Angriffe in relativ rascher Aufeinanderfolge gesetzt wurden (hier fünf Diebstähle zum Nachteil bekannter Geschädigter sowie noch einige weitere mit einem Schadensbetrag von mindestens 2.000 S zum Nachteil Unbekannter in der Zeit vom Oktober bis Mitte Dezember 1980) die Gewerbsmäßigkeit nicht ausschließt (12 Os 74/77). Zu deren Zurechnung genügt sogar die Begehung einer einzigen Tat, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleitund Nebenumstände die - vorliegend als erwiesen angenommene - Absicht des Täters, durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu erschließen, klar, sinnfällig und unmißverständlich zum Ausdruck bringt (Leukauf-Steininger2, RN. 6 zu Paragraph 70, mit Judikaturzitaten). Daß die angestrebten Einkünfte aus Diebstählen die einzigen des Täters wären und er seinen Unterhalt ausschließlich aus diesen bestreitet bzw. bestreiten will, ist gleichfalls nicht erforderlich; es genügt vielmehr auch das Anstreben eines - fortlaufenden - Zuschusses zu den - vorliegend nach den Urteilsfeststellungen durch eine 'eher gelegentliche' Arbeitstätigkeit erzielten -
redlichen Einkünften, um die Verübung von Diebstählen in gewerbsmäßiger Absicht anzunehmen.
Schließlich hat die Beschwerdeführerin zwar auf den erhöhten Geldbedarf wegen der Krankheit ihres Kinds hingewiesen (S. 230), aber selbst nicht behauptet, deshalb nur vorübergehend Einkünfte aus Diebstählen zur Deckung dieses Bedarfs angestrebt zu haben. Auf dieses Detail ihrer Verantwortung mußte das Erstgericht daher nicht eingehen; es haftet wegen dieser Unterlassung seinem Urteil daher auch insoweit keine Unvollständigkeit durch stillschweigendes Übergehen derselben an und auch kein Feststellungsmangel durch rechtsirrige Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen, welche der Zurechnung gewerbsmäßigen Diebstahls entgegenstehende Feststellungen indiziert hätten, zumal sich die Beschwerdeführerin im Sinn der ihr auch gewerbsmäßiges Handeln anlastenden Anklage schuldig bekannt hatte (S. 221).