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Entscheidung 13 Os 62/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os62/94

Entscheidungsdatum

13.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Doris T***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Nikolaus O***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1.Februar 1994, GZ 12 römisch fünf r 2345/92-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der vorbezeichneten Strafsache wurde Doris T***** mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Dezember 1993, GZ 12 römisch fünf r 2345/92-35, vom Vorwurf des Verbrechens des schweren Betruges und des Vergehens der Urkundenunterdrückung freigesprochen und demzufolge Nikolaus O*****, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die vom Privatbeteiligten gegen das freisprechende Erkenntnis erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (ON 39) wies der Vorsitzende des Schöffensenates gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, b Absatz eins,) StPO mit Beschluß vom 1.Februar 1994 mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurück (ON 41).

Der dagegen (im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 4, StPO rechtzeitig: S 279 in Verbindung mit S 293) erhobenen Beschwerde des Privatbeteiligten kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß Paragraph 282, Absatz 2, StPO kann zum Nachteil des Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden.

Da nach Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde, die von einer Person eingebracht wurde, der - wie hier dem Privatbeteiligten - die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt, vom Gerichtshof erster Instanz sogleich zurückzuweisen ist, entspricht der angefochtene Beschluß dem Gesetz.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E35403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00062.9406.0413.0

Dokumentnummer

JJT_19940413_OGH0002_0130OS00062_9400006_000