In der vorbezeichneten Strafsache wurde Doris T***** mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Dezember 1993, GZ 12 Vr 2345/92-35, vom Vorwurf des Verbrechens des schweren Betruges und des Vergehens der Urkundenunterdrückung freigesprochen und demzufolge Nikolaus O*****, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.In der vorbezeichneten Strafsache wurde Doris T***** mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Dezember 1993, GZ 12 römisch fünf r 2345/92-35, vom Vorwurf des Verbrechens des schweren Betruges und des Vergehens der Urkundenunterdrückung freigesprochen und demzufolge Nikolaus O*****, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Die vom Privatbeteiligten gegen das freisprechende Erkenntnis erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (ON 39) wies der Vorsitzende des Schöffensenates gemäß § 285 a Z 1 (iVm § 285 b Abs 1) StPO mit Beschluß vom 1.Februar 1994 mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurück (ON 41).Die vom Privatbeteiligten gegen das freisprechende Erkenntnis erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (ON 39) wies der Vorsitzende des Schöffensenates gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, b Absatz eins,) StPO mit Beschluß vom 1.Februar 1994 mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurück (ON 41).
Der dagegen (im Hinblick auf § 6 Abs 4 StPO rechtzeitig: S 279 iVm S 293) erhobenen Beschwerde des Privatbeteiligten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen (im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 4, StPO rechtzeitig: S 279 in Verbindung mit S 293) erhobenen Beschwerde des Privatbeteiligten kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 282 Abs 2 StPO kann zum Nachteil des Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden.Gemäß Paragraph 282, Absatz 2, StPO kann zum Nachteil des Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden.
Da nach § 285 a Z 1 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde, die von einer Person eingebracht wurde, der - wie hier dem Privatbeteiligten - die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt, vom Gerichtshof erster Instanz sogleich zurückzuweisen ist, entspricht der angefochtene Beschluß dem Gesetz.Da nach Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde, die von einer Person eingebracht wurde, der - wie hier dem Privatbeteiligten - die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt, vom Gerichtshof erster Instanz sogleich zurückzuweisen ist, entspricht der angefochtene Beschluß dem Gesetz.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.