Die Beschwerdeführer übergehen vorerst, daß weder in der Z 4, noch in den Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO, die Vorschrift des § 331 Abs 2 StPO genannt ist, ferner, daß die den Streichungen folgenden Abstimmungsergebnisse korrekt mit jenen übereinstimmen, die in der zweiten - keine Ausstreichungen enthaltenden - Ausfertigung des Wahrspruches verzeichnet sind und daß beide Ausfertigungen des Wahrspruches jeweils auch vom Obmann der Geschworenen unterfertigt wurden. Bei Vergleichung der beiden im Akt erliegenden Ausfertigungen ist damit - trotz des aufgezeigten Formmangels in einer derselben - die Antwort eindeutig.Die Beschwerdeführer übergehen vorerst, daß weder in der Ziffer 4,, noch in den Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, die Vorschrift des Paragraph 331, Absatz 2, StPO genannt ist, ferner, daß die den Streichungen folgenden Abstimmungsergebnisse korrekt mit jenen übereinstimmen, die in der zweiten - keine Ausstreichungen enthaltenden - Ausfertigung des Wahrspruches verzeichnet sind und daß beide Ausfertigungen des Wahrspruches jeweils auch vom Obmann der Geschworenen unterfertigt wurden. Bei Vergleichung der beiden im Akt erliegenden Ausfertigungen ist damit - trotz des aufgezeigten Formmangels in einer derselben - die Antwort eindeutig.
Damit liegt aber auch - den Beschwerden zuwider - ein in sich widersprüchlicher Wahrspruch (Z 9) nicht vor. Weiters hat keineswegs nach Wiedereröffnung der Sitzung der Obmann der Geschworenen nichtigkeits- begründend entgegen § 340 StPO einen anderen als den tatsächlich erzielten Wahrspruch zur Verlesung gebracht (Z 4).Damit liegt aber auch - den Beschwerden zuwider - ein in sich widersprüchlicher Wahrspruch (Ziffer 9,) nicht vor. Weiters hat keineswegs nach Wiedereröffnung der Sitzung der Obmann der Geschworenen nichtigkeits- begründend entgegen Paragraph 340, StPO einen anderen als den tatsächlich erzielten Wahrspruch zur Verlesung gebracht (Ziffer 4,).
Soweit diese Angeklagten überdies ausschließlich aus der Tatsache nicht formgerechter Streichungen in einer der beiden Ausfertigungen des Wahrspruches und aus der ihrer Ansicht nach fallbezogen zu kurzen Beratungsdauer der Geschworenen von ca 3 Stunden auch Mängel in der Fragestellung (Z 6) und eine unrichtige Rechtsbelehrung (Z 8) behaupten, bringen sie die Beschwerde mangels Substantiierung angeblicher eine Nichtigkeit bewirkende Verstöße nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung.Soweit diese Angeklagten überdies ausschließlich aus der Tatsache nicht formgerechter Streichungen in einer der beiden Ausfertigungen des Wahrspruches und aus der ihrer Ansicht nach fallbezogen zu kurzen Beratungsdauer der Geschworenen von ca 3 Stunden auch Mängel in der Fragestellung (Ziffer 6,) und eine unrichtige Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) behaupten, bringen sie die Beschwerde mangels Substantiierung angeblicher eine Nichtigkeit bewirkende Verstöße nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung.
Der von diesem Beschwerdevorbringen geson- derte weitere Inhalt der Rügen der Fragestellung (Z 6) geht ebenfalls fehl.Der von diesem Beschwerdevorbringen geson- derte weitere Inhalt der Rügen der Fragestellung (Ziffer 6,) geht ebenfalls fehl.
Der (einen gemeinsamen Raub-, Nötigungs- und Verletzungsvorsatz leugnenden) Verantwortung der drei Angeklagten wie auch dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr.D*****, wonach nicht ausschließlich nur der vom Zeugen E***** angegebene (eher einen Riß des hinteren Kreuzbandes nach sich ziehende) Tritt F*****s von "seitlich vorn" gegen sein Knie, sondern auch eine indirekte Gewalteinwirkung (etwa im Rahmen eines Sturzes) als Ursache für die - die Qualifikationen nach §§ 143, dritter Fall und 84 Abs 1 StGB begründende - Zerreißung des vorderen Kreuzbandes in Betracht käme (vgl S 177, 467/I), wurde durch die (für jeden einzelnen Angeklagten gesonderte) Stellung der (prozeßordnungsgemäß im Sinn der Anklageschrift ON 30 formulierten) Hauptfragen 1 bis 3 sowie der Eventualfragen 4 bis 6 (in Richtung Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB) und 7 bis 9 (in Richtung schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) zureichend Rechnung getragen.Der (einen gemeinsamen Raub-, Nötigungs- und Verletzungsvorsatz leugnenden) Verantwortung der drei Angeklagten wie auch dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr.D*****, wonach nicht ausschließlich nur der vom Zeugen E***** angegebene (eher einen Riß des hinteren Kreuzbandes nach sich ziehende) Tritt F*****s von "seitlich vorn" gegen sein Knie, sondern auch eine indirekte Gewalteinwirkung (etwa im Rahmen eines Sturzes) als Ursache für die - die Qualifikationen nach Paragraphen 143,, dritter Fall und 84 Absatz eins, StGB begründende - Zerreißung des vorderen Kreuzbandes in Betracht käme vergleiche S 177, 467/I), wurde durch die (für jeden einzelnen Angeklagten gesonderte) Stellung der (prozeßordnungsgemäß im Sinn der Anklageschrift ON 30 formulierten) Hauptfragen 1 bis 3 sowie der Eventualfragen 4 bis 6 (in Richtung Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB) und 7 bis 9 (in Richtung schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) zureichend Rechnung getragen.
Einer vom Anklagevorwurf abweichenden Über- zeugung hätten die Geschworenen hienach für jeden einzelnen Angeklagten unterschiedlich dadurch zum Ausdruck bringen können, daß sie entweder alle oder einzelne der Schuldfragen verneint oder bloß mit bestimmten Einschränkungen bejaht hätten. Auf diese Möglichkeit (§ 330 Abs 2 StPO) wurden die Geschworenen in der an sie gerichteten "Allgemeinen Belehrung" wie auch in der "Rechtsbelehrung" (vgl Blg./A und ./B zu ON 51) hingewiesen. Da die Geschworenen somit ua die Eventualfrage 7 bis 9 auch unter Ausschaltung der die Qualifikation der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) begründenden Tatumstände hätten bejahen können, war die Stellung einer von beiden Beschwerdeführern vermißten weiteren Eventualfrage nach § 83 Abs 1 StGB entbehrlich. Eine Fragestellung dahin, ob das Raubopfer durch die Gewalt bloß leicht verletzt (§ 83 StGB) wurde, war schon mangels Idealkonkurrenz (SSt 46/66), ausgeschlossen.Einer vom Anklagevorwurf abweichenden Über- zeugung hätten die Geschworenen hienach für jeden einzelnen Angeklagten unterschiedlich dadurch zum Ausdruck bringen können, daß sie entweder alle oder einzelne der Schuldfragen verneint oder bloß mit bestimmten Einschränkungen bejaht hätten. Auf diese Möglichkeit (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) wurden die Geschworenen in der an sie gerichteten "Allgemeinen Belehrung" wie auch in der "Rechtsbelehrung" vergleiche Blg./A und ./B zu ON 51) hingewiesen. Da die Geschworenen somit ua die Eventualfrage 7 bis 9 auch unter Ausschaltung der die Qualifikation der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) begründenden Tatumstände hätten bejahen können, war die Stellung einer von beiden Beschwerdeführern vermißten weiteren Eventualfrage nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB entbehrlich. Eine Fragestellung dahin, ob das Raubopfer durch die Gewalt bloß leicht verletzt (Paragraph 83, StGB) wurde, war schon mangels Idealkonkurrenz (SSt 46/66), ausgeschlossen.
Für die nach Ansicht des Beschwerdeführers S***** (wegen des Leugnens eines gemeinsamen Tatentschlusses) gebotene Stellung einer Zusatzfrage (richtig: Eventualfrage) in Richtung § 115 StGB war schon deshalb kein Raum, weil eine derartige abweichende Beurteilung des Tatgeschehens die (hier fehlende) Privatanklage (§ 117 Abs 1, erster Satz StGB) vorausgesetzt hätte.Für die nach Ansicht des Beschwerdeführers S***** (wegen des Leugnens eines gemeinsamen Tatentschlusses) gebotene Stellung einer Zusatzfrage (richtig: Eventualfrage) in Richtung Paragraph 115, StGB war schon deshalb kein Raum, weil eine derartige abweichende Beurteilung des Tatgeschehens die (hier fehlende) Privatanklage (Paragraph 117, Absatz eins,, erster Satz StGB) vorausgesetzt hätte.
Den Beschwerden zuwider hat die Vorsitzende den Geschworenen ebensowenig eine unrichtige Rechtsbe- lehrung (Z 8) erteilt. Zu den Hauptfragen 1 bis 3, wonach die beschriebene Raubbeute, nämlich Geld, eine "fremde bewegliche Sache" ist, war eine Erörterung des Begriffes "beweglich" schon deshalb nicht geboten, weil es sich hiebei um ein deskriptives (dh in seinem Sinngehalt aus sich heraus verständliches) Tatbestandsmerkmal handelt (vgl Kienapfel AT6 Z 8, Rz 9). Im gegebenen Zusammenhang ist auch nicht von Belang, daß eine Belehrung über das normative Tatbestandsmerkmal "fremd" fehlt. Denn nur eine unrichtige, dh mit gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafverfahrens im Widerspruch stehende, nicht aber eine unvollständige Rechtsbelehrung, also die Unterlassung der Belehrung der Geschworenen über eine Rechtsfrage, ist mit Nichtigkeit bedroht. Eine Unvollständigkeit ist daher lediglich dann einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung gleichzusetzen, wenn sie nach den Umständen des einzelnen Falls geeignet ist, die Geschworenen bei der Beantwortung der an sie gerichteten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 65 und 66). Der Begriff Spieleinsatz war nicht Gegenstand der schriftlichen Rechts- belehrung, weil er weder in den Fragen noch in den bezogenen Gesetzesstellen vorkommt.Den Beschwerden zuwider hat die Vorsitzende den Geschworenen ebensowenig eine unrichtige Rechtsbe- lehrung (Ziffer 8,) erteilt. Zu den Hauptfragen 1 bis 3, wonach die beschriebene Raubbeute, nämlich Geld, eine "fremde bewegliche Sache" ist, war eine Erörterung des Begriffes "beweglich" schon deshalb nicht geboten, weil es sich hiebei um ein deskriptives (dh in seinem Sinngehalt aus sich heraus verständliches) Tatbestandsmerkmal handelt vergleiche Kienapfel AT6 Ziffer 8,, Rz 9). Im gegebenen Zusammenhang ist auch nicht von Belang, daß eine Belehrung über das normative Tatbestandsmerkmal "fremd" fehlt. Denn nur eine unrichtige, dh mit gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafverfahrens im Widerspruch stehende, nicht aber eine unvollständige Rechtsbelehrung, also die Unterlassung der Belehrung der Geschworenen über eine Rechtsfrage, ist mit Nichtigkeit bedroht. Eine Unvollständigkeit ist daher lediglich dann einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung gleichzusetzen, wenn sie nach den Umständen des einzelnen Falls geeignet ist, die Geschworenen bei der Beantwortung der an sie gerichteten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 65 und 66). Der Begriff Spieleinsatz war nicht Gegenstand der schriftlichen Rechts- belehrung, weil er weder in den Fragen noch in den bezogenen Gesetzesstellen vorkommt.
Daß die Haftung des - sich bloß an einer von mehreren Ausführungshandlungen beteiligenden - Mittäters für den gesamten eingetretenen Erfolg den auch hiezu umfassenden Vorsatz voraussetzt (vgl Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 21), war - der Beschwerde des Angeklagten S***** zuwider - ohnehin Gegenstand der Rechtsbelehrung (vgl den Einschub "freilich von seinem Vorsatz umfaßten" im vorletzten - im übrigen wörtlich in der Beschwerde zitierten - Absatz auf S 1 der Rechtsbelehrung).Daß die Haftung des - sich bloß an einer von mehreren Ausführungshandlungen beteiligenden - Mittäters für den gesamten eingetretenen Erfolg den auch hiezu umfassenden Vorsatz voraussetzt vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 12, RN 21), war - der Beschwerde des Angeklagten S***** zuwider - ohnehin Gegenstand der Rechtsbelehrung vergleiche den Einschub "freilich von seinem Vorsatz umfaßten" im vorletzten - im übrigen wörtlich in der Beschwerde zitierten - Absatz auf S 1 der Rechtsbelehrung).
In welcher Beziehung die Vorsitzende den Geschworenen eine unrichtige Rechtsbelehrung zum Begriff der Mittäterschaft erteilt haben soll, vermag der (dies behauptende) Beschwerdeführer F***** nicht aufzuzeigen, zumal entgegen der ersichtlich von diesem Angeklagten argumentativ vertretenen Ansicht sowohl Allein- als auch Mittäter unmittelbare Täter (§ 12 erster Fall StGB) sind (Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 17 ff).In welcher Beziehung die Vorsitzende den Geschworenen eine unrichtige Rechtsbelehrung zum Begriff der Mittäterschaft erteilt haben soll, vermag der (dies behauptende) Beschwerdeführer F***** nicht aufzuzeigen, zumal entgegen der ersichtlich von diesem Angeklagten argumentativ vertretenen Ansicht sowohl Allein- als auch Mittäter unmittelbare Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) sind (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 12, RN 17 ff).
Die Tatsachenrügen beider Angeklagter (Z 10 a) erschöpfen sich im Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Geschworenen. Angesichts der Vielzahl der von den drei Angeklagten gegen den Zeugen E***** gerichteten, auch mit einer Drohung verbundenen Angriffshandlungen vermögen geringfügige Differenzen in dessen Angaben bei seinen wiederholten Einvernahmen durch Gendarmeriebeamte (S 53 ff/I), den Untersuchungsrichter (S 123 ff/I) und in der Hauptverhandlung (S 394 ff/I) Bedenken gegen die Richtigkeit des (insbesondere auf dieser Zeugenaussage beruhenden, vgl Niederschrift der Geschworenen, Blg./F zu ON 51) Wahrspruches nicht zu erwecken. Ebendies gilt in Ansehung der gutachtlichen Äußerung des medizinischen Sachverständigen, wonach bei einem Tritt von vorne seitlich mit größerer Wahrscheinlichkeit eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes zu erwarten sei (Dr.D*****, S 467/I), weil aufgrund dieser Ausführungen auch die hier gegebene Zerreißung des vorderen Kreuzbandes als Folge der vom Zeugen geschilderten Angriffshandlung keineswegs auszuschließen ist. Weshalb die Geschworenen den Zeugenaussagen der erhebenden Gendarmeriebeamten keine wesentliche Bedeutung beimaßen, haben sie sogar in ihrer Niederschrift offengelegt (vgl nochmals Blg./F zu ON 51). Die Beamten waren zudem nicht unmittelbare Zeugen des Tatgeschehens und hinsichtlich des Grundes des von ihnen wahrgenommenen unvorteilhaften Erscheinungsbildes des Opfers nach der Tat in Irrtum und solcherart auf die divergierenden Angaben der Beteiligten angewiesen. Schließlich ist auch die Angabe des Gerhard E*****, die (aus zahlreichen, teils nur zusammengdrückten Banknoten bestehende) Raubbeute vor der Tat in seiner Hemdbrusttasche verwahrt zu haben, keineswegs lebensfremd.Die Tatsachenrügen beider Angeklagter (Ziffer 10, a) erschöpfen sich im Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Geschworenen. Angesichts der Vielzahl der von den drei Angeklagten gegen den Zeugen E***** gerichteten, auch mit einer Drohung verbundenen Angriffshandlungen vermögen geringfügige Differenzen in dessen Angaben bei seinen wiederholten Einvernahmen durch Gendarmeriebeamte (S 53 ff/I), den Untersuchungsrichter (S 123 ff/I) und in der Hauptverhandlung (S 394 ff/I) Bedenken gegen die Richtigkeit des (insbesondere auf dieser Zeugenaussage beruhenden, vergleiche Niederschrift der Geschworenen, Blg./F zu ON 51) Wahrspruches nicht zu erwecken. Ebendies gilt in Ansehung der gutachtlichen Äußerung des medizinischen Sachverständigen, wonach bei einem Tritt von vorne seitlich mit größerer Wahrscheinlichkeit eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes zu erwarten sei (Dr.D*****, S 467/I), weil aufgrund dieser Ausführungen auch die hier gegebene Zerreißung des vorderen Kreuzbandes als Folge der vom Zeugen geschilderten Angriffshandlung keineswegs auszuschließen ist. Weshalb die Geschworenen den Zeugenaussagen der erhebenden Gendarmeriebeamten keine wesentliche Bedeutung beimaßen, haben sie sogar in ihrer Niederschrift offengelegt vergleiche nochmals Blg./F zu ON 51). Die Beamten waren zudem nicht unmittelbare Zeugen des Tatgeschehens und hinsichtlich des Grundes des von ihnen wahrgenommenen unvorteilhaften Erscheinungsbildes des Opfers nach der Tat in Irrtum und solcherart auf die divergierenden Angaben der Beteiligten angewiesen. Schließlich ist auch die Angabe des Gerhard E*****, die (aus zahlreichen, teils nur zusammengdrückten Banknoten bestehende) Raubbeute vor der Tat in seiner Hemdbrusttasche verwahrt zu haben, keineswegs lebensfremd.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Sch*****:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurde dieser Angeklagte durch die Abweisung (S 497/I) seines Beweis- antrages auf Einholung eines Gutachtens eines Sachver- ständigen aus dem Fachgebiet des Glücksspiels zum Beweis dafür, "daß das letzte Pokerspiel aufgrund der dargestellten Schilderungen der Angeklagten sowie des Zeugen E***** noch nicht beendet war" (vgl genauen Wortlaut auf S 496/I), in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Ist es doch angesichts der angenommenen Raubbeute von über 120.000 S unentscheidend, ob auch der Einsatz des letzten Pokerspiels von 3.000 S noch (zur Gänze) darunter fällt oder nicht. Eine Eröterterung des konkreten Sachverhalts war in diesem Zusammenhang der mündlichen Rechtsbelehrung (§ 323 Abs 2 StPO) vorbehalten.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wurde dieser Angeklagte durch die Abweisung (S 497/I) seines Beweis- antrages auf Einholung eines Gutachtens eines Sachver- ständigen aus dem Fachgebiet des Glücksspiels zum Beweis dafür, "daß das letzte Pokerspiel aufgrund der dargestellten Schilderungen der Angeklagten sowie des Zeugen E***** noch nicht beendet war" vergleiche genauen Wortlaut auf S 496/I), in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Ist es doch angesichts der angenommenen Raubbeute von über 120.000 S unentscheidend, ob auch der Einsatz des letzten Pokerspiels von 3.000 S noch (zur Gänze) darunter fällt oder nicht. Eine Eröterterung des konkreten Sachverhalts war in diesem Zusammenhang der mündlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) vorbehalten.
In der Tatsachenrüge (Z 10 a) behauptet dieser Beschwerdeführer aktenwidrig unter Hinweis auf aus dem Zusammenhang gerissene Passagen der Aussage des Opfers von diesem gar nicht der aktiven Teilnahme an der tätlichen Auseinandersetzung bezichtigt zu werden. Damit übergeht der Angeklagte Sch***** die Aussagen des Zeugen E***** vor dem Untersuchungsrichter (S 126/I) und in der Hauptverhandlung (S 402, 403/I), wonach er auch durch einen (die Zersplitterung seiner Brille bewirkenden) Faustschlag dieses Beschwerdeführers in das Gesicht verletzt wurde.In der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) behauptet dieser Beschwerdeführer aktenwidrig unter Hinweis auf aus dem Zusammenhang gerissene Passagen der Aussage des Opfers von diesem gar nicht der aktiven Teilnahme an der tätlichen Auseinandersetzung bezichtigt zu werden. Damit übergeht der Angeklagte Sch***** die Aussagen des Zeugen E***** vor dem Untersuchungsrichter (S 126/I) und in der Hauptverhandlung (S 402, 403/I), wonach er auch durch einen (die Zersplitterung seiner Brille bewirkenden) Faustschlag dieses Beschwerdeführers in das Gesicht verletzt wurde.
Bedenken gegen die Richtigkeit des Wahr- spruches können aber auch aus der für die Anklagebehörde bestehende, fallbezogen durchaus erklärliche Schwierigkeit, die genaue Höhe der Raubbeute zu beziffern, nicht abgeleitet werden. Außerdem berührt diese Frage - wie bereits genannt - diesfalls keine entscheidende Tatsache.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen der Unter- lassung der (ebenso nach Ansicht dieses Angeklagten) gebotenen Stellung einer weiteren Eventualfrage in Richtung des Vergehens der (leichten) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Z 6) und zum angeblichen Vorliegen eines in sich widersprüchlichen Wahrspruches wegen formwidriger Streichung von Abstimmungsergebnissen in einer der beiden Ausfertigungen des Wahrspruches (Z 9) kann auf die Erledigung der diesbezüglich im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden der beiden Mitangeklagten F***** und S***** verwiesen werden.Zum weiteren Beschwerdevorbringen der Unter- lassung der (ebenso nach Ansicht dieses Angeklagten) gebotenen Stellung einer weiteren Eventualfrage in Richtung des Vergehens der (leichten) Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Ziffer 6,) und zum angeblichen Vorliegen eines in sich widersprüchlichen Wahrspruches wegen formwidriger Streichung von Abstimmungsergebnissen in einer der beiden Ausfertigungen des Wahrspruches (Ziffer 9,) kann auf die Erledigung der diesbezüglich im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden der beiden Mitangeklagten F***** und S***** verwiesen werden.
Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten waren daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des § 143, bei Helmut S***** und Josef Sch***** auch unter Anwendung des § 41 StGB, Freiheitsstrafen, und zwar über Andreas F***** fünf Jahre, über Helmut S***** drei Jahre und über Josef Sch***** zwei Jahre. Gemäß § 43 a Abs 4 StGB wurde bei Helmut S***** ein Teil von zwei Jahren, gemäß § 43 Abs 1 StGB hinsichtlich Josef Sch***** die ganze Freiheitsstrafe jeweils unter Bestimmung dreijähriger Probezeiten bedingt nachgesehen.Das Geschworenengericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143,, bei Helmut S***** und Josef Sch***** auch unter Anwendung des Paragraph 41, StGB, Freiheitsstrafen, und zwar über Andreas F***** fünf Jahre, über Helmut S***** drei Jahre und über Josef Sch***** zwei Jahre. Gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB wurde bei Helmut S***** ein Teil von zwei Jahren, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB hinsichtlich Josef Sch***** die ganze Freiheitsstrafe jeweils unter Bestimmung dreijähriger Probezeiten bedingt nachgesehen.
Mit gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO gefaßtem Beschluß wurde vom Widerruf der dem Angeklagten F***** in den Verfahren AZ U 135/95 des Bezirksgerichtes Stockerau, 20 b U 489/93 des Jugendgerichtshofes Wien sowie 11 E Vr 279/96 des Landesgerichtes Korneuburg gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, die Probezeit im letztgenannten Verfahren jedoch auf fünf Jahre verlängert.Mit gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefaßtem Beschluß wurde vom Widerruf der dem Angeklagten F***** in den Verfahren AZ U 135/95 des Bezirksgerichtes Stockerau, 20 b U 489/93 des Jugendgerichtshofes Wien sowie 11 E römisch fünf r 279/96 des Landesgerichtes Korneuburg gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, die Probezeit im letztgenannten Verfahren jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Bei der Strafzumessung wurden beim Angeklag- ten F***** als erschwerend gewertet die einschlägigen Vorstrafen und die führende Rolle, beim Angeklagten S***** als erschwerend kein Umstand und als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, beim Angeklagten Sch***** als erschwerend ebenfalls kein Umstand, als mildernd gleichfalls den bisher ordentlichen Lebenwandel sowie die untergeordnete Tatbeteiligung.
In Anbetracht der Täterpersönlichkeiten meinte das Geschworenengericht, daß die über die Angeklagten S***** und Sch***** verhängten Strafen zum Teil bzw zur Gänze bedingt nachzusehen wären.
Den Strafausspruch bekämpfen die Staatsanwalt- schaft hinsichtlich aller Angeklagten und sämtliche Ange- klagten. Während die Staatsanwaltschaft jeweils die Erhöhung des Strafausmaßes und bei den Angeklagten S***** und Sch***** die Ausschaltung der (teil-)bedingten Strafnachsicht begehrt, streben die Angeklagten jeweils die Herabsetzung der Strafen und die Angeklagten F***** und S***** die (teil-) bzw gänzliche bedingte Strafnachsicht an.
Die Berufung des Angeklagten F***** ist auch als Beschwerde gegen den Beschluß auf Verlängerung einer Probezeit anzusehen (§ 498 Abs 3 StPO).Die Berufung des Angeklagten F***** ist auch als Beschwerde gegen den Beschluß auf Verlängerung einer Probezeit anzusehen (Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.
Zutreffend bringt sie vor, daß die grausame und für das Opfer qualvolle Tatbegehung als besonderer, alle Angeklagten treffender Erschwerungsgrund (§ 33 Z 6 StGB) unberücksichtigt geblieben ist. Dessen Gewichtigkeit erfordert bei sämtlichen Angeklagten eine Erhöhung des Strafausmaßes, beim Angeklagten S***** unter Ausschaltung des § 41 StGB, kann doch von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe bei ihm keine Rede sein.Zutreffend bringt sie vor, daß die grausame und für das Opfer qualvolle Tatbegehung als besonderer, alle Angeklagten treffender Erschwerungsgrund (Paragraph 33, Ziffer 6, StGB) unberücksichtigt geblieben ist. Dessen Gewichtigkeit erfordert bei sämtlichen Angeklagten eine Erhöhung des Strafausmaßes, beim Angeklagten S***** unter Ausschaltung des Paragraph 41, StGB, kann doch von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe bei ihm keine Rede sein.
In Stattgebung der Berufung der Staatsan- waltschaft war das Strafausmaß sohin bei allen Angeklagten angemessen zu erhöhen, bei Sch***** jedoch unter bleibender Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung, weil seiner untergeordneten Tatbeteiligung in Verbindung mit seiner Unbescholtenheit ein erhebliches Gewicht zukommt.
Die konkrete rücksichtslose Tatdurchführung erfordert bei allen Angeklagten den Vollzug der (gesamten) Strafe; nur unter dieser Voraussetzung ist eine günstige Prognose des § 41 Abs 1 StGB auch beim Angeklagten Sch***** gegeben. Zudem ist der Vollzug des vollen Strafübels fallbezogen auch zur Erzielung einer entsprechenden Abhaltungswirkung gegenüber präsumtiven Tätern erforderlich.Die konkrete rücksichtslose Tatdurchführung erfordert bei allen Angeklagten den Vollzug der (gesamten) Strafe; nur unter dieser Voraussetzung ist eine günstige Prognose des Paragraph 41, Absatz eins, StGB auch beim Angeklagten Sch***** gegeben. Zudem ist der Vollzug des vollen Strafübels fallbezogen auch zur Erzielung einer entsprechenden Abhaltungswirkung gegenüber präsumtiven Tätern erforderlich.
Unberechtigt sind hingegen die Berufungen der Angeklagten:
Entgegen den Berufungsausführungen F*****s liegt ein ins Gewicht fallendes (Tatsachen-)Geständnis nicht vor; aus welchen Gründen die wegen Gewalttätigkeiten und Delikten gegen fremdes Vermögen erlittenen Vorstrafen nicht einschlägiger Natur sein sollen, ist unerfindlich; seine führende Rolle bei der Tatbegehung ist aus dem Akt ersichtlich.
Soweit die Berufung S*****s dessen Raubvorsatz bestreitet, ignoriert sie den Schuldspruch; daß die Tat mit seinem bisherigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stand, stellt keinen gesonderten Milderungsgrund dar, sondern ist nur in Verbindung mit dem bisherigen ordentlichen Lebenswandel bedeutsam. Schließlich zeigt die weitere Berufungsbehauptung, die Angeklagten hätten selbst die Exekutive zum Einschreiten (allerdings nicht gegen sie selbst) verständigt, die mangelnde Schuldeinsicht des Angeklagten. Die Verständigung der Gendarmerie erfolgte nämlich durch Andreas F***** unter der von den Angeklagten S***** und Sch***** bestätigten irreführenden Behauptung, daß ein Gast (Gerhard E*****) in seiner, F*****s Tankstelle alkoholisiert randaliere und die Einrichtung beschädige, sodaß sogar von der Exekutive die verletzungsbedingte Vernehmungsunfähigkeit des Tatopfers irrtümlich als bloß schwere Alkoholisierung verkannt wurde.
Auch die Berufung Sch*****s vermag nicht darzutun, daß die Annahme eines gewichtigen Milderungsgrundes zu Unrecht unterblieben ist.
Letztlich kommt der (implizierten) Beschwerde des Angeklagten F***** aus den vom Geschworenengericht zutreffend angeführten Gründen keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.