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Entscheidung 13 Os 63/00×

Entscheidung 13 Os 63/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os63/00 (13Os64/00)

Entscheidungsdatum

07.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manuela R***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, (erster Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 2000, GZ 1b römisch fünf r 10.819/99-40, sowie deren Beschwerde gegen den unter einem gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Widerrufsbeschluss, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu Punkt B des Urteilssatzes erfolgten Ausspruch, die Angeklagte hätte den schweren Betrug gewerbsmäßig begangen und der darauf beruhenden Beurteilung dieser Tat (auch) als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraph 148, (zweiter Fall) StGB sowie im Strafausspruch (einschließlich des damit im sachlichen Zusammenhang stehenden Widerrufsbeschlusses; jedoch mit Ausnahme des Adhäsionserkenntnisses und des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte werden mit ihren Berufungen, die Angeklagte mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Manuela R***** der Verbrechen (A) des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, (erster Fall) StGB und (B) des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, (zweiter Fall) StGB; sowie der Vergehen (C) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (D) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz,

B) am 25. November 1999 gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch

das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Bank ***** durch die Vorlage von ihr selbst ausgefüllter und unterschriebener Schecks auf das Konto der Ilona E*****, sohin durch Täuschung über die Tatsache der Verfügungsmacht über das genannte Konto unter Verwendung von falschen Beweismitteln zu Handlungen, nämlich der Auszahlung eines Betrages von insgesamt 5.000 S verleitet, die die Kontoinhaberin bzw die angeführte Bank an ihrem Vermögen um den genannten Betrag schädigte.

Die dagegen aus Ziffer 10, (inhaltlich auch Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, die Annahme der Gewerbsmäßigkeit beim Urteilsfaktum B bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Nach den hier wesentlichen Urteilsannahmen erbeutete die Angeklagte (anlässlich eines Handtaschendiebstahls auch) zwei Scheckformulare der Ilona E*****, die sie mit deren Unterschrift versah und bei einer Filiale der Bank Austria einreichte, wofür sie insgesamt einen Betrag von 5.000 S erlöste. Dabei handelte sie in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung der schweren Betrugsfakten ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen (US 9).

Zutreffend moniert die Beschwerde, dass es einerseits im Hinblick auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung (eine Äußerung der Angeklagten zu allfälliger gewerbsmäßiger Begehung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, vergleiche S 83/II in Verbindung mit S 97/II) an einer Begründung für die obzitierte Absicht ebenso wie an einer Feststellung zu den Vorstellungen der Beschwerdeführerin über die zeitliche Dauer der Erzielung einer Einnahme unter betrügerischer Verwendung von Schecks und damit zur entsprechenden begriffsessentiellen Tendenz der Gewerbsmäßigkeit mangelt.

Gewerbsmäßig begeht eine Straftat, wer in der Absicht handelt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB). Der Täter muss darauf abzielen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), durch die Wiederholung von Straftaten desselben Deliktstyps ein fortlaufendes, das heißt entweder ständiges oder aber doch für längere, vorweg unbestimmte Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 3 mwN, Jerabek im WK2 Paragraph 70, StGB RN 7). Derartiger Konstatierungen hätte es gerade bei der gegenständlichen Fallkonstellation bedurft, da die Angeklagte die bei einem Diebstahl erlangten zwei Scheckformulare sofort einlöste und sich die oben angeführten Schuldelemente nicht alleine auf die Absicht gewinnbringender Verwertung der beim einzigen Anlassfaktum erbeuteten zwei Scheckformulare stützen lässt (Jerabek in WK2 Paragraph 70, StGB RN 9).

Da die aufgezeigten Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden können und sich demnach zeigt, dass eine neue Hauptverhandlung unumgänglich ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 e, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil insoweit und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf den Konnex zum Strafausspruch war auch der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin aufzuheben.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft ebenso auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen wie die Angeklagte mit ihrer Beschwerde.

Anmerkung

E58285 13D00630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00063..0607.000

Dokumentnummer

JJT_20000607_OGH0002_0130OS00063_0000000_000