Nach den hier wesentlichen Urteilsannahmen erbeutete die Angeklagte (anlässlich eines Handtaschendiebstahls auch) zwei Scheckformulare der Ilona E*****, die sie mit deren Unterschrift versah und bei einer Filiale der Bank Austria einreichte, wofür sie insgesamt einen Betrag von 5.000 S erlöste. Dabei handelte sie in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung der schweren Betrugsfakten ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen (US 9).
Zutreffend moniert die Beschwerde, dass es einerseits im Hinblick auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung (eine Äußerung der Angeklagten zu allfälliger gewerbsmäßiger Begehung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, vergleiche S 83/II iVm S 97/II) an einer Begründung für die obzitierte Absicht ebenso wie an einer Feststellung zu den Vorstellungen der Beschwerdeführerin über die zeitliche Dauer der Erzielung einer Einnahme unter betrügerischer Verwendung von Schecks und damit zur entsprechenden begriffsessentiellen Tendenz der Gewerbsmäßigkeit mangelt.Zutreffend moniert die Beschwerde, dass es einerseits im Hinblick auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung (eine Äußerung der Angeklagten zu allfälliger gewerbsmäßiger Begehung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, vergleiche S 83/II in Verbindung mit S 97/II) an einer Begründung für die obzitierte Absicht ebenso wie an einer Feststellung zu den Vorstellungen der Beschwerdeführerin über die zeitliche Dauer der Erzielung einer Einnahme unter betrügerischer Verwendung von Schecks und damit zur entsprechenden begriffsessentiellen Tendenz der Gewerbsmäßigkeit mangelt.
Gewerbsmäßig begeht eine Straftat, wer in der Absicht handelt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Der Täter muss darauf abzielen (§ 5 Abs 2 StGB), durch die Wiederholung von Straftaten desselben Deliktstyps ein fortlaufendes, das heißt entweder ständiges oder aber doch für längere, vorweg unbestimmte Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen (Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 3 mwN, Jerabek im WK2 § 70 StGB RN 7). Derartiger Konstatierungen hätte es gerade bei der gegenständlichen Fallkonstellation bedurft, da die Angeklagte die bei einem Diebstahl erlangten zwei Scheckformulare sofort einlöste und sich die oben angeführten Schuldelemente nicht alleine auf die Absicht gewinnbringender Verwertung der beim einzigen Anlassfaktum erbeuteten zwei Scheckformulare stützen lässt (Jerabek in WK2 § 70 StGB RN 9).Gewerbsmäßig begeht eine Straftat, wer in der Absicht handelt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB). Der Täter muss darauf abzielen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), durch die Wiederholung von Straftaten desselben Deliktstyps ein fortlaufendes, das heißt entweder ständiges oder aber doch für längere, vorweg unbestimmte Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 3 mwN, Jerabek im WK2 Paragraph 70, StGB RN 7). Derartiger Konstatierungen hätte es gerade bei der gegenständlichen Fallkonstellation bedurft, da die Angeklagte die bei einem Diebstahl erlangten zwei Scheckformulare sofort einlöste und sich die oben angeführten Schuldelemente nicht alleine auf die Absicht gewinnbringender Verwertung der beim einzigen Anlassfaktum erbeuteten zwei Scheckformulare stützen lässt (Jerabek in WK2 Paragraph 70, StGB RN 9).
Da die aufgezeigten Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden können und sich demnach zeigt, dass eine neue Hauptverhandlung unumgänglich ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285e StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil insoweit und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Da die aufgezeigten Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden können und sich demnach zeigt, dass eine neue Hauptverhandlung unumgänglich ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 e, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil insoweit und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im Hinblick auf den Konnex zum Strafausspruch war auch der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin aufzuheben.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft ebenso auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen wie die Angeklagte mit ihrer Beschwerde.