Entscheidung 13 Os 63/09b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.07.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Manuel R***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, AZ 6 U 76/06v des Bezirksgerichts Imst, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 26. Juli 2006 (ON 5) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Manuel R***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB, AZ 6 U 76/06v des Bezirksgerichts Imst, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 26. Juli 2006 (ON 5) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 6 U 76/06v des Bezirksgerichts Imst verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 26. Juli 2006 (ON 5) das Gesetz in der Bestimmung des § 88 Abs 1 StGB.In der Strafsache AZ 6 U 76/06v des Bezirksgerichts Imst verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 26. Juli 2006 (ON 5) das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, StGB.
Der Strafausspruch dieses Urteils, das im Übrigen unberührt bleibt, wird hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze sowie der Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Manuel R***** wird für das ihm angelastete Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Fall deren Uneinbringlichkeit zu fünfzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Manuel R***** wird für das ihm angelastete Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Fall deren Uneinbringlichkeit zu fünfzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Text
Gründe:
Das Bezirksgericht Imst erkannte Manuel R***** mit - seit 31. Juli 2006 rechtskräftigem - Urteil vom 26. Juli 2006, dessen Ausfertigung den Mindesterfordernissen des § 458 Abs 3 Z 1 StPO (gleich mehrfach) nicht entspricht, ohne dass dies allerdings von der Generalprokuratur geltend gemacht wurde, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig und verhängte hiefür eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10 Euro, im Fall deren Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (ON 5), wobei mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 die Tagessatzhöhe hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Geldstrafe gemäß § 31a (zu ergänzen:) Abs 2 StGB auf 2 Euro reduziert wurde (ON 8).Das Bezirksgericht Imst erkannte Manuel R***** mit - seit 31. Juli 2006 rechtskräftigem - Urteil vom 26. Juli 2006, dessen Ausfertigung den Mindesterfordernissen des Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, StPO (gleich mehrfach) nicht entspricht, ohne dass dies allerdings von der Generalprokuratur geltend gemacht wurde, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig und verhängte hiefür eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10 Euro, im Fall deren Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (ON 5), wobei mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 die Tagessatzhöhe hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Geldstrafe gemäß Paragraph 31 a, (zu ergänzen:) Absatz 2, StGB auf 2 Euro reduziert wurde (ON 8).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Der Strafsatz des § 88 Abs 1 StGB lautet nämlich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Da die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Bei der dabei vorgenommenen Strafneubemessung waren drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen erschwerend (§ 33 Z 2 StGB), die geständige Verantwortung mildernd (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB).Der Strafsatz des Paragraph 88, Absatz eins, StGB lautet nämlich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Da die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Bei der dabei vorgenommenen Strafneubemessung waren drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen erschwerend (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB), die geständige Verantwortung mildernd (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB).
Hievon ausgehend ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die Tat mehrere Personen verletzt worden sind (§ 32 Abs 3 StGB), eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe gründet sich auf § 19 Abs 3 StGB.Hievon ausgehend ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die Tat mehrere Personen verletzt worden sind (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe gründet sich auf Paragraph 19, Absatz 3, StGB.
Anmerkung
E91468
13Os63.09b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00063.09B.0723.000
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJT_20090723_OGH0002_0130OS00063_09B0000_000