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Entscheidung 13 Os 63/11f×

Entscheidung 13 Os 63/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os63/11f

Entscheidungsdatum

14.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang R***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 61 Hv 50/08f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 30. März 2011, AZ 23 Bs 93/11m, 116/11v (ON 86), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Beschwerden des Verurteilten gegen Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien betreffend Aufschub des Strafvollzugs und Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E98065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00063.11F.0714.000

Im RIS seit

02.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110714_OGH0002_0130OS00063_11F0000_000