Die dagegen aus Z 5 und „9“ des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und „9“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bestätigte der Zeuge Wolfgang L***** die Verantwortung der Angeklagten, Hertha L***** habe ihr die gegenständliche Bankomatkarte (zur Durchführung von Bargeldbehebungen) unter Mitteilung des PIN-Codes überlassen, keineswegs. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 9) gab der Genannte vielmehr an, dass seine Mutter (Hertha L*****) manchmal ihn beauftragt habe, Geld für sie zu beheben, und im Übrigen andere Personen ersucht habe, sie zur Bank zu fahren. Eine freiwillige Weitergabe der Bankomatkarte durch seine Mutter an die Angeklagte schloss Wolfgang L***** dabei ausdrücklich aus (ON 9 S 10).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bestätigte der Zeuge Wolfgang L***** die Verantwortung der Angeklagten, Hertha L***** habe ihr die gegenständliche Bankomatkarte (zur Durchführung von Bargeldbehebungen) unter Mitteilung des PIN-Codes überlassen, keineswegs. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 9) gab der Genannte vielmehr an, dass seine Mutter (Hertha L*****) manchmal ihn beauftragt habe, Geld für sie zu beheben, und im Übrigen andere Personen ersucht habe, sie zur Bank zu fahren. Eine freiwillige Weitergabe der Bankomatkarte durch seine Mutter an die Angeklagte schloss Wolfgang L***** dabei ausdrücklich aus (ON 9 S 10).
Den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen erörterungsbedürftig entgegenstehende (Z 5 zweiter Fall) Angaben enthält die Aussage des genannten Zeugen somit nicht.Den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen erörterungsbedürftig entgegenstehende (Ziffer 5, zweiter Fall) Angaben enthält die Aussage des genannten Zeugen somit nicht.
Indem die Rechtsrüge („Z 9“, der Sache nach Z 5 vierter Fall) unzureichende Begründung des Schuldspruchs einwendet, ohne dabei von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe auszugehen, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Indem die Rechtsrüge („Z 9“, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) unzureichende Begründung des Schuldspruchs einwendet, ohne dabei von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe auszugehen, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Das Erstgericht stützt seine Feststellungen nämlich keineswegs bloß auf die (vorwiegend einschlägigen) Vorverurteilungen der Angeklagten, sondern primär auf die belastenden Angaben der Zeugen Wolfgang L***** und Matthias K***** und legt - den Gesetzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - dar, aus welchen Gründen es die leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtet (US 5 bis 7), und entspricht solcherart dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO einwandfrei.Das Erstgericht stützt seine Feststellungen nämlich keineswegs bloß auf die (vorwiegend einschlägigen) Vorverurteilungen der Angeklagten, sondern primär auf die belastenden Angaben der Zeugen Wolfgang L***** und Matthias K***** und legt - den Gesetzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - dar, aus welchen Gründen es die leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtet (US 5 bis 7), und entspricht solcherart dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO einwandfrei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.