Der gegen das Erstgericht ferner sinngemäß erhobene Vorwurf, es setze sich darüber hinweg, daß es die Tatzeit der versuchten Irreführung der Bankangestellten mit 26.Mai 1977 als erwiesen annehme, die dabei verwendete angeblich durch ihn ausgestellte Lohnbestätigung (S. 305/I) aber mit 31.Mai 1977 datiert sei, sodaß sie - das wird formal zwar unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO., in Wahrheit jedoch der Sache nach ebenfalls im Rahmen der Mängelrüge vorgebracht -Der gegen das Erstgericht ferner sinngemäß erhobene Vorwurf, es setze sich darüber hinweg, daß es die Tatzeit der versuchten Irreführung der Bankangestellten mit 26.Mai 1977 als erwiesen annehme, die dabei verwendete angeblich durch ihn ausgestellte Lohnbestätigung (S. 305/I) aber mit 31.Mai 1977 datiert sei, sodaß sie - das wird formal zwar unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO., in Wahrheit jedoch der Sache nach ebenfalls im Rahmen der Mängelrüge vorgebracht -
durch seine Mittäter beim Betrug gar nicht verwendet worden sein könne und ihm daher überhaupt keine strafbare Handlung zur Last falle, übergeht die (außer dieser zweiten) für den angeblichen Arbeitnehmer Leopold D bereits am 10.Mai 1977 ausgestellte (erste) derartige Bestätigung (S. 301/I), welche der Bank offenkundig bei Fertigung des mit 26.Mai 1977 datierten Kreditvertrages (S. 295 f./I) vorgelegen ist. Daß aber auch die spätere Vorlage einer solchen (unrichtigen) Lohnbestätigung ein geeignetes Mittel zur weiteren erfolgreichen Irreführung oder Bestärkung eines etwa schon vorher bewirkten Irrtums und damit zu einer hieraus resultierenden Zufügung eines Schadens bis zu dessen wirklichem Eintritt war, sei nur der Vollständigkeit halber am Rande erwähnt.
Letztlich wird vom Erstgericht die zeitliche Aufeinanderfolge des gegenständlichen Faktums sowie des vorher unter dem Namen B begangenen und durch den Beschwerdeführer eingestandenen Betrugs (Punkt I 1 des Urteilssatzes) nur als (zusätzliches) Argument für die verschiedene Beurteilung der Fakten H und D herangezogen; davon, daß die Verübung des in Rede stehenden Versuchsfaktums nach jener vollendeten Tat, wie der Beschwerdeführer meint, das einzige Verdachtsmoment gegen ihn sei, kann sohin keine Rede sein. Zum Schuldspruch im Faktum I 3 (E) soll ein innerer Widerspruch der Urteilsgründe darin liegen, daß einerseits im Faktum B festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe nicht den Willen zur Rückzahlung dieses betrügerisch aufgenommenen Kredites gehabt, andererseits aber bei der negativen Beantwortung der Frage nach seiner Zahlungsfähigkeit anläßlich der Entgegennahme der Anzahlung von E auch auf die Verpflichtung aus diesem Kredit Bezug genommen werde. Diese Bezugnahme erfolgte indessen zu Recht, weil auch die Verpflichtung, einen betrügerisch angerichteten Schaden gutzumachen, die Zahlungsfähigkeit beeinträchtigen kann. Auf Grund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der von ihm selbst zugegebenen anderweitigen Verwendung der Anzahlung E (S. 367, 465/III), brauchte sich das Erstgericht mit dem durch ihn - zudem bloß sehr vage - angedeuteten teilweisen (längeren) Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall (S. 461/III) nicht besonders zu befassen.Letztlich wird vom Erstgericht die zeitliche Aufeinanderfolge des gegenständlichen Faktums sowie des vorher unter dem Namen B begangenen und durch den Beschwerdeführer eingestandenen Betrugs (Punkt römisch eins 1 des Urteilssatzes) nur als (zusätzliches) Argument für die verschiedene Beurteilung der Fakten H und D herangezogen; davon, daß die Verübung des in Rede stehenden Versuchsfaktums nach jener vollendeten Tat, wie der Beschwerdeführer meint, das einzige Verdachtsmoment gegen ihn sei, kann sohin keine Rede sein. Zum Schuldspruch im Faktum römisch eins 3 (E) soll ein innerer Widerspruch der Urteilsgründe darin liegen, daß einerseits im Faktum B festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe nicht den Willen zur Rückzahlung dieses betrügerisch aufgenommenen Kredites gehabt, andererseits aber bei der negativen Beantwortung der Frage nach seiner Zahlungsfähigkeit anläßlich der Entgegennahme der Anzahlung von E auch auf die Verpflichtung aus diesem Kredit Bezug genommen werde. Diese Bezugnahme erfolgte indessen zu Recht, weil auch die Verpflichtung, einen betrügerisch angerichteten Schaden gutzumachen, die Zahlungsfähigkeit beeinträchtigen kann. Auf Grund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der von ihm selbst zugegebenen anderweitigen Verwendung der Anzahlung E (S. 367, 465/III), brauchte sich das Erstgericht mit dem durch ihn - zudem bloß sehr vage - angedeuteten teilweisen (längeren) Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall (S. 461/III) nicht besonders zu befassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche nach dem Gesagten sachlich als (gesetzmäßige) Rechtsrüge zu wertende Ausführungen nicht enthält, war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 147 Abs 3 StGB. und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 20.Juli 1979, AZ. 1 a E Vr 175/79, mit dem er wegen des Vergehens nach § 218 StGB. zu einer fünfmonatigen, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, eine Zusatzstrafe im Ausmaß von 25 Monaten.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB. und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. auf das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 20.Juli 1979, AZ. 1 a E römisch fünf r 175/79, mit dem er wegen des Vergehens nach Paragraph 218, StGB. zu einer fünfmonatigen, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, eine Zusatzstrafe im Ausmaß von 25 Monaten.
Dabei wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung bei dem Betrugsfaktum, den hohen Schadensbetrag, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation, wogegen es als mildernd das Teilgeständnis im Faktum B und im Faktum II, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand in Betracht zog, daß es im Faktum 'D' (I 2) beim Versuch geblieben war.Dabei wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung bei dem Betrugsfaktum, den hohen Schadensbetrag, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation, wogegen es als mildernd das Teilgeständnis im Faktum B und im Faktum römisch zwei, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand in Betracht zog, daß es im Faktum 'D' (römisch eins 2) beim Versuch geblieben war.
Die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Strafnachsicht anstrebt, ist teilweise begründet.
Ihr ist zuzugeben, daß die vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen. Ferner darf nicht übersehen werden, daß der Angeklagte an den zu Punkt I 1 und 2 des Urteilssatzes angeführten - jeweils von mehreren Tätern begangenen - Straftaten nur in untergeordneter Weise beteiligt war (§ 34 Z. 6 StGB.). Außerdem kann bei einer Gesamtschadenssumme, die - wie hier (mit 187.000 S) - nicht einmal das doppelte der strafbestimmenden Wertgrenze (von vorliegend 100.000 S gemäß § 147 Abs 3 StGB.) ausmacht, von einem (dem Angeklagten gesondert als erschwerend anzurechnenden) 'hohen Schadensbetrag' keine Rede sein. Hievon sowie von den ansonsten durch das Erstgericht an sich im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen ausgehend, war die vom Erstgericht (der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten nach doch) überhöht festgesetzte Zusatz-(Freiheits-)strafe spruchgemäß zu mildern. Im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten und die Art seines nunmehrigen kriminellen Verhaltens liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB. nicht vor, sodaß in diesem Punkte die Berufung erfolglos bleiben mußte.Ihr ist zuzugeben, daß die vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen. Ferner darf nicht übersehen werden, daß der Angeklagte an den zu Punkt römisch eins 1 und 2 des Urteilssatzes angeführten - jeweils von mehreren Tätern begangenen - Straftaten nur in untergeordneter Weise beteiligt war (Paragraph 34, Ziffer 6, StGB.). Außerdem kann bei einer Gesamtschadenssumme, die - wie hier (mit 187.000 S) - nicht einmal das doppelte der strafbestimmenden Wertgrenze (von vorliegend 100.000 S gemäß Paragraph 147, Absatz 3, StGB.) ausmacht, von einem (dem Angeklagten gesondert als erschwerend anzurechnenden) 'hohen Schadensbetrag' keine Rede sein. Hievon sowie von den ansonsten durch das Erstgericht an sich im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen ausgehend, war die vom Erstgericht (der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten nach doch) überhöht festgesetzte Zusatz-(Freiheits-)strafe spruchgemäß zu mildern. Im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten und die Art seines nunmehrigen kriminellen Verhaltens liegen die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB. nicht vor, sodaß in diesem Punkte die Berufung erfolglos bleiben mußte.
Die Staatsanwaltschaft hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet (S. 469/III), diese jedoch nicht ausgeführt.
Da sie (auch) bei der Anmeldung nicht ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert finde, war auf die Berufung keine Rücksicht zu nehmen, sie also zurückzuweisen (§§ 294 Abs 2, 296Da sie (auch) bei der Anmeldung nicht ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert finde, war auf die Berufung keine Rücksicht zu nehmen, sie also zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 2, 296
Abs 3 StPO.).Absatz 3, StPO.).