Diese Rechtsansicht bekämpft zu Recht die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 9 lit. a StPO. An die in der Anklageschrift enthaltene rechtliche Beurteilung des dort wiedergegebenen Sachverhalts ist das Gericht nicht gebunden (§§ 262, 267 StPO). Es hat vielmehr das Urteil nach eigener rechtlicher Überzeugung zu schöpfen; dies auch dann, wenn die von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung sich nur in Verbindung mit erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen ergibt (§ 262 StPO). Gegenstand der Anklage ist somit nur der dort umschriebene Sachverhalt, wie er aus der Anklageerzählung hervorgeht, nicht aber dessen rechtliche Wertung.Diese Rechtsansicht bekämpft zu Recht die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. An die in der Anklageschrift enthaltene rechtliche Beurteilung des dort wiedergegebenen Sachverhalts ist das Gericht nicht gebunden (Paragraphen 262, 267, StPO). Es hat vielmehr das Urteil nach eigener rechtlicher Überzeugung zu schöpfen; dies auch dann, wenn die von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung sich nur in Verbindung mit erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen ergibt (Paragraph 262, StPO). Gegenstand der Anklage ist somit nur der dort umschriebene Sachverhalt, wie er aus der Anklageerzählung hervorgeht, nicht aber dessen rechtliche Wertung.
Ob Identität von Anklage- und Urteilstat vorliegt, kann am verläßlichsten an Hand einer Prüfung, ob die Taten ohne Verletzung des Grundsatzes der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem) Gegenstand zweier Anklagen oder Schuldsprüche sein könnten, beantwortet werden. Vorliegend ergibt eine solche Prüfung, daß der Entfall des dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft unterstellten Vorsatzes, H*** durch Versetzen der Ohrfeigen zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, an der Identität der vom Erstgericht festgestellten Tätlichkeit mit dem der Anklage zugrundegelegten Ereignis nichts ändert; denn ein anklagekonformer Schuldspruch wegen des mit Gewalt begangenen Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf hätte die leichte Körperverletzung konsumiert (Pallin im WK RN 13 zu § 202 StGB) und hätte eine spätere Verfolgung des Vergehens nach § 83 StGB gehindert.Ob Identität von Anklage- und Urteilstat vorliegt, kann am verläßlichsten an Hand einer Prüfung, ob die Taten ohne Verletzung des Grundsatzes der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem) Gegenstand zweier Anklagen oder Schuldsprüche sein könnten, beantwortet werden. Vorliegend ergibt eine solche Prüfung, daß der Entfall des dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft unterstellten Vorsatzes, H*** durch Versetzen der Ohrfeigen zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, an der Identität der vom Erstgericht festgestellten Tätlichkeit mit dem der Anklage zugrundegelegten Ereignis nichts ändert; denn ein anklagekonformer Schuldspruch wegen des mit Gewalt begangenen Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf hätte die leichte Körperverletzung konsumiert (Pallin im WK RN 13 zu Paragraph 202, StGB) und hätte eine spätere Verfolgung des Vergehens nach Paragraph 83, StGB gehindert.
Die rechtliche Untersuchung des vom Erstgericht unbedenklich, weil der Einlassung des Angeklagten folgend festgestellten Urteilssachverhalts ergibt, daß alle objektiven und subjektiven Merkmale des Vergehens der Körperverletzung wenigstens in der Begehungsweise des zweiten Absatzes des § 83 StGB erfüllt sind. Da einerseits die Schuld des Täters nicht gering ist und andererseits die Tat durchaus beachtliche Folgen hatte (s. § 42 Z. 1 und 2 StGB), war nach Aufhebung des nichtigen (Z. 9 lit. a) Freispruchs gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO sofort mit einem Schuldspruch nach § 83 Abs 2 StGB vorzugehen.Die rechtliche Untersuchung des vom Erstgericht unbedenklich, weil der Einlassung des Angeklagten folgend festgestellten Urteilssachverhalts ergibt, daß alle objektiven und subjektiven Merkmale des Vergehens der Körperverletzung wenigstens in der Begehungsweise des zweiten Absatzes des Paragraph 83, StGB erfüllt sind. Da einerseits die Schuld des Täters nicht gering ist und andererseits die Tat durchaus beachtliche Folgen hatte (s. Paragraph 42, Ziffer eins und 2 StGB), war nach Aufhebung des nichtigen (Ziffer 9, Litera a,) Freispruchs gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO sofort mit einem Schuldspruch nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB vorzugehen.
Bei der Strafzumessung fallen nur Milderungsgründe ins Gewicht, nämlich das zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis des Angeklagten und sein bisher ordentlicher Lebenswandel, mit dem die vorliegende Tat im auffallenden Widerspruch steht.
Die ausgesprochene Geldstrafe und deren Tagessatzzahl ist schuldangemessen (§ 32 Abs 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes entspricht gemäß § 19 Abs 2 StGB den persönlichen Verhältnissen (Sorgepflicht für ein außereheliches Kind, kein Vermögen) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Monatsverdienst ca. 11.500 S) des Rechtsbrechers.Die ausgesprochene Geldstrafe und deren Tagessatzzahl ist schuldangemessen (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Die Höhe des Tagessatzes entspricht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StGB den persönlichen Verhältnissen (Sorgepflicht für ein außereheliches Kind, kein Vermögen) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Monatsverdienst ca. 11.500 S) des Rechtsbrechers.