Gründe:
Manfred E*** wurde des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB. (Punkt I des Urteilssatzes), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. (Punkt II) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. (Punkt III) schuldig erkannt.Manfred E*** wurde des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB. (Punkt römisch eins des Urteilssatzes), des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (Punkt römisch zwei) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. (Punkt römisch drei) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 27.August 1987 in Krumpendorf (zu I) Mario M***, Manfred S***, Erwin H*** und Johann F*** mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er eine einer echten Waffe täuschend ähnlich sehende Schreckschußpistole durchlud, gegen die genannten Personen richtete und sich äußerte "Euch erschieß ich alle" und Eveline R*** überdies mit den Worten bedrohte "Glaubst, bin ich zu feig, daß ich abdrücke, mir ist es egal, wenn ich 20 Jahre in den Häfen gehe";Darnach hat er am 27.August 1987 in Krumpendorf (zu römisch eins) Mario M***, Manfred S***, Erwin H*** und Johann F*** mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er eine einer echten Waffe täuschend ähnlich sehende Schreckschußpistole durchlud, gegen die genannten Personen richtete und sich äußerte "Euch erschieß ich alle" und Eveline R*** überdies mit den Worten bedrohte "Glaubst, bin ich zu feig, daß ich abdrücke, mir ist es egal, wenn ich 20 Jahre in den Häfen gehe";
(zu II) Werner K*** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Betreten der Toilettenkabine und zum Entkleiden genötigt, indem er ihm den Lauf der zu I angeführten Schreckschußpistole an der Schläfe ansetzte, sich äußerte, er werde ihn erschießen und ihn aufforderte, die Toilettenkabine aufzusuchen und sich bis auf die Unterhose zu entkleiden;(zu römisch zwei) Werner K*** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Betreten der Toilettenkabine und zum Entkleiden genötigt, indem er ihm den Lauf der zu römisch eins angeführten Schreckschußpistole an der Schläfe ansetzte, sich äußerte, er werde ihn erschießen und ihn aufforderte, die Toilettenkabine aufzusuchen und sich bis auf die Unterhose zu entkleiden;
(zu III) nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper leicht verletzt, und zwar:(zu römisch drei) nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper leicht verletzt, und zwar:
1. Manfred S*** durch einen Schlag in das Gesicht (Platzwunde an der Unterlippe);
2. Werner K*** durch einen Schlag mit der Schreckschußpistole (Platzwunde an der Ober- und an der Unterlippe);
3. Johann F***, indem er ihm Faustschläge versetzte und einen Sessel nach ihm warf (mehrfache Hautabschürfungen im Gesicht). Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 5 a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.3. Johann F***, indem er ihm Faustschläge versetzte und einen Sessel nach ihm warf (mehrfache Hautabschürfungen im Gesicht). Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Mängelrüge (Z. 5) schlägt mit dem Vorwurf durch, daß das Erstgericht Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen hat, die auf einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand des Angeklagten (§ 287 StGB.) hinweisen. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Volltrunkenheit behauptet, er hat sich vielmehr im Sinn einer Anklage schuldig bekannt, die eine solche nicht annimmt; wohl aber hat er vorgebracht, daß er sich an den Tathergang nicht erinnern könne (vgl. S. 44, S. 65). Nun ergibt sich aus der Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten Michael A*** in der Hauptverhandlung (S. 67 f), der die Einvernahme des Angeklagten durchführte, daß der Beschwerdeführer "zur Tat selbst" Erinnerungslücken hatte, konkrete Angaben erst bei der zweiten Einvernahme machen konnte und daß der Angeklagte "in der Nacht" verwirrt war und nicht wußte, worum es ging. Auch aus der im Akt erliegenden Niederschrift der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie ist zu entnehmen, daß er sich angeblich an die Einzelheiten der Tat nicht erinnern kann (S. 44).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) schlägt mit dem Vorwurf durch, daß das Erstgericht Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen hat, die auf einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand des Angeklagten (Paragraph 287, StGB.) hinweisen. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Volltrunkenheit behauptet, er hat sich vielmehr im Sinn einer Anklage schuldig bekannt, die eine solche nicht annimmt; wohl aber hat er vorgebracht, daß er sich an den Tathergang nicht erinnern könne vergleiche S. 44, S. 65). Nun ergibt sich aus der Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten Michael A*** in der Hauptverhandlung (S. 67 f), der die Einvernahme des Angeklagten durchführte, daß der Beschwerdeführer "zur Tat selbst" Erinnerungslücken hatte, konkrete Angaben erst bei der zweiten Einvernahme machen konnte und daß der Angeklagte "in der Nacht" verwirrt war und nicht wußte, worum es ging. Auch aus der im Akt erliegenden Niederschrift der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie ist zu entnehmen, daß er sich angeblich an die Einzelheiten der Tat nicht erinnern kann (S. 44).