Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 63/99×

Entscheidung 13 Os 63/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os63/99

Entscheidungsdatum

19.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Georg P***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Subsidiarantragstellerin Britta G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Jänner 1999, AZ 20 Bs 476/98 (GZ 25 a römisch fünf r 5262/97-16 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluß vom 3. Juni 1998 den Antrag der Britta G***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Georg P***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige der Antragstellerin am 5. Mai 1997 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt hatte.

Die dagegen von der Einschreiterin erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 7. Jänner 1999, AZ 20 Bs 476/98 (ON 16 des Vr-Aktes), als unzulässig zurück, weil gegen solche Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen ist (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die von der Subsidiarantragstellerin gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig.

Da die Strafprozeßordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien ohne sachliche Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E54013 13D00639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00063.99.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19990519_OGH0002_0130OS00063_9900000_000