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Entscheidung 13 Os 64/06w×

Entscheidung 13 Os 64/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os64/06w

Entscheidungsdatum

23.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11. April 2006, GZ 12 Hv 49/06d-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 27. April 2005 in Feldkirchen als mit der Zustellung behördlicher Schriftstücke nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, idgF, betraut gewesener Bediensteter der Österreichischen PostAG, sohin als Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB in Verbindung mit Paragraph 3, ZustellG) mit dem Vorsatz, Absender und Empfänger von zu eigenen Handen des Empfängers zuzustellenden Sendungen (Paragraphen 21, 22, ZustellG) in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Zustellung behördlicher Schriftstücke zu schädigen und somit seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er das zu eigenen Handen zuzustellende Schriftstück GZ 73 BAZ 610/05y nicht dem Empfänger, sondern dessen Mutter Elfriede F***** zustellte und den Zustellnachweis Rsa von dieser als Empfänger unterfertigen ließ.

Die dagegen auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist aus dem erstangeführten Grund berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im konkreten Fall hat der Angeklagte zwar eingestanden, die in Rede stehende Sendung entgegen der ihm bekannten Bestimmungen des Zustellgesetzes an die Mutter des Empfängers ausgehändigt und auf dem Rückschein tatsachenwidrig die erfolgte persönliche Zustellung an den Adressaten beurkundet zu haben, jedoch stets beteuert, von einer Abholung des Briefes durch Andreas F***** ausgegangen zu sein und daher eine Schädigung des Absenders oder Empfängers weder ernsthaft für möglich gehalten, noch sich damit abgefunden zu haben (S 65 ff). Das Erstgericht hat seine Feststellungen zwar global auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie die Angaben der Zeugin Elfriede F***** gestützt, die zitierte leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers jedoch ebenso unerörtert gelassen, wie die damit im Einklang stehende Aussage der genannten Zeugin.

Diese bestätigte nämlich, dass der Angeklagte der von ihr vorgeschlagenen Vorgangsweise einer Übergabe des nicht an sie adressierten Rsa Briefs „schweren Herzens" erst zugestimmt habe, nachdem sie mit ihrem Sohn telefoniert und versichert hatte, dieser werde den Brief noch am selben Tag abholen, und führte zudem aus, der Postbeamte habe sich in weiterer Folge auch erkundigt, ob ihr Sohn die Sendung erhalten habe (S 69 ff).

Obwohl das Erstgericht die Zeugin ersichtlich für glaubwürdig erachtete, damit den von ihr geschilderten Geschehensablauf als erwiesen annahm und auch davon ausging, dass der Angeklagte auf die Versprechungen der Elfriede F***** vertraute (US 4), wurden diese Beweisergebnisse, die einen Schädigungsvorsatz gerade nicht indizieren, mit Stillschweigen übergangen, wie die Beschwerde aus Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zutreffend aufzeigt. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).

Auf die weiteren Beschwerdeausführungen war somit nicht weiter einzugehen.

Da der gesamte Schuldspruch und damit auch der vom Erstgericht gefällte Kostenersatzausspruch nach Paragraph 389, StPO zu kassieren war, fallen dem Rechtsmittelwerber auch keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens iSd Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO zur Last (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).

Anmerkung

E81727 13Os64.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00064.06W.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20060823_OGH0002_0130OS00064_06W0000_000