Im konkreten Fall hat der Angeklagte zwar eingestanden, die in Rede stehende Sendung entgegen der ihm bekannten Bestimmungen des Zustellgesetzes an die Mutter des Empfängers ausgehändigt und auf dem Rückschein tatsachenwidrig die erfolgte persönliche Zustellung an den Adressaten beurkundet zu haben, jedoch stets beteuert, von einer Abholung des Briefes durch Andreas F***** ausgegangen zu sein und daher eine Schädigung des Absenders oder Empfängers weder ernsthaft für möglich gehalten, noch sich damit abgefunden zu haben (S 65 ff). Das Erstgericht hat seine Feststellungen zwar global auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie die Angaben der Zeugin Elfriede F***** gestützt, die zitierte leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers jedoch ebenso unerörtert gelassen, wie die damit im Einklang stehende Aussage der genannten Zeugin.
Diese bestätigte nämlich, dass der Angeklagte der von ihr vorgeschlagenen Vorgangsweise einer Übergabe des nicht an sie adressierten Rsa Briefs „schweren Herzens" erst zugestimmt habe, nachdem sie mit ihrem Sohn telefoniert und versichert hatte, dieser werde den Brief noch am selben Tag abholen, und führte zudem aus, der Postbeamte habe sich in weiterer Folge auch erkundigt, ob ihr Sohn die Sendung erhalten habe (S 69 ff).
Obwohl das Erstgericht die Zeugin ersichtlich für glaubwürdig erachtete, damit den von ihr geschilderten Geschehensablauf als erwiesen annahm und auch davon ausging, dass der Angeklagte auf die Versprechungen der Elfriede F***** vertraute (US 4), wurden diese Beweisergebnisse, die einen Schädigungsvorsatz gerade nicht indizieren, mit Stillschweigen übergangen, wie die Beschwerde aus Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO zutreffend aufzeigt. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Obwohl das Erstgericht die Zeugin ersichtlich für glaubwürdig erachtete, damit den von ihr geschilderten Geschehensablauf als erwiesen annahm und auch davon ausging, dass der Angeklagte auf die Versprechungen der Elfriede F***** vertraute (US 4), wurden diese Beweisergebnisse, die einen Schädigungsvorsatz gerade nicht indizieren, mit Stillschweigen übergangen, wie die Beschwerde aus Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zutreffend aufzeigt. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Auf die weiteren Beschwerdeausführungen war somit nicht weiter einzugehen.
Da der gesamte Schuldspruch und damit auch der vom Erstgericht gefällte Kostenersatzausspruch nach § 389 StPO zu kassieren war, fallen dem Rechtsmittelwerber auch keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens iSd § 390a Abs 1 StPO zur Last (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).Da der gesamte Schuldspruch und damit auch der vom Erstgericht gefällte Kostenersatzausspruch nach Paragraph 389, StPO zu kassieren war, fallen dem Rechtsmittelwerber auch keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens iSd Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO zur Last (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).