Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ilior P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ilior P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. März 2010, GZ 42 Hv 10/10d-253, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ilior P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ilior P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. März 2010, GZ 42 Hv 10/10d-253, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Ilior P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ilior P***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB (I) sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 und 7 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ilior P***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB (römisch eins) sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er vom 12. November 2008 bis zum 7. Mai 2009 in Niederösterreich, im Burgenland und in der Steiermark
(I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung gewerbsmäßig anderen Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von rund 265.000 Euro durch Einbruch(römisch eins) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung gewerbsmäßig anderen Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von rund 265.000 Euro durch Einbruch
A) weggenommen, nämlich in vierzehn Angriffen im Urteilstenor genannten Geschädigten Pkws, Schmuck, Autoreifen, ein Navigationsgerät, Werkzeug, Treibstoff sowie Bargeld und
B) wegzunehmen versucht, nämlich in zwei Angriffen im Urteilstenor genannten Geschädigten einen Pkw und Werkzeug, weiters
(II) ein Einsatzfahrzeug der Polizei durch Aufstechen beider Hinterreifen sowie mehrere Schaufenster im Gesamtwert von rund 4.000 Euro durch Einschlagen vorsätzlich beschädigt.(römisch zwei) ein Einsatzfahrzeug der Polizei durch Aufstechen beider Hinterreifen sowie mehrere Schaufenster im Gesamtwert von rund 4.000 Euro durch Einschlagen vorsätzlich beschädigt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5a, nominell verfehlt auch aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ilior P***** geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 a,, nominell verfehlt auch aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ilior P***** geht fehl.
Da die - ohne Einschränkungen angemeldete (ON 251 S 67) - Beschwerde nur hinsichtlich dreier Schuldspruchfakten ausgeführt wurde, war auf sie im darüber hinausgehenden Umfang vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Da die - ohne Einschränkungen angemeldete (ON 251 S 67) - Beschwerde nur hinsichtlich dreier Schuldspruchfakten ausgeführt wurde, war auf sie im darüber hinausgehenden Umfang vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, den Beweiswerterwägungen des Erstgerichts zur Verantwortung des Beschwerdeführers sowie zu den Aussagen der Zeugen I***** und H***** (US 16 bis 18) eigene Hypothesen entgegenzustellen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, den Beweiswerterwägungen des Erstgerichts zur Verantwortung des Beschwerdeführers sowie zu den Aussagen der Zeugen I***** und H***** (US 16 bis 18) eigene Hypothesen entgegenzustellen.
Damit verlässt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, indem sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00064.10A.0819.000
Dokumentnummer
JJT_20100819_OGH0002_0130OS00064_10A0000_000