Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, verletzen die dargestellten Vorgänge das Gesetz mehrfach:Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, verletzen die dargestellten Vorgänge das Gesetz mehrfach:
Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Strafnachsicht widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB), setzt gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus (vgl auch § 494a Abs 1 erster Satz StPO).Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Strafnachsicht widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird (Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz StGB), setzt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus vergleiche auch Paragraph 494 a, Absatz eins, erster Satz StPO).
Die Probezeit ist als Frist des materiellen Strafrechts nach den Regeln des § 68 StGB zu berechnen. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist (§ 49 erster Satz StGB). Demgemäß entspricht der Ablauftag einer nach Jahren bestimmten Probezeit ziffernmäßig dem Tag, an dem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.Die Probezeit ist als Frist des materiellen Strafrechts nach den Regeln des Paragraph 68, StGB zu berechnen. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist (Paragraph 49, erster Satz StGB). Demgemäß entspricht der Ablauftag einer nach Jahren bestimmten Probezeit ziffernmäßig dem Tag, an dem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
Zeiten, die in die Probezeit nicht einzurechnen sind (§ 49 zweiter Satz StGB), stehen hier nicht in Rede.Zeiten, die in die Probezeit nicht einzurechnen sind (Paragraph 49, zweiter Satz StGB), stehen hier nicht in Rede.
Demgemäß endete die Probezeit zum Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt (AZ 8 U 432/04x) am 5. Dezember 2008, jene zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 111 Hv 17/04i) am 26. April 2009, womit die Entscheidung über den Widerruf dieser Probezeiten wegen der am 28. August 2009 begangenen Tat rechtsirrig war. Da die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung dieser Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Demgemäß endete die Probezeit zum Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt (AZ 8 U 432/04x) am 5. Dezember 2008, jene zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 111 Hv 17/04i) am 26. April 2009, womit die Entscheidung über den Widerruf dieser Probezeiten wegen der am 28. August 2009 begangenen Tat rechtsirrig war. Da die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung dieser Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Die gegen das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 5. März 2010 (ON 36) erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch als Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu betrachten.Die gegen das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 5. März 2010 (ON 36) erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO auch als Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu betrachten.
Indem das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht nicht über diese - nunmehr gegenstandslose - Beschwerde entschied (ON 53), verletzte es § 498 Abs 3 letzter Satz StPO.Indem das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht nicht über diese - nunmehr gegenstandslose - Beschwerde entschied (ON 53), verletzte es Paragraph 498, Absatz 3, letzter Satz StPO.