Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Tatrichter gingen aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. N***** (ON 82 S 14 iVm ON 39) davon aus, dass eine an der Tür der Glasvitrine sichergestellte DNA-Spur teilweise mit dem DNA-Profil des Angeklagten übereinstimmt (US 4), sahen darin aber keine notwendige Bedingung für die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten (US 4). Die sachverhaltsmäßige Bejahung dieses Umstands ist daher einer Kritik aus Z 5 (und Z 5a) entzogen (RIS-Justiz Die Tatrichter gingen aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. N***** (ON 82 S 14 in Verbindung mit ON 39) davon aus, dass eine an der Tür der Glasvitrine sichergestellte DNA-Spur teilweise mit dem DNA-Profil des Angeklagten übereinstimmt (US 4), sahen darin aber keine notwendige Bedingung für die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten (US 4). Die sachverhaltsmäßige Bejahung dieses Umstands ist daher einer Kritik aus Ziffer 5, (und Ziffer 5 a,) entzogen (RIS-Justiz
RS0116737).
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten zuwider ist deren Ableitung aus einer anderen konkret dem Angeklagten zugeordneten biologischen Spur, die sich auf dem am Tatort sichergestellten – als Tatwerkzeug verwendeten (US 3) – Schraubendreher befand (US 4), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten zuwider ist deren Ableitung aus einer anderen konkret dem Angeklagten zugeordneten biologischen Spur, die sich auf dem am Tatort sichergestellten – als Tatwerkzeug verwendeten (US 3) – Schraubendreher befand (US 4), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Soweit die Mängelrüge aus den vom Erstgericht erörterten Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).Soweit die Mängelrüge aus den vom Erstgericht erörterten Verfahrensergebnissen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Die Aussage des Angeklagten wurde vom Erstgericht erörtert, aber als Schutzbehauptung verworfen (US 4). Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) musste sich das Gericht bei den Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten nicht mit sämtlichen Details der leugnenden Verantwortung auseinandersetzen, dies hätte vielmehr das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verletzt (RIS-Justiz RS0098717).Die Aussage des Angeklagten wurde vom Erstgericht erörtert, aber als Schutzbehauptung verworfen (US 4). Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) musste sich das Gericht bei den Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten nicht mit sämtlichen Details der leugnenden Verantwortung auseinandersetzen, dies hätte vielmehr das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verletzt (RIS-Justiz RS0098717).
Da die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Vorführung einer Videoaufzeichnung vom Tathergang mangels Erkennbarkeit von Personen ausdrücklich verzichtet hatten (ON 82 S 6), kam diese Aufzeichnung nicht in der Hauptverhandlung vor, bereits daran scheitert der diesbezügliche Einwand der Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, ungeachtet fehlender Möglichkeit zur Gesichtserkennung wäre vom Gericht zu überprüfen gewesen, ob auf der Aufzeichnung andere Erkennungsmerkmale ersichtlich sind, die die Täterschaft des Angeklagten ausschließen (der Sache nach Z 5a), unterlässt die insoweit gebotene Behauptung, dass der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823). Das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, ungeachtet fehlender Möglichkeit zur Gesichtserkennung wäre vom Gericht zu überprüfen gewesen, ob auf der Aufzeichnung andere Erkennungsmerkmale ersichtlich sind, die die Täterschaft des Angeklagten ausschließen (der Sache nach Ziffer 5 a,), unterlässt die insoweit gebotene Behauptung, dass der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Die Feststellungen zum Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 Euro leitete das Erstgericht aus den Angaben des Geschäftsführers der E***** GmbH & Co KG, Thomas E*****, und einer von diesem vorgelegten Bestätigung der Versicherung über die Schadenshöhe ab (US 5). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.
Inwiefern es für die Feststellungen zur Wegnahme von fremden beweglichen Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert von Bedeutung sei, ob der Angeklagte neben mehreren hochpreisigen Uhren der Marke Breitling (US 3) auch „Brillantschmuck“ weggenommen habe, erklärt die Rüge nicht deutlich und bestimmt, schon deshalb entzieht sich der diesbezügliche Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) einer inhaltlichen Erwiderung.Inwiefern es für die Feststellungen zur Wegnahme von fremden beweglichen Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert von Bedeutung sei, ob der Angeklagte neben mehreren hochpreisigen Uhren der Marke Breitling (US 3) auch „Brillantschmuck“ weggenommen habe, erklärt die Rüge nicht deutlich und bestimmt, schon deshalb entzieht sich der diesbezügliche Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) einer inhaltlichen Erwiderung.
Mit der Bezugnahme auf den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche und die Frage der Strafzumessung verfehlt die Mängelrüge den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung (RIS-Justiz RS0117499).
Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem
Gesichtspunkt der Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Solche zeigt die Rüge aber mit dem Hinweis auf Erinnerungslücken des Thomas E***** in Bezug auf die Art und die Anzahl der weggenommenen Wertgegenstände in der Hauptverhandlung, die von diesem nach Aufrechterhalten seiner Angaben in der Anzeige mit dem seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum erklärt wurden, nicht auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil in Bezug auf die Konfiskation nicht geltend gemachte, gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO anhaftet, weil das Erstgericht die in § 19a Abs 2 StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterließ (RIS-Justiz RS0088035 [insbesondere T7]).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil in Bezug auf die Konfiskation nicht geltend gemachte, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO anhaftet, weil das Erstgericht die in Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterließ (RIS-Justiz RS0088035 [insbesondere T7]).
Da das Konfiskationserkenntnis auch nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0130617), war der Ausspruch der Konfiskation bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).Da das Konfiskationserkenntnis auch nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0130617), war der Ausspruch der Konfiskation bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).
Zunächst wird das Oberlandesgericht über die Berufungen zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Zunächst wird das Oberlandesgericht über die Berufungen zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.