Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, dass der Antrag auf Vernehmung auch in der Anklageschrift genannter Zeugen (ON 37 S 12) kein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevantes Beweisthema erkennen ließ.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert schon daran, dass der Antrag auf Vernehmung auch in der Anklageschrift genannter Zeugen (ON 37 S 12) kein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevantes Beweisthema erkennen ließ.
Die Mängelrüge verfehlt mit ihrem Einwand, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, worauf sich die Berechnung des aus den fingierten Holzankäufen resultierenden Verkürzungsbetrags stütze (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall), die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Diese verweisen diesbezüglich nämlich „auf den rechtskräftigen Abgabenbescheid“, Feststellungen eines im Zusammenhang rechtskräftig ergangenen Zivilurteils, Angaben in jenem Verfahren vernommener Zeugen und die Darstellung des Zeugen Mag. Gottfried P***** (US 9 f). Dass diese Erwägungen den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprächen (RIS-Justiz RS0118317), vermag die Rüge nicht aufzuzeigen.Die Mängelrüge verfehlt mit ihrem Einwand, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, worauf sich die Berechnung des aus den fingierten Holzankäufen resultierenden Verkürzungsbetrags stütze (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall), die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Diese verweisen diesbezüglich nämlich „auf den rechtskräftigen Abgabenbescheid“, Feststellungen eines im Zusammenhang rechtskräftig ergangenen Zivilurteils, Angaben in jenem Verfahren vernommener Zeugen und die Darstellung des Zeugen Mag. Gottfried P***** (US 9 f). Dass diese Erwägungen den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprächen (RIS-Justiz RS0118317), vermag die Rüge nicht aufzuzeigen.
Diese erschöpft sich vielmehr darin, die Beweiswürdigung der Tatrichter mit Verweis auf – im Übrigen nicht deutlich und bestimmt bezeichnete – Verfahrensergebnisse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen.Diese erschöpft sich vielmehr darin, die Beweiswürdigung der Tatrichter mit Verweis auf – im Übrigen nicht deutlich und bestimmt bezeichnete – Verfahrensergebnisse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.