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Entscheidung 13 Os 64/23w×

Entscheidung 13 Os 64/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os64/23w

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * F* wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 1. März 2023, GZ 15 Hv 4/23v-20, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, „Z 1“ StGB (B) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in I* und andernorts

(A) an unmündigen Personen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er deren Vaginen betastete, und zwar

römisch eins) im April 2018 an der * 2009 geborenen * Sch*,

römisch zwei) im Sommer 2019 an der * 2010 geborenen L* und

römisch drei) am 14. August 2021 an der *2013 geborenen M*, sowie

(B) durch das beschriebene Verhalten jeweils mit unmündigen und mit ihm in der Seitenlinie verwandten Personen, die seiner Aufsicht unterstanden (US 4), nämlich mit seinen Nichten, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen (US 4) geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die von der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zu B behauptete Abweichung des Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) der Urteilsausfertigung vom verkündeten Urteil vergleiche dazu RIS-Justiz RS0098383 und RS0098867) liegt nicht vor (ON 19 S 11 und US 2). Durch den Passus „(richtig: Ziffer 2,)“ auf der US 2 brachte das Erstgericht in der Urteilsausfertigung lediglich seine (nachträgliche) Erkenntnis zum Ausdruck, dass es den zu B festgestellten Sachverhalt vergleiche US 3 f in Verbindung mit US 7 f) rechtsirrig Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB statt richtig Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB subsumierte. Rechtliche Erwägungen des Erstgerichts in der Urteilsausfertigung sind aber nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100877 [T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 413 und 417).

[5] Der Vorwurf (Ziffer 8,) eines Verstoßes gegen das Überraschungsverbot (Artikel 6, Absatz 3, Litera a und b MRK) geht ins Leere, weil ein insoweit behaupteter Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) wegen mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB – wie dargelegt – gar nicht erfolgt ist (US 2).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Hinzugefügt sei, dass die Subsumtion der vom Schuldspruch B umfassten Taten nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB – wie vom Erstgericht nachträglich zutreffend erkannt (US 2 und 8) – verfehlt ist. Tatsubjekt des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB kann der Angeklagte diesbezüglich nicht sein, weil die vom sexuellen Missbrauch betroffenen Nichten mit ihm nicht in absteigender Linie verwandt sind. Da der Urteilssachverhalt (US 4) in objektiver und subjektiver Hinsicht eine Subsumtion des Geschehens nach mehreren Vergehen der Ziffer 2, des Paragraph 212, Absatz eins, StGB trägt, wirkt der Rechtsfehler aber nicht zum Nachteil des Angeklagten, demzufolge gibt er auch keinen Anlass zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22).

[8] Die Entscheidung über die Berufung und die – gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde gegen den Beschluss auf Erteilung einer Weisung (ON 20a) kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO)

[9]                  An den aufgezeigten Rechtsfehler des Erstgerichts ist das Oberlandesgericht aufgrund der insoweit vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellungen nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00064.23W.0920.000

Im RIS seit

09.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20230920_OGH0002_0130OS00064_23W0000_000