[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die von der Verfahrensrüge (Z 3) zu B behauptete Abweichung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) der Urteilsausfertigung vom verkündeten Urteil (vgl dazu RIS-Justiz RS0098383 und RS0098867) liegt nicht vor (ON 19 S 11 und US 2). Durch den Passus „(richtig: Z 2)“ auf der US 2 brachte das Erstgericht in der Urteilsausfertigung lediglich seine (nachträgliche) Erkenntnis zum Ausdruck, dass es den zu B festgestellten Sachverhalt (vgl US 3 f iVm US 7 f) rechtsirrig § 212 Abs 1 Z 1 StGB statt richtig § 212 Abs 1 Z 2 StGB subsumierte. Rechtliche Erwägungen des Erstgerichts in der Urteilsausfertigung sind aber nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100877 [T11]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 413 und 417). [4] Die von der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zu B behauptete Abweichung des Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) der Urteilsausfertigung vom verkündeten Urteil vergleiche dazu RIS-Justiz RS0098383 und RS0098867) liegt nicht vor (ON 19 S 11 und US 2). Durch den Passus „(richtig: Ziffer 2,)“ auf der US 2 brachte das Erstgericht in der Urteilsausfertigung lediglich seine (nachträgliche) Erkenntnis zum Ausdruck, dass es den zu B festgestellten Sachverhalt vergleiche US 3 f in Verbindung mit US 7 f) rechtsirrig Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB statt richtig Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB subsumierte. Rechtliche Erwägungen des Erstgerichts in der Urteilsausfertigung sind aber nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100877 [T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 413 und 417).
[5] Der Vorwurf (Z 8) eines Verstoßes gegen das Überraschungsverbot (Art 6 Abs 3 lit a und b MRK) geht ins Leere, weil ein insoweit behaupteter Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) wegen mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB – wie dargelegt – gar nicht erfolgt ist (US 2). [5] Der Vorwurf (Ziffer 8,) eines Verstoßes gegen das Überraschungsverbot (Artikel 6, Absatz 3, Litera a und b MRK) geht ins Leere, weil ein insoweit behaupteter Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) wegen mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB – wie dargelegt – gar nicht erfolgt ist (US 2).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Hinzugefügt sei, dass die Subsumtion der vom Schuldspruch B umfassten Taten nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB – wie vom Erstgericht nachträglich zutreffend erkannt (US 2 und 8) – verfehlt ist. Tatsubjekt des § 212 Abs 1 Z 1 StGB kann der Angeklagte diesbezüglich nicht sein, weil die vom sexuellen Missbrauch betroffenen Nichten mit ihm nicht in absteigender Linie verwandt sind. Da der Urteilssachverhalt (US 4) in objektiver und subjektiver Hinsicht eine Subsumtion des Geschehens nach mehreren Vergehen der Z 2 des § 212 Abs 1 StGB trägt, wirkt der Rechtsfehler aber nicht zum Nachteil des Angeklagten, demzufolge gibt er auch keinen Anlass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22). [7] Hinzugefügt sei, dass die Subsumtion der vom Schuldspruch B umfassten Taten nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB – wie vom Erstgericht nachträglich zutreffend erkannt (US 2 und 8) – verfehlt ist. Tatsubjekt des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB kann der Angeklagte diesbezüglich nicht sein, weil die vom sexuellen Missbrauch betroffenen Nichten mit ihm nicht in absteigender Linie verwandt sind. Da der Urteilssachverhalt (US 4) in objektiver und subjektiver Hinsicht eine Subsumtion des Geschehens nach mehreren Vergehen der Ziffer 2, des Paragraph 212, Absatz eins, StGB trägt, wirkt der Rechtsfehler aber nicht zum Nachteil des Angeklagten, demzufolge gibt er auch keinen Anlass zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22).
[8] Die Entscheidung über die Berufung und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde gegen den Beschluss auf Erteilung einer Weisung (ON 20a) kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO) [8] Die Entscheidung über die Berufung und die – gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde gegen den Beschluss auf Erteilung einer Weisung (ON 20a) kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO)
[9] An den aufgezeigten Rechtsfehler des Erstgerichts ist das Oberlandesgericht aufgrund der insoweit vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellungen nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.