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Entscheidung 13 Os 64/25y×

Entscheidung 13 Os 64/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os64/25y

Entscheidungsdatum

02.07.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 8. April 2025, GZ 36 Hv 26/24k-167.7, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB (römisch zwei) und teils eines, teils mehrerer Vergehen des Suchtgifthandels nach (gemeint) Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (I A), des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (I B) und nach Paragraph 27, Absatz eins, siebenter Fall SMG (I C), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch drei), der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (römisch vier), der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (römisch fünf) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in K*

(römisch zwei) Ende Juli 2024 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein halbes Gramm Kokain im Wert von 50 Euro, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er * N* am Kragen seines T-Shirts packte und durch im Urteil beschriebene Äußerungen (US 9) eine unmittelbar bevorstehende Verletzung am Körper in Aussicht stellte, sollte ihm dieser das Kokain nicht herausgeben (US 9), wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Ableitung der Feststellungen zur Anwendung von Gewalt und zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aus den insoweit miteinander im Einklang stehenden Angaben der Zeugen * N* (US 13 f in Verbindung mit ON 148 S 24 ff in Verbindung mit ON 31.8) und * S* (US 14 in Verbindung mit ON 167.6 S 10 ff) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.

[5]                  Das Erstgericht ließ dabei weder den Drogenkonsum des Zeugen N* noch die Divergenzen in den Angaben der Zeugen N* und S* unberücksichtigt, sondern legte mängelfrei dar, aufgrund welcher Überlegungen es trotzdem zu seinem Ausspruch gelangte (US 14).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO, Paragraph 498, Absatz 3, dritter und letzter Satz StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00064.25Y.0702.000

Im RIS seit

11.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250702_OGH0002_0130OS00064_25Y0000_000