Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB (II) und teils eines, teils mehrerer Vergehen des Suchtgifthandels nach (gemeint) § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (I A), des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (I B) und nach § 27 Abs 1 siebenter Fall SMG (I C), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III), der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (IV), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (V) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (IV) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB (römisch zwei) und teils eines, teils mehrerer Vergehen des Suchtgifthandels nach (gemeint) Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (I A), des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (I B) und nach Paragraph 27, Absatz eins, siebenter Fall SMG (I C), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch drei), der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (römisch vier), der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (römisch fünf) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in K*
(II) Ende Juli 2024 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein halbes Gramm Kokain im Wert von 50 Euro, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er * N* am Kragen seines T-Shirts packte und durch im Urteil beschriebene Äußerungen (US 9) eine unmittelbar bevorstehende Verletzung am Körper in Aussicht stellte, sollte ihm dieser das Kokain nicht herausgeben (US 9), wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.(römisch zwei) Ende Juli 2024 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein halbes Gramm Kokain im Wert von 50 Euro, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er * N* am Kragen seines T-Shirts packte und durch im Urteil beschriebene Äußerungen (US 9) eine unmittelbar bevorstehende Verletzung am Körper in Aussicht stellte, sollte ihm dieser das Kokain nicht herausgeben (US 9), wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.