Der Rüge kommt keine Berechtigung zu:
Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche, sich aus dem Beweisverfahren ergebende Umstände sein können. Auf die Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Beziehung ist daher nicht in der Rechtsbelehrung, sondern vielmehr nur in der gemäß dem § 323Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche, sich aus dem Beweisverfahren ergebende Umstände sein können. Auf die Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Beziehung ist daher nicht in der Rechtsbelehrung, sondern vielmehr nur in der gemäß dem Paragraph 323
Abs.2 StPO abzuhaltenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen einzugehen, in der er die in den einzelnen Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der in Betracht kommenden strafbaren Handlungen auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurückführt und die für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen unter Bezugnahme auf die Beweisergebnisse der Hauptverhandlung - allerdings ohne sich in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen - hervorhebt. Der Umstand, daß die zu den an die Geschwornen gerichteten Fragen erteilte Rechtsbelehrung auch auf den der Fragestellung zugrunde liegenden Sachverhalt Bezug nimmt und hiezu Ausführungen enthält, die der im Anschluß an die Rechtsbelehrung mit den Geschwornen vorzunehmenden Besprechung der Fragen vorbehalten gewesen wären, macht aber die Rechtsbelehrung an sich noch nicht unrichtig und begründet daher keine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 8 des § 345 Abs.1 StPO (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer, Das Österreichische Strafverfahrensrecht, Entscheidungen Nr. 8, 9 a, 9 b und 31 b zu § 345 Abs.1 Z 8 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführerss konnte nämlich der von ihm im Zusammenhang mit der Rechtsbelehrung über die Folgen einer teilweisen Bejahung der Hauptfrage 1.) gerügte Hinweis tatsächlicher Art (auf die Tasse, das Bargeld und auf einen Radiorekorder) schon nach dessen Wortlaut, aber auch nach seinem Sinngehalt von den Geschwornen keinesfalls so verstanden werden, als hätten sie in Ansehung dieser solcherart erwähnten Sachen eine Würdigung der Beweise in Richtung der (darauf eingeschränkten) Bejahung der auf das Verbrechen des schweren Raubes (nach den § 142 Abs.1, 143 erster Fall StGB) lautenden Hauptfrage 1.) vorzunehmen. Die Geschwornen sollten dadurch vielmehr nur auf die - durch die Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung indizierte - rechtliche Möglichkeit einer teilweisen, auf diese Sachen eingeschränkte Bejahung der Hauptfrage 1.) wegen Raubes aufmerksam gemacht werden. Keineswegs wurde damit aber die allein den Geschwornen obliegende Beweiswürdigung vorweggenommen, denn diese Stelle der Rechtsbelehrung läßt eine Deutung in der Richtung, den Geschwornen wäre eine Bejahung der Hauptfrage 1.) hinsichtlich dieser Sachen damit nahegelegt worden, nicht zu.Absatz 2, StPO abzuhaltenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen einzugehen, in der er die in den einzelnen Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der in Betracht kommenden strafbaren Handlungen auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurückführt und die für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen unter Bezugnahme auf die Beweisergebnisse der Hauptverhandlung - allerdings ohne sich in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen - hervorhebt. Der Umstand, daß die zu den an die Geschwornen gerichteten Fragen erteilte Rechtsbelehrung auch auf den der Fragestellung zugrunde liegenden Sachverhalt Bezug nimmt und hiezu Ausführungen enthält, die der im Anschluß an die Rechtsbelehrung mit den Geschwornen vorzunehmenden Besprechung der Fragen vorbehalten gewesen wären, macht aber die Rechtsbelehrung an sich noch nicht unrichtig und begründet daher keine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer, Das Österreichische Strafverfahrensrecht, Entscheidungen Nr. 8, 9 a, 9 b und 31 b zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführerss konnte nämlich der von ihm im Zusammenhang mit der Rechtsbelehrung über die Folgen einer teilweisen Bejahung der Hauptfrage 1.) gerügte Hinweis tatsächlicher Art (auf die Tasse, das Bargeld und auf einen Radiorekorder) schon nach dessen Wortlaut, aber auch nach seinem Sinngehalt von den Geschwornen keinesfalls so verstanden werden, als hätten sie in Ansehung dieser solcherart erwähnten Sachen eine Würdigung der Beweise in Richtung der (darauf eingeschränkten) Bejahung der auf das Verbrechen des schweren Raubes (nach den Paragraph 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB) lautenden Hauptfrage 1.) vorzunehmen. Die Geschwornen sollten dadurch vielmehr nur auf die - durch die Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung indizierte - rechtliche Möglichkeit einer teilweisen, auf diese Sachen eingeschränkte Bejahung der Hauptfrage 1.) wegen Raubes aufmerksam gemacht werden. Keineswegs wurde damit aber die allein den Geschwornen obliegende Beweiswürdigung vorweggenommen, denn diese Stelle der Rechtsbelehrung läßt eine Deutung in der Richtung, den Geschwornen wäre eine Bejahung der Hauptfrage 1.) hinsichtlich dieser Sachen damit nahegelegt worden, nicht zu.
Nach Meinung des Beschwerdeführers ist das angefochtene Urteil aber auch deshalb mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs.1 StPO behaftet, weil die Rechtsbelehrung eine Erörterung des im vorliegenden Fall allein die Anwendung der Qualifikationsnorm des § 143Nach Meinung des Beschwerdeführers ist das angefochtene Urteil aber auch deshalb mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behaftet, weil die Rechtsbelehrung eine Erörterung des im vorliegenden Fall allein die Anwendung der Qualifikationsnorm des Paragraph 143
(erster Fall) StGB bedingenden Begriffes der Mittäterschaft (gemeint: der Verübung des Raubes in Gesellschaft eines Beteiligten) und der Frage, wann das Delikt (des Raubes) als vollendet anzusehen sei, schließlich aber auch eine Erklärung der im § 142 Abs.2 StGB enthaltenen Begriffe der 'erheblichen Gewalt' und einer 'Sache geringen Wertes' vermissen lasse. Infolge dieser Mängel der Rechtsbelehrung seien - so meint der Beschwerdeführer - die Geschwornen zu Unrecht zur rechtlichen Annahme einer Raubgenossenschaft im Sinne des § 143 erster Fall StGB gelangt, obgleich sich nach den Verfahrensergebnissen der Hauptverhandlung der Mitangeklagte Erwin C im Zeitpunkt der Gewaltanwendung bzw. der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Würgen der Christa B durch den Beschwerdeführer) völlig passiv verhalten habe und erst nach Vollendung des Raubes (durch den Beschwerdeführer) insoweit tätig geworden sei, als er ein Plastiksäckchen aufgehalten habe, in welches das (geraubte) Geld geleert worden sei.(erster Fall) StGB bedingenden Begriffes der Mittäterschaft (gemeint: der Verübung des Raubes in Gesellschaft eines Beteiligten) und der Frage, wann das Delikt (des Raubes) als vollendet anzusehen sei, schließlich aber auch eine Erklärung der im Paragraph 142, Absatz 2, StGB enthaltenen Begriffe der 'erheblichen Gewalt' und einer 'Sache geringen Wertes' vermissen lasse. Infolge dieser Mängel der Rechtsbelehrung seien - so meint der Beschwerdeführer - die Geschwornen zu Unrecht zur rechtlichen Annahme einer Raubgenossenschaft im Sinne des Paragraph 143, erster Fall StGB gelangt, obgleich sich nach den Verfahrensergebnissen der Hauptverhandlung der Mitangeklagte Erwin C im Zeitpunkt der Gewaltanwendung bzw. der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Würgen der Christa B durch den Beschwerdeführer) völlig passiv verhalten habe und erst nach Vollendung des Raubes (durch den Beschwerdeführer) insoweit tätig geworden sei, als er ein Plastiksäckchen aufgehalten habe, in welches das (geraubte) Geld geleert worden sei.
Auch diese Rüge versagt:
Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß der durch die Verübung eines Raubes in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligten (§ 12 StGB) verwirklichte erste Fall der Qualifikationsnorm des § 143 StGB gar nicht Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) in dem Sinn erfordert, daß jeder Tatbeteiligte als unmittelbarer Täter wenigstens teilweise Ausführungshandlungen zum Raub setzen muß. Es genügt vielmehr für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens eines am Raub Beteiligten als Raubgenossenschaft im Sinne des § 143 erster Fall StGB das einverständliche Zusammenwirken mit einem oder mehreren an der Tat beteiligten Personen bei der Ausführung des geplanten Raubes unter gleichzeitiger Ortsanwesenheit, wobei sich die aktive Rolle eines solchen Tatbeteiligten allenfalls nur auf eine die Ausführung des Raubes bloß fördernde Tätigkeit iS eines sonstigen Tatbeitrags (§ 12 dritte Alternative StGB) beschränken kann, die ihm lediglich die Möglichkeit eines nach dem Tatablauf allenfalls erforderlichen Eingreifens auf das unmittelbare Tatgeschehen eröffnet (Leukauf-Steininger, S.724, 648/649, 13 Os 26/76 = ÖJZ-LSK 1976/235, 13 Os 185/75 = ÖJZ-LSK 1976/129). Auch Hilfeleistung bei Wegschaffen der Beute vom Tatort, selbst ohne vorherige Verabredung, stellt einen Gewahrsamsbruch und daher einen derartigen, Gesellschaft begründenden Tatbeitrag dar (10 Os 184/76 = ÖJZ-LSK 1977/141). Da nun im gegenständlichen Fall die den Geschwornen zur Frage des Gesellschaftsraubes gegebene Rechtsbelehrung (S.2 bis 4 der Beilage zu ON 47 d.A.), im wesentlichen mit den vorstehenden Grundsätzen übereinstimmt und im übrigen ausdrücklich hervorgehoben wird, daß ein Mittäter (richtig: Tatbeteiligter), falls der Komplize über den gemeinsamen Vorsatz hinausgreifende Tathandlungen setzt, nicht für den dadurch herbeigeführten, sondern nur für den vom gemeinsamen Vorsatz umfaßten minderen Erfolg hafte, liegt der vom Beschwerdeführer in seiner Rüge behauptete Mangel einer Erörterung des Begriffes der Raubgenossenschaft im Sinne des § 143 erster Fall StGB nicht vor.Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß der durch die Verübung eines Raubes in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligten (Paragraph 12, StGB) verwirklichte erste Fall der Qualifikationsnorm des Paragraph 143, StGB gar nicht Mittäterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) in dem Sinn erfordert, daß jeder Tatbeteiligte als unmittelbarer Täter wenigstens teilweise Ausführungshandlungen zum Raub setzen muß. Es genügt vielmehr für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens eines am Raub Beteiligten als Raubgenossenschaft im Sinne des Paragraph 143, erster Fall StGB das einverständliche Zusammenwirken mit einem oder mehreren an der Tat beteiligten Personen bei der Ausführung des geplanten Raubes unter gleichzeitiger Ortsanwesenheit, wobei sich die aktive Rolle eines solchen Tatbeteiligten allenfalls nur auf eine die Ausführung des Raubes bloß fördernde Tätigkeit iS eines sonstigen Tatbeitrags (Paragraph 12, dritte Alternative StGB) beschränken kann, die ihm lediglich die Möglichkeit eines nach dem Tatablauf allenfalls erforderlichen Eingreifens auf das unmittelbare Tatgeschehen eröffnet (Leukauf-Steininger, S.724, 648/649, 13 Os 26/76 = ÖJZ-LSK 1976/235, 13 Os 185/75 = ÖJZ-LSK 1976/129). Auch Hilfeleistung bei Wegschaffen der Beute vom Tatort, selbst ohne vorherige Verabredung, stellt einen Gewahrsamsbruch und daher einen derartigen, Gesellschaft begründenden Tatbeitrag dar (10 Os 184/76 = ÖJZ-LSK 1977/141). Da nun im gegenständlichen Fall die den Geschwornen zur Frage des Gesellschaftsraubes gegebene Rechtsbelehrung (S.2 bis 4 der Beilage zu ON 47 d.A.), im wesentlichen mit den vorstehenden Grundsätzen übereinstimmt und im übrigen ausdrücklich hervorgehoben wird, daß ein Mittäter (richtig: Tatbeteiligter), falls der Komplize über den gemeinsamen Vorsatz hinausgreifende Tathandlungen setzt, nicht für den dadurch herbeigeführten, sondern nur für den vom gemeinsamen Vorsatz umfaßten minderen Erfolg hafte, liegt der vom Beschwerdeführer in seiner Rüge behauptete Mangel einer Erörterung des Begriffes der Raubgenossenschaft im Sinne des Paragraph 143, erster Fall StGB nicht vor.
Die den Geschwornen hiezu ausreichend und verständlich erteilte Belehrung entspricht, wie aus den vorstehenden rechtlichen Ausführungen erhellt, vielmehr dem Gesetz.
Aber auch das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Unterbleiben von Ausführungen in der Rechtsbelehrung zur Frage der Vollendung des Raubes macht im Hinblick auf die sich aus den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung ergebenden Tatumstände und die bereits dargelegten rechtlichen Erwägungen zu dieser Frage die Rechtsbelehrung nicht unrichtig und war von vorneherein nicht geeignet, die Geschwornen bei der Beantwortung der Hauptfrage wegen Raubes, insbesondere in Ansehung des Qualifikationsumstandes der Raubgenossenschaft (§ 143 erster Fall StGB) auf einen falschen Weg zu weisen oder zu einer irrigen Auslegung zu veranlassen:Aber auch das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Unterbleiben von Ausführungen in der Rechtsbelehrung zur Frage der Vollendung des Raubes macht im Hinblick auf die sich aus den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung ergebenden Tatumstände und die bereits dargelegten rechtlichen Erwägungen zu dieser Frage die Rechtsbelehrung nicht unrichtig und war von vorneherein nicht geeignet, die Geschwornen bei der Beantwortung der Hauptfrage wegen Raubes, insbesondere in Ansehung des Qualifikationsumstandes der Raubgenossenschaft (Paragraph 143, erster Fall StGB) auf einen falschen Weg zu weisen oder zu einer irrigen Auslegung zu veranlassen:
Denn vollendet ist der Raub erst mit der (unter Bereicherungsvorsatz erfolgten) Wegnahme oder Abnötigung einer fremden Sache durch den Täter, somit mit dem Gewahrsamsbruch, der dann vollzogen ist, sobald der Täter die tatsächliche Sachherrschaft erlangt und der bisherige Gewahrsamsinhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, über die Sache zu verfügen (vgl. hiezu ÖJZ-LSK 1975/21, 19). Im vorliegenden Fall trat ein solcher Gewahrsamsbruch überhaupt erst durch die in Anwesenheit der Christa B erfolgten Verbringung der Beute aus der ihr gehörigen Drogerie ein. Dabei hat aber auch der Mitangeklagte Erwin C aktiv mitgewirkt, indem er das Geld (samt Tasse) noch im Lokal vom Beschwerdeführer übernahm und es dann in einem (der beiden) Plastiksäckchen ins Freie trug.Denn vollendet ist der Raub erst mit der (unter Bereicherungsvorsatz erfolgten) Wegnahme oder Abnötigung einer fremden Sache durch den Täter, somit mit dem Gewahrsamsbruch, der dann vollzogen ist, sobald der Täter die tatsächliche Sachherrschaft erlangt und der bisherige Gewahrsamsinhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, über die Sache zu verfügen vergleiche hiezu ÖJZ-LSK 1975/21, 19). Im vorliegenden Fall trat ein solcher Gewahrsamsbruch überhaupt erst durch die in Anwesenheit der Christa B erfolgten Verbringung der Beute aus der ihr gehörigen Drogerie ein. Dabei hat aber auch der Mitangeklagte Erwin C aktiv mitgewirkt, indem er das Geld (samt Tasse) noch im Lokal vom Beschwerdeführer übernahm und es dann in einem (der beiden) Plastiksäckchen ins Freie trug.
Der Mitangeklagte Erwin C hat demnach insoweit sogar teilweise Ausführungshandlungen zum Raub durch Wegnahme zumindest eines Teiles der (Raub-) Beute gesetzt, sodaß sein Tatverhalten unter der weiteren - von den Geschwornen bejahten - Voraussetzung seines Einverständnisses mit dem Beschwerdeführer bei der Anwendung der Gewalt und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in rechtlicher Beziehung sogar als Mittäterschaft im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB zu beurteilen wäre, ganz abgesehen davon, daß, wie bereits oben erwähnt, unter der vorerwähnten Voraussetzung die, wenn auch ohne ausdrückliche vorherige Verabredung erfolgte Hilfeleistung beim Gewahrsamsbruch durch Wegschaffen der Beute vom Tatort, sohin vor Deliktsvollendung, jedenfalls Tatbegehung in Gesellschaft eines Beteiligten und demnach den Tatbestand des schweren Raubes im Sinne des § 143 erster Fall StGB begründet.Der Mitangeklagte Erwin C hat demnach insoweit sogar teilweise Ausführungshandlungen zum Raub durch Wegnahme zumindest eines Teiles der (Raub-) Beute gesetzt, sodaß sein Tatverhalten unter der weiteren - von den Geschwornen bejahten - Voraussetzung seines Einverständnisses mit dem Beschwerdeführer bei der Anwendung der Gewalt und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in rechtlicher Beziehung sogar als Mittäterschaft im Sinne des ersten Falles des Paragraph 12, StGB zu beurteilen wäre, ganz abgesehen davon, daß, wie bereits oben erwähnt, unter der vorerwähnten Voraussetzung die, wenn auch ohne ausdrückliche vorherige Verabredung erfolgte Hilfeleistung beim Gewahrsamsbruch durch Wegschaffen der Beute vom Tatort, sohin vor Deliktsvollendung, jedenfalls Tatbegehung in Gesellschaft eines Beteiligten und demnach den Tatbestand des schweren Raubes im Sinne des Paragraph 143, erster Fall StGB begründet.
Soweit schließlich der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs.1 Z 8 StPO in der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung eine Erörterung der zum Tatbild des Raubes nach dem § 142Soweit schließlich der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO in der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung eine Erörterung der zum Tatbild des Raubes nach dem Paragraph 142
Abs.2 StGB gehörigen Merkmale der 'erheblichen Gewalt' und der 'Sache geringen Wertes' vermißt, vermag er mit diesem Beschwerdevorbringen diesen Nichtigkeitsgrund schon deshalb nicht darzutun, weil eine Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie tatsächlich an die Geschwornen gerichtete Fragen betrifft.Absatz 2, StGB gehörigen Merkmale der 'erheblichen Gewalt' und der 'Sache geringen Wertes' vermißt, vermag er mit diesem Beschwerdevorbringen diesen Nichtigkeitsgrund schon deshalb nicht darzutun, weil eine Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie tatsächlich an die Geschwornen gerichtete Fragen betrifft.
Im vorliegenden Fall wurde aber eine solche wegen Raubes im Sinne des § 142 Abs.2 StGB gar nicht gestellt. Im übrigen war eine solche Fragestellung nach den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung schon deshalb nicht indiziert, weil die für den Begriff der Geringwertigkeit jedenfalls anzunehmende Maximalgrenze von 500 S (vgl. ÖJZ-LSK 1976/28) schon nach der Verantwortung der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung, die den in Geld bestehenden Teil der Raubbeute übereinstimmend mit 1.100 S bezifferten (S.350 und 363 d. A.), bei weitem überschritten wurde.Im vorliegenden Fall wurde aber eine solche wegen Raubes im Sinne des Paragraph 142, Absatz 2, StGB gar nicht gestellt. Im übrigen war eine solche Fragestellung nach den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung schon deshalb nicht indiziert, weil die für den Begriff der Geringwertigkeit jedenfalls anzunehmende Maximalgrenze von 500 S vergleiche ÖJZ-LSK 1976/28) schon nach der Verantwortung der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung, die den in Geld bestehenden Teil der Raubbeute übereinstimmend mit 1.100 S bezifferten (S.350 und 363 d. A.), bei weitem überschritten wurde.
Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345Die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345
Abs.1 StPO gestützte Rechtsrüge, mit der der Beschwerdeführer eine rechtsirrige Annahme der Qualifikation des Raubes nach dem § 143 erster Fall StGB behauptet, erweist sich deshalb als nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht und mithin verfehlt, weil er sich hiebei sowohl über den ihn betreffenden Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage 1.) als auch über den seinen Mitangeklagten Erwin C zur Hauptfrage 2.) betreffenden Wahrspruch hinwegsetzt. In beiden Fällen gingen die Geschwornen nämlich nach dem Inhalt des Wahrspruches auch in tatsächlicher Beziehung ausdrücklich davon aus, daß der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Erwin C den Raub in Gesellschaft als Beteiligte verübten, sodaß der Qualifikationsgrund der Raubgenossenschaft im Sinne des § 143 erster Fall StGB in ihrem Wahrspruch volle Deckung findet. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf behauptete Verfahrensergebnisse, nach denen bei ihm und dem Mitangeklagten Erwin C vor allem ein gemeinsamer, auf gewaltsame Sachwegnahme gerichteter Vorsatz nicht vorgelegen sei, wird aber diese Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge, mit der der Beschwerdeführer eine rechtsirrige Annahme der Qualifikation des Raubes nach dem Paragraph 143, erster Fall StGB behauptet, erweist sich deshalb als nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht und mithin verfehlt, weil er sich hiebei sowohl über den ihn betreffenden Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage 1.) als auch über den seinen Mitangeklagten Erwin C zur Hauptfrage 2.) betreffenden Wahrspruch hinwegsetzt. In beiden Fällen gingen die Geschwornen nämlich nach dem Inhalt des Wahrspruches auch in tatsächlicher Beziehung ausdrücklich davon aus, daß der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Erwin C den Raub in Gesellschaft als Beteiligte verübten, sodaß der Qualifikationsgrund der Raubgenossenschaft im Sinne des Paragraph 143, erster Fall StGB in ihrem Wahrspruch volle Deckung findet. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf behauptete Verfahrensergebnisse, nach denen bei ihm und dem Mitangeklagten Erwin C vor allem ein gemeinsamer, auf gewaltsame Sachwegnahme gerichteter Vorsatz nicht vorgelegen sei, wird aber diese Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl A war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsehenden) ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme gemäß den § 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 1976, AZ 3 b E Vr 5056/76 und vom 17. November 1977, AZ 8 c Vr 7456/76 (mit welchen der Angeklagte wegen § 164 Abs.1 und 2 StGB bzw. 127 ff, 83 Abs.1, 85 Abs.1, 105 Abs.1 und 136 Abs.1, 2 und 3 StGB zu Freiheitsstrafen von drei Monaten bzw. achtzehn Monaten verurteilt worden war) zu einer (Zusatz-) Strafe in der Dauer von viereinviertel Jahren.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsehenden) ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und unter Bedachtnahme gemäß den Paragraph 31, 40, StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 1976, AZ 3 b E römisch fünf r 5056/76 und vom 17. November 1977, AZ 8 c römisch fünf r 7456/76 (mit welchen der Angeklagte wegen Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB bzw. 127 ff, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, 105, Absatz eins und 136 Absatz eins, 2 und 3 StGB zu Freiheitsstrafen von drei Monaten bzw. achtzehn Monaten verurteilt worden war) zu einer (Zusatz-) Strafe in der Dauer von viereinviertel Jahren.
Hiebei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Zustandebringung des Diebsgutes.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat die vorhandenen Strafzumessungsgründe nicht nur im wesentlichen zutreffend erfaßt, sondern sie auch richtig gewürdigt und über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, die - namentlich angesichts der Brutalität seiner Vorgangsweise und der Vielzahl der von ihm gesetzten Verfehlungen - keineswegs überhöht ist und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie seiner Persönlichkeit durchaus gerecht wird.
Der Berufung mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.