Die Mängelrüge behauptet eine unvollständige Erörterung von Widersprüchlichkeiten in der den Schuldspruch stützenden geständigen Verantwortung des Mitangeklagten Khaled N*****. Diesem Vorbringen zuwider haben jedoch die Tatrichter, die sich auf die geständigen Einlassungen des Khaled N***** in der Hauptverhandlung und jene des weiteren Mitangeklagten Bilal I***** vor dem Untersuchungsrichter stützten, eingehend begründet, warum sie trotz Widersprüchlichkeiten diese Beweise ihren Feststellungen zugrunde gelegt haben (US 11).
Die Frage, ob Khaled N***** den Zweck der Reise bereits vor dem Abflug nach Argentinien kannte, betrifft keine den Nichtigkeitswerber betreffende Tatsache. Auch waren die Tatrichter nicht verhalten, Widersprüche zu erörtern, die Khaled N***** in der Hauptverhandlung aufgeklärt hat (S 274/II). Mit dem pauschalen Vorbringen, Beweisergebnisse der Hauptverhandlung seien völlig übergangen worden, wird die Beschwerde nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; im Kern zielt die Mängelrüge auf die Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ab.
Gleiches gilt für die (teils mit der Mängelrüge gemeinsam) ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5 a), welche die Überzeugungskraft von Beweismitteln und deren Ergebnisse in Frage stellt, darüber eigene Erwägungen anstellt, aber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch wegen des Suchtmitteldeliktes stützenden wesentlichen Feststellungen aufzeigen kann.ZGleiches gilt für die (teils mit der Mängelrüge gemeinsam) ausgeführte Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), welche die Überzeugungskraft von Beweismitteln und deren Ergebnisse in Frage stellt, darüber eigene Erwägungen anstellt, aber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch wegen des Suchtmitteldeliktes stützenden wesentlichen Feststellungen aufzeigen kann.Z
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Hatem Ahmad B*****
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert abgelehnte Beweisanträge, die allerdings schon nach ihren Themen ohne Bedeutung für den Schuldspruch und den anzuwendenden Strafsatz waren (S 381/II). Ob nämlich Khaled N***** den im Antrag genannten ungarischen Polizeibeamten über den gegenständlichen Suchtgifthandel informierte oder nicht, betrifft jedenfalls keinen S***** berührenden Umstand. Der (Eventual-)Antrag, die - nicht näher spezifizierten - "Anfrage (gemeint wohl: Antwort auf eine Anfrage) an die Interpol abzuwarten", nannte ausdrücklich keinen zu beweisenden Umstand (S 381/II); soweit er in die gleiche Richtung zielte wie der Primärantrag, fehlt der Abweisung die Beschwer (s. US 17; vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 Nr 63 a, 77).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert abgelehnte Beweisanträge, die allerdings schon nach ihren Themen ohne Bedeutung für den Schuldspruch und den anzuwendenden Strafsatz waren (S 381/II). Ob nämlich Khaled N***** den im Antrag genannten ungarischen Polizeibeamten über den gegenständlichen Suchtgifthandel informierte oder nicht, betrifft jedenfalls keinen S***** berührenden Umstand. Der (Eventual-)Antrag, die - nicht näher spezifizierten - "Anfrage (gemeint wohl: Antwort auf eine Anfrage) an die Interpol abzuwarten", nannte ausdrücklich keinen zu beweisenden Umstand (S 381/II); soweit er in die gleiche Richtung zielte wie der Primärantrag, fehlt der Abweisung die Beschwer (s. US 17; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, Nr 63 a, 77).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider enthält das Urteil zu entscheidenden Tatsachen keinen Widerspruch. Das Wissen des Angeklagten Hatem Ahmad B***** um den Suchtmitteleinkauf im Zeitpunkt der Finanzierung der hiefür bestimmten Reise nach Argentinien stützte das Erstgericht nicht nur auf die Angaben des Bilal I***** vor dem Untersuchungsrichter (S 11/II), sondern auch auf die Aussagen des Khaled N***** (S 274/II). Weswegen aber das Schöffengericht die in der Hauptverhandlung widerrufenen Angaben des Bilal I***** als unrichtig bewertete, wurde ausreichend begründet (US 12). Überlegungen des Beschwerdeführers, daß auch Khaled N***** bereits bei der Abreise deren Zweck gekannt haben könnte, sind nicht entscheidungswesentlich und vermögen auch die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Die Konstatierung, Hatem Ahmad B***** sei mit der tatsächlich eingeschmuggelten Kokainmenge einverstanden gewesen, gründet das Erstgericht ohne Verletzung der Denkgesetze auf die Angaben des Khaled N*****, wonach Hatem Ahmad B***** aus dem Erlös des Kokainverkaufs das Doppelte des für die Einfuhr des Suchtgifts vorgestreckten Betrages von 30.000 S erhoffte (S 274/II iVm US 18).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider enthält das Urteil zu entscheidenden Tatsachen keinen Widerspruch. Das Wissen des Angeklagten Hatem Ahmad B***** um den Suchtmitteleinkauf im Zeitpunkt der Finanzierung der hiefür bestimmten Reise nach Argentinien stützte das Erstgericht nicht nur auf die Angaben des Bilal I***** vor dem Untersuchungsrichter (S 11/II), sondern auch auf die Aussagen des Khaled N***** (S 274/II). Weswegen aber das Schöffengericht die in der Hauptverhandlung widerrufenen Angaben des Bilal I***** als unrichtig bewertete, wurde ausreichend begründet (US 12). Überlegungen des Beschwerdeführers, daß auch Khaled N***** bereits bei der Abreise deren Zweck gekannt haben könnte, sind nicht entscheidungswesentlich und vermögen auch die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Die Konstatierung, Hatem Ahmad B***** sei mit der tatsächlich eingeschmuggelten Kokainmenge einverstanden gewesen, gründet das Erstgericht ohne Verletzung der Denkgesetze auf die Angaben des Khaled N*****, wonach Hatem Ahmad B***** aus dem Erlös des Kokainverkaufs das Doppelte des für die Einfuhr des Suchtgifts vorgestreckten Betrages von 30.000 S erhoffte (S 274/II in Verbindung mit US 18).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) enthält, abgesehen von Wiederholungen, neuerlich lediglich einen Angriff auf die Beweiswerterwägungen der Tatrichter nach Art einer (unzulässigen) Schuldberufung. Mit dem Hinweis auf die anderslautende Verantwortung des Beschwerdeführers über den Grund der Zahlung des Betrages von 30.000 S werden jedenfalls auf der Aktengrundlage keine Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geweckt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) enthält, abgesehen von Wiederholungen, neuerlich lediglich einen Angriff auf die Beweiswerterwägungen der Tatrichter nach Art einer (unzulässigen) Schuldberufung. Mit dem Hinweis auf die anderslautende Verantwortung des Beschwerdeführers über den Grund der Zahlung des Betrages von 30.000 S werden jedenfalls auf der Aktengrundlage keine Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geweckt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt unter Bekämpfung der Feststellung zur subjektiven Tatseite eine Verurteilung nach § 27 Abs 1 SMG an, bringt damit aber den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil dies das unbedingte Festhalten am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt erfordert.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt unter Bekämpfung der Feststellung zur subjektiven Tatseite eine Verurteilung nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG an, bringt damit aber den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil dies das unbedingte Festhalten am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt erfordert.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.