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Entscheidung 13 Os 64/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os64/99

Entscheidungsdatum

19.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rosa S***** wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach Paragraph 302, StGB und anderer Delikte über die Beschwerde des Josef S***** sen. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. März 1999, AZ 9 Bs 74/99 (ON 9 des Aktes Rk 159/98 des Landesgerichtes Salzburg) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz, mit welchem dieses eine Beschwerde des Josef S***** sen. gegen einen Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz (welche einem Antrag des Genannten auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Rosa S***** und das "Landesgericht Salzburg" wegen der Verbrechen des Amtsmißbrauches und Betruges nicht Folge gegeben hatte) als unzulässig zurückgewiesen hat.

Rechtliche Beurteilung

Auch die vorliegende Beschwerde ist unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die Strafprozeßordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorsieht.

Anmerkung

E54014 13D00649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00064.99.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19990519_OGH0002_0130OS00064_9900000_000