Entscheidung 13 Os 65/09x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.07.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Rainer B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 4 St 309/08i der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. April 2009, AZ 7 Bs 82/09f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Rainer B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 4 St 309/08i der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. April 2009, AZ 7 Bs 82/09f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck einen Antrag des Mag. Herwig B***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab.
Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 196, StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Anmerkung
E91567
13Os65.09x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00065.09X.0723.000
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009
Dokumentnummer
JJT_20090723_OGH0002_0130OS00065_09X0000_000