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Entscheidung 13 Os 65/20p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os65/20p

Entscheidungsdatum

14.10.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Finanzstrafsache gegen Wolfgang S***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, FinStrG aF, AZ 80 Hv 39/16y des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 4. Juni 2020, AZ 10 Bs 161/20g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Mai 2020 (ON 142), mit welchem dessen (neuerlich gestellter) Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit, „in eventu“ auf Einholung zeitnaher medizinischer Gutachten abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz StVG).

Textnummer

E129910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00065.20P.1014.000

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201014_OGH0002_0130OS00065_20P0000_000