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Entscheidung 13 Os 65/21i×

Entscheidung 13 Os 65/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os65/21i

Entscheidungsdatum

14.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 85/20h des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2021, GZ 31 Bs 85/21h-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. März 2021 (ON 74 der Hv-Akten), mit dem deren Antrag auf Fortsetzung der über den Angeklagten verhängten Untersuchungshaft abgewiesen und dieser unter Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 StPO) enthaftet worden war, Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die Verhängung der Untersuchungshaft über M***** auf.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten (ON 5, 7 und 8) war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E132278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00065.21I.0714.000

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210714_OGH0002_0130OS00065_21I0000_000