Entscheidung 13 Os 65/21i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.07.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 85/20h des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2021, GZ 31 Bs 85/21h-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 85/20h des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2021, GZ 31 Bs 85/21h-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. März 2021 (ON 74 der Hv-Akten), mit dem deren Antrag auf Fortsetzung der über den Angeklagten verhängten Untersuchungshaft abgewiesen und dieser unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 Z 3 und 4 StPO) enthaftet worden war, Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die Verhängung der Untersuchungshaft über M***** auf. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. März 2021 (ON 74 der Hv-Akten), mit dem deren Antrag auf Fortsetzung der über den Angeklagten verhängten Untersuchungshaft abgewiesen und dieser unter Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 StPO) enthaftet worden war, Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die Verhängung der Untersuchungshaft über M***** auf.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten (ON 5, 7 und 8) war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten (ON 5, 7 und 8) war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00065.21I.0714.000
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021
Dokumentnummer
JJT_20210714_OGH0002_0130OS00065_21I0000_000