[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die Aussage der Zeugin * S* beim Ausspruch über die subjektive Tatseite nicht unberücksichtigt (US 3). Die den Alkoholkonsum und Rückenverletzungen des Angeklagten betreffenden Angaben der Zeugin stehen diesem Ausspruch nicht erörterungsbedürftig entgegen, womit die diesbezüglichen Aussagepassagen schon von vornherein als Bezugspunkt für den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ausscheiden (RIS-Justiz RS0118316). Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die Aussage der Zeugin * S* beim Ausspruch über die subjektive Tatseite nicht unberücksichtigt (US 3). Die den Alkoholkonsum und Rückenverletzungen des Angeklagten betreffenden Angaben der Zeugin stehen diesem Ausspruch nicht erörterungsbedürftig entgegen, womit die diesbezüglichen Aussagepassagen schon von vornherein als Bezugspunkt für den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ausscheiden (RIS-Justiz RS0118316).
[6] Soweit die Rüge die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]). Soweit die Rüge die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]).
[7] Mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugin * S* sowie die Verantwortung des Angeklagten betreffend seinen Alkoholkonsum und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensergebnisse weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugin * S* sowie die Verantwortung des Angeklagten betreffend seinen Alkoholkonsum und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensergebnisse weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.