Indes ist die festgestellte Schwellung im Bereich der Wange zusätzlich zu einer Rötung des Halses - entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers - keine ganz unbedeutende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, was für den Verletzungsbegriff des § 83 StGB. genügt und übrigens bei Wunden (äußeren Verletzungen) immer zutrifft (LSK. 1976/278, 1979/67). Sonach hat das Landesgericht die (den einzigen Angriffspunkt der Rechtsrüge bildende) objektive Tatseite des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB. irrtumsfrei bejaht. Das Fehlen einer ausdrücklichen Urteilskonstatierung betreffend die von Ilse D*** bekundeten weiteren Tatfolgen (S. 90, 91: mehrere Tage anhaltender Brechreiz und Schluckbeschwerden) verschlägt diesem Ergebnis nichts. Damit ist auch der eventualiter geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. hinfällig, den der Beschwerdeführer zudem nicht prozeßordnungsgemäß ausführt, weil er kein anderes Strafgesetz angibt, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen.Indes ist die festgestellte Schwellung im Bereich der Wange zusätzlich zu einer Rötung des Halses - entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers - keine ganz unbedeutende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, was für den Verletzungsbegriff des Paragraph 83, StGB. genügt und übrigens bei Wunden (äußeren Verletzungen) immer zutrifft (LSK. 1976/278, 1979/67). Sonach hat das Landesgericht die (den einzigen Angriffspunkt der Rechtsrüge bildende) objektive Tatseite des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. irrtumsfrei bejaht. Das Fehlen einer ausdrücklichen Urteilskonstatierung betreffend die von Ilse D*** bekundeten weiteren Tatfolgen (S. 90, 91: mehrere Tage anhaltender Brechreiz und Schluckbeschwerden) verschlägt diesem Ergebnis nichts. Damit ist auch der eventualiter geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. hinfällig, den der Beschwerdeführer zudem nicht prozeßordnungsgemäß ausführt, weil er kein anderes Strafgesetz angibt, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen.
Aus diesen Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Die Berufung teilt ihr Schicksal.
Das Schöffengericht verhängte gemäß § 105 Abs. 1 StGB. (§ 28 StGB. wurde übersehen) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe. Dabei waren erschwerend die rückfallbegründenden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten (§ 39 StGB.); mildernd war der Umstand, daß die Nötigung beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verhängte gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB. (Paragraph 28, StGB. wurde übersehen) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe. Dabei waren erschwerend die rückfallbegründenden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten (Paragraph 39, StGB.); mildernd war der Umstand, daß die Nötigung beim Versuch geblieben ist.
Die Strafe ist entgegen dem Berufungsvorbringen weder zu hoch ausgemessen noch wurde die bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB.) gesetzwidrig verwehrt.Die Strafe ist entgegen dem Berufungsvorbringen weder zu hoch ausgemessen noch wurde die bedingte Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) gesetzwidrig verwehrt.
Die zur Tatzeit bestandene leichte Alkoholisierung des Angeklagten ist nicht mildernd, weil er weiß, daß er in diesem Zustand gewalttätig wird (zuletzt seine Verurteilung zu 1 c Vr e 3.134/84 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7; 15, 269 Abs. 1 StGB.). Außerdem wäre das Vorliegen von zwei strafbaren Handlungen als weiterer Erschwerungsgrund zu berücksichtigen gewesen (§ 33 Z. 1 StGB.).Die zur Tatzeit bestandene leichte Alkoholisierung des Angeklagten ist nicht mildernd, weil er weiß, daß er in diesem Zustand gewalttätig wird (zuletzt seine Verurteilung zu 1 c römisch fünf r e 3.134/84 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7,; 15, 269 Absatz eins, StGB.). Außerdem wäre das Vorliegen von zwei strafbaren Handlungen als weiterer Erschwerungsgrund zu berücksichtigen gewesen (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB.).
Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der Rückfall noch innerhalb eines Jahrs verbieten die Gewährung der angestrebten Rechtswohltat aus Bedenken, die in der Person des Rechtsbrechers und in seinem Vorleben begründet sind.