Die von der Staatsanwaltschaft gegen diese Abweisung ihres Antrages aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet:Die von der Staatsanwaltschaft gegen diese Abweisung ihres Antrages aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet:
§ 20 Abs. 1 StGB schließt den Verfall eines Geschenks oder einer anderen Zuwendung von Geldeswert, die der Täter für eine strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, nur aus, soweit eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person darauf einen Rechtsanspruch hat. Ein solcher Anspruch setzt begrifflich voraus, daß die körperliche Sache noch vorhanden ist und der Dritte einen dinglichen Anspruch darauf oder einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe dieser körperlichen Sache hat, die nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen dritter Personen gegen den Täter begründen hingegen keinen Rechtsanspruch (12 Os 121/82). Eine entsprechende Regelung enthält das Gesetz in Ansehung des im § 20 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ebenfalls zwingend vorgeschriebenen Verfallsersatzes nicht, wenn es sich beim Geschenk oder der anderen geldwerten Zuwendung nicht um eine körperliche Sache handelt oder der Täter das Geschenk oder die Zuwendung nicht mehr besitzt. Vielmehr ist für den Verfallsersatz im § 20 Abs. 4 StGB lediglich ein fakultatives Absehen vorgesehen, wenn das Geschenk oder die Zuwendung geringfügig war oder wenn der Wertersatz - ganz oder zum Teil - den Verurteilten unbillig hart träfe.Paragraph 20, Absatz eins, StGB schließt den Verfall eines Geschenks oder einer anderen Zuwendung von Geldeswert, die der Täter für eine strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, nur aus, soweit eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person darauf einen Rechtsanspruch hat. Ein solcher Anspruch setzt begrifflich voraus, daß die körperliche Sache noch vorhanden ist und der Dritte einen dinglichen Anspruch darauf oder einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe dieser körperlichen Sache hat, die nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen dritter Personen gegen den Täter begründen hingegen keinen Rechtsanspruch (12 Os 121/82). Eine entsprechende Regelung enthält das Gesetz in Ansehung des im Paragraph 20, Absatz 2 und Absatz 3, StGB ebenfalls zwingend vorgeschriebenen Verfallsersatzes nicht, wenn es sich beim Geschenk oder der anderen geldwerten Zuwendung nicht um eine körperliche Sache handelt oder der Täter das Geschenk oder die Zuwendung nicht mehr besitzt. Vielmehr ist für den Verfallsersatz im Paragraph 20, Absatz 4, StGB lediglich ein fakultatives Absehen vorgesehen, wenn das Geschenk oder die Zuwendung geringfügig war oder wenn der Wertersatz - ganz oder zum Teil - den Verurteilten unbillig hart träfe.
Daraus folgt, daß Zahlungsansprüche dritter Personen gegen Verurteilte aus welchem Titel immer den Wertersatz nach dem § 20 Abs. 2 und Abs. 3 StGB nicht berühren. Kann somit ein an einen Täter für die strafbare Handlung gezahlter Geldbetrag vom Zahler nicht mehr vindiziert werden, weil er bereits mit eigenem Bargeld des Täters vermengt wurde (§ 371 ABGB), so ist gemäß dem § 20 Abs. 2 und Abs. 3 StGB auf Verfalls(= Wert-)ersatz zu erkennen. Die Ablehnung des Verfallsersatzes durch das Erstgericht erfolgte sohin unter Verkennung der vom Gesetz im § 20 Abs. 2 und Abs. 3 StGB normierten zwingenden Voraussetzungen. Das Urteil ist daher insofern mit materieller Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 11 (erster Fall) StPO behaftet.Daraus folgt, daß Zahlungsansprüche dritter Personen gegen Verurteilte aus welchem Titel immer den Wertersatz nach dem Paragraph 20, Absatz 2 und Absatz 3, StGB nicht berühren. Kann somit ein an einen Täter für die strafbare Handlung gezahlter Geldbetrag vom Zahler nicht mehr vindiziert werden, weil er bereits mit eigenem Bargeld des Täters vermengt wurde (Paragraph 371, ABGB), so ist gemäß dem Paragraph 20, Absatz 2 und Absatz 3, StGB auf Verfalls(= Wert-)ersatz zu erkennen. Die Ablehnung des Verfallsersatzes durch das Erstgericht erfolgte sohin unter Verkennung der vom Gesetz im Paragraph 20, Absatz 2 und Absatz 3, StGB normierten zwingenden Voraussetzungen. Das Urteil ist daher insofern mit materieller Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (erster Fall) StPO behaftet.
Den Urteilsfeststellungen ist nicht einwandfrei zu entnehmen, ob das empfangene Geld bereits mit eigenem Bargeld vermengt (§ 371 ABGB) wurde und ob daher allenfalls (bei Fehlen von Ansprüchen unbeteiligter Dritter) auf Verfall oder auf Wertersatz zu erkennen ist (vgl. SSt. 51/26). Auch fehlt es an eindeutigen Konstatierungen über die Höhe der für die strafbaren Handlungen empfangenen Zuwendungen, weil die gezahlten Geldbeträge auch für die Beschaffung von Stempelmarken und Entrichtung von Gebühren verwendet wurden (S 109). Schließlich ist noch die Erfüllung bzw. Erfüllbarkeit der Ansprüche der Geldgeber, was im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach dem § 20 Abs. 4 StGB Berücksichtigung finden kann (SSt. 51/26), zu prüfen.Den Urteilsfeststellungen ist nicht einwandfrei zu entnehmen, ob das empfangene Geld bereits mit eigenem Bargeld vermengt (Paragraph 371, ABGB) wurde und ob daher allenfalls (bei Fehlen von Ansprüchen unbeteiligter Dritter) auf Verfall oder auf Wertersatz zu erkennen ist vergleiche SSt. 51/26). Auch fehlt es an eindeutigen Konstatierungen über die Höhe der für die strafbaren Handlungen empfangenen Zuwendungen, weil die gezahlten Geldbeträge auch für die Beschaffung von Stempelmarken und Entrichtung von Gebühren verwendet wurden (S 109). Schließlich ist noch die Erfüllung bzw. Erfüllbarkeit der Ansprüche der Geldgeber, was im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach dem Paragraph 20, Absatz 4, StGB Berücksichtigung finden kann (SSt. 51/26), zu prüfen.
Eine Verfahrenserneuerung im Anfechtungsumfang ist somit unumgänglich.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer - nur aus "prozessualer Vorsicht" (S 131) erhobenen - Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.