Nach den Urteilsfeststellungen zum Faktum A I 5 des Urteilssatzes übergab der Angeklagte dem Stefan K***** im Sommer 1990 einen Bargeldbetrag von etwa 40.000 S, um ihn zu veranlassen, in Holland ein Kilogramm Canabisharz zu kaufen und ins Inland zu schmuggeln. Die Tat blieb beim Versuch, weil K***** nach dem Ankauf des Suchtgifts einen Dritten um Verbringung über die holländische Grenze ersuchte, dieser das Canabisharz aber dann nicht an K***** ablieferte, sondern für sich behielt (US 8).Nach den Urteilsfeststellungen zum Faktum A römisch eins 5 des Urteilssatzes übergab der Angeklagte dem Stefan K***** im Sommer 1990 einen Bargeldbetrag von etwa 40.000 S, um ihn zu veranlassen, in Holland ein Kilogramm Canabisharz zu kaufen und ins Inland zu schmuggeln. Die Tat blieb beim Versuch, weil K***** nach dem Ankauf des Suchtgifts einen Dritten um Verbringung über die holländische Grenze ersuchte, dieser das Canabisharz aber dann nicht an K***** ablieferte, sondern für sich behielt (US 8).
Zutreffend bezeichnet der Angeklagte in seiner Beschwerde die Feststellung, daß er den Stefan K***** zu dieser versuchten Einfuhr bestimmt habe, als unvollständig begründet, weil Stefan K***** nach dem Inhalt seiner Aussage vor der Gendarmerie (Beilage 12 der Anzeige) selbst die Initiative ergriffen und den Beschwerdeführer um Geld zum Ankauf von Suchtgift ersucht habe. Mit dieser, der Annahme einer Bestimmung im Sinne des § 12, zweiter Fall, StGB entgegenstehenden Aussage des Stefan K***** hat sich das Erstgericht aber nicht auseinandergesetzt. Dieser Begründungsmangel betrifft die Feststellung des konkreten Tatvorwurfs in tatsachenmäßiger Beziehung (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO), sowie den Ausspruch über eine für die Identität des Tatsachverhaltes in bezug auf die Täterschaftsformen maßgebende und darum entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO. Die Annahme einer bloß rechtlichen Irrelevanz einer insoweit unrichtigen Subsumtion (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) setzt ein mängelfrei oder doch unbekämpft feststehendes und zur Beurteilung ausreichendes Tatsachensubstrat voraus (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2 § 12 RN 57 bis 59; RZ 1982/45).Zutreffend bezeichnet der Angeklagte in seiner Beschwerde die Feststellung, daß er den Stefan K***** zu dieser versuchten Einfuhr bestimmt habe, als unvollständig begründet, weil Stefan K***** nach dem Inhalt seiner Aussage vor der Gendarmerie (Beilage 12 der Anzeige) selbst die Initiative ergriffen und den Beschwerdeführer um Geld zum Ankauf von Suchtgift ersucht habe. Mit dieser, der Annahme einer Bestimmung im Sinne des Paragraph 12,, zweiter Fall, StGB entgegenstehenden Aussage des Stefan K***** hat sich das Erstgericht aber nicht auseinandergesetzt. Dieser Begründungsmangel betrifft die Feststellung des konkreten Tatvorwurfs in tatsachenmäßiger Beziehung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), sowie den Ausspruch über eine für die Identität des Tatsachverhaltes in bezug auf die Täterschaftsformen maßgebende und darum entscheidende Tatsache im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Die Annahme einer bloß rechtlichen Irrelevanz einer insoweit unrichtigen Subsumtion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) setzt ein mängelfrei oder doch unbekämpft feststehendes und zur Beurteilung ausreichendes Tatsachensubstrat voraus vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.2 Paragraph 12, RN 57 bis 59; RZ 1982/45).
In diesem Umfang war daher auf Aufhebung des Urteiles sowie des Strafausspruches und Erneuerung des Verfahrens zu erkennen (§ 285 e StPO), wobei es einer Prüfung des übrigen Beschwerdevorbringens nicht mehr bedarf.In diesem Umfang war daher auf Aufhebung des Urteiles sowie des Strafausspruches und Erneuerung des Verfahrens zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), wobei es einer Prüfung des übrigen Beschwerdevorbringens nicht mehr bedarf.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte G***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich dieses Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
Hingegen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Soner T***** keine Berechtigung zu.
Nach den Urteilsfeststellungen zu A III 1 des Urteilssatzes bezog der Beschwerdeführer im Oktober 1990 von Bayram C***** ca. 250 g Heroin, welche Menge er Anfang November 1990 dem Temel E***** zum Weiterverkauf übergab. Letzterer gab in der Folge dem Angeklagten das Suchtgift bis auf eine Menge von 80 g zurück (US 9).Nach den Urteilsfeststellungen zu A römisch drei 1 des Urteilssatzes bezog der Beschwerdeführer im Oktober 1990 von Bayram C***** ca. 250 g Heroin, welche Menge er Anfang November 1990 dem Temel E***** zum Weiterverkauf übergab. Letzterer gab in der Folge dem Angeklagten das Suchtgift bis auf eine Menge von 80 g zurück (US 9).
In seiner Mängelrüge (Z 5) bezeichnet der Angeklagte den Schuldspruch deshalb als mangelhaft begründet, weil Voraussetzung für die Annahme dieser Tat sei, daß er tatsächlich eine Menge von 250 g von Bayram C***** bezogen habe; nach seiner (vom Erstgericht nicht entsprechend gewürdigten) Verantwortung sei aber nicht auszuschließen, daß C***** ihn betrogen und ihm weniger als 250 g Heroin übergeben habe. Unter der Voraussetzung, daß er von dem Genannten nur eine Menge von 150 bis 180 g erhalten habe, bleibe für die Übergabe von 80 g Heroin an Temel E***** aber kein Platz.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet der Angeklagte den Schuldspruch deshalb als mangelhaft begründet, weil Voraussetzung für die Annahme dieser Tat sei, daß er tatsächlich eine Menge von 250 g von Bayram C***** bezogen habe; nach seiner (vom Erstgericht nicht entsprechend gewürdigten) Verantwortung sei aber nicht auszuschließen, daß C***** ihn betrogen und ihm weniger als 250 g Heroin übergeben habe. Unter der Voraussetzung, daß er von dem Genannten nur eine Menge von 150 bis 180 g erhalten habe, bleibe für die Übergabe von 80 g Heroin an Temel E***** aber kein Platz.
Der behauptete Begründungsmangel liegt indes nicht vor.
Das Erstgericht stützte auch diesen Teil des Schuldspruches auf das Geständnis des Angeklagten (US 11 ff), der sich in der Hauptverhandlung zu Beginn seiner Vernehmung ohne Vorbehalt schuldig bekannte (S. 357). In der Verantwortung des Angeklagten (S. 110 f iVm S. 283 und S. 358) findet die Konstatierung des Gerichts, daß Temel E***** eine Menge von 80 g Heroin zurückbehalten hat, ihre durchaus zureichende Begründung. Die Rüge gibt nur aus dem Zusammenhang gelöste Teile der Verantwortung des Angeklagten wieder, übergeht aber dessen Aussage, daß anläßlich der Weitergabe des Suchtgifts an die beiden Mitangeklagten G***** und B***** festgestellt wurde, daß es sich nur um eine Menge von 150 bis 170 g handelte und daß Bayram C***** auf diese Differenz angesprochen ausdrücklich erklärte, daß "es sicher 250 g gewesen seien" (S. 111).Das Erstgericht stützte auch diesen Teil des Schuldspruches auf das Geständnis des Angeklagten (US 11 ff), der sich in der Hauptverhandlung zu Beginn seiner Vernehmung ohne Vorbehalt schuldig bekannte (S. 357). In der Verantwortung des Angeklagten (S. 110 f in Verbindung mit S. 283 und S. 358) findet die Konstatierung des Gerichts, daß Temel E***** eine Menge von 80 g Heroin zurückbehalten hat, ihre durchaus zureichende Begründung. Die Rüge gibt nur aus dem Zusammenhang gelöste Teile der Verantwortung des Angeklagten wieder, übergeht aber dessen Aussage, daß anläßlich der Weitergabe des Suchtgifts an die beiden Mitangeklagten G***** und B***** festgestellt wurde, daß es sich nur um eine Menge von 150 bis 170 g handelte und daß Bayram C***** auf diese Differenz angesprochen ausdrücklich erklärte, daß "es sicher 250 g gewesen seien" (S. 111).
In seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet der Angeklagte, es stehe im Hinblick auf seine Verantwortung nicht mit Sicherheit fest, ob er von Bayram C***** tatsächlich 250 g Heroin erhalten habe und verweist dazu im wesentlichen auf das Vorbringen zur Mängelrüge. Damit wird jedoch nicht im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes dargetan, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten.In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet der Angeklagte, es stehe im Hinblick auf seine Verantwortung nicht mit Sicherheit fest, ob er von Bayram C***** tatsächlich 250 g Heroin erhalten habe und verweist dazu im wesentlichen auf das Vorbringen zur Mängelrüge. Damit wird jedoch nicht im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes dargetan, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten.
Die Rechtsrüge (Z 9 a) geht nicht vom oben wiedergegebenen Urteilssachverhalt sondern davon aus, daß der Beschwerdeführer angenommen habe, das gesamte Temel E***** übergebene Heroin wieder von diesem zurückerhalten zu haben, sodaß es an jedwedem Vorsatz bezüglich der Übergabe der 80 g Heroin mangle. Damit ist die Rüge aber nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3 Nr. 26 zu § 281).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, a) geht nicht vom oben wiedergegebenen Urteilssachverhalt sondern davon aus, daß der Beschwerdeführer angenommen habe, das gesamte Temel E***** übergebene Heroin wieder von diesem zurückerhalten zu haben, sodaß es an jedwedem Vorsatz bezüglich der Übergabe der 80 g Heroin mangle. Damit ist die Rüge aber nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3 Nr. 26 zu Paragraph 281,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Soner T***** war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Soner T***** war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zurückzuweisen war auch die "Berufung wegen Schuld" des Angeklagten Zihni B*****, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Über die Berufungen der Angeklagten T***** und B***** sowie der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Genannten wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen der Angeklagten T***** und B***** sowie der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Genannten wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.