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Entscheidung 13 Os 65/98×

Entscheidung 13 Os 65/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os65/98

Entscheidungsdatum

27.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 3.März 1998, GZ 9 römisch fünf r 683/97-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald B***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 21.September 1997 in A***** Jürgen R***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch, daß er ihm Faustschläge ins Gesicht sowie eine Ohrfeige versetzte und ihn aufforderte, seine Geldtasche herauszugeben, 500 S mit Gewalt weggenommen.

Die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Ob Angst vor dem Angeklagten oder ein anderes Motiv R***** dazu veranlaßt hatte, sich hinsichtlich seiner Angaben vor der Gendarmerie, wonach er von B***** aufgefordert worden sei, seine Geldtasche herauszugeben, auf ein Mißverständnis zu berufen, ist als bloß beweiswürdigende Erwägung mit Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 2). Weil diese sich im übrigen darin erschöpft, statt Bereicherungswillen spekulativ Rauflust zu unterstellen und die Beweiskraft des abgelegten Geständnisses anzuzweifeln, verfehlt sie einen Bezug zur Prozeßordnung.

Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die die Feststellung eines bei der Tat vorliegenden Bereicherungswillens übergeht (US 3, 5) und offen läßt, welche "relevante Feststellung der fremden beweglichen Sache" sie angesichts der konstatierten Wegnahme von 500 S vermißt.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E50554 13D00658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00065.98.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19980527_OGH0002_0130OS00065_9800000_000