Die Mängelrüge (Z 5) meint, dass das Erstgericht nicht auf die Verantwortung des Beschwerdeführers eingegangen sei und diese gänzlich außer Acht gelassen habe, die Begründung sohin unvollständig sei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) meint, dass das Erstgericht nicht auf die Verantwortung des Beschwerdeführers eingegangen sei und diese gänzlich außer Acht gelassen habe, die Begründung sohin unvollständig sei.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht darlegt, welche konkreten entscheidenden Aussagenteile übergangen worden seien, ist der Vorwurf schon deshalb nicht berechtigt, weil die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich in ihre Überlegungen einbezogen, ihr jedoch insbesondere angesichts der ursprünglichen, und aus konkret genannten Umständen auch überzeugenden Aussage des M***** im Verein mit der Art der Aufgreifung des Beschwerdeführers [A) b)] keine Glaubwürdigkeit zugebilligt haben (US 9).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst zum Banküberfall vom 7. April 1995 (Faktum B iVm A)a)1.) Feststellungen, dass jemandem unter Anwendung von Gewalt eine fremde bewegliche Sache weggenommen und eine Waffe verwendet wurde, was zur Feststellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens (ergänze: nach § 142 Abs 1 erster Fall StGB und § 143 zweiter Fall StGB) erforderlich wäre. Sie verkennt damit den Schuldspruch, wonach die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 142 Abs 1 zweiter Fall StGB) mittels eines täuschend echt aussehenden Spielzeugrevolvers geschah, somit bei Begehung des Raubes weder Gewaltanwendung noch die Verwendung einer Waffe erfolgte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst zum Banküberfall vom 7. April 1995 (Faktum B in Verbindung mit A)a)1.) Feststellungen, dass jemandem unter Anwendung von Gewalt eine fremde bewegliche Sache weggenommen und eine Waffe verwendet wurde, was zur Feststellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens (ergänze: nach Paragraph 142, Absatz eins, erster Fall StGB und Paragraph 143, zweiter Fall StGB) erforderlich wäre. Sie verkennt damit den Schuldspruch, wonach die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 142, Absatz eins, zweiter Fall StGB) mittels eines täuschend echt aussehenden Spielzeugrevolvers geschah, somit bei Begehung des Raubes weder Gewaltanwendung noch die Verwendung einer Waffe erfolgte.
Ebenfalls nicht am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Konstatierung des für die Verwirklichung des Deliktes des § 142 StGB erforderlichen Vorsatzes des Beschwerdeführers unterlassen. Es genügt, auf die ohnedies hiezu getroffenen Feststellungen US 7 hinzuweisen.Ebenfalls nicht am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Konstatierung des für die Verwirklichung des Deliktes des Paragraph 142, StGB erforderlichen Vorsatzes des Beschwerdeführers unterlassen. Es genügt, auf die ohnedies hiezu getroffenen Feststellungen US 7 hinzuweisen.
Soweit die Beschwerdeausführungen - inhaltlich Z 5 - eine unzureichende Begründung des Bereicherungsvorsatzes relevieren, ist ihnen zu entgegnen, dass die mängelfreien Sachverhaltsfeststellungen eine andere Deutung des Zwecks der Banküberfälle nicht zulassen.Soweit die Beschwerdeausführungen - inhaltlich Ziffer 5, - eine unzureichende Begründung des Bereicherungsvorsatzes relevieren, ist ihnen zu entgegnen, dass die mängelfreien Sachverhaltsfeststellungen eine andere Deutung des Zwecks der Banküberfälle nicht zulassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.