Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 66/00×

Entscheidung 13 Os 66/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os66/00

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lubomir S***** wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Februar 2000, GZ 2d römisch fünf r 8070/99-143, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Lubomir S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Lubomir S***** wurde des Verbrechens des Raubes als Beteiligter (des mit gleichem Urteil rechtskräftig verurteilten Radek M*****) nach den Paragraphen 12, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach haben Lubomir S***** und Radek M*****, (soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz)

in Wien

A) Radek M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder

Leben fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz abgenötigt (...), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zur Drohung einen täuschend echt aussehenden Spielzeugrevolver benützte, und zwar

a) Verfügungsberechtigten der P*****

1. am 7. April 1995 einen Geldbetrag von 225.000 S

b) am 17. September 1999 Verfügungsberechtigten der L***** Wien in ***** ein Geldbetrag von ca 346.900 S.

B) Lubomir S***** zu dem Punkt A)a)1. und b) geschilderten

Raubüberfällen dadurch beigetragen, dass er jeweils in der Höhe der Bank in einem PKW wartete und M***** dadurch die Flucht mit dem PKW ermöglichte.

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lubomir S*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) meint, dass das Erstgericht nicht auf die Verantwortung des Beschwerdeführers eingegangen sei und diese gänzlich außer Acht gelassen habe, die Begründung sohin unvollständig sei.

Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht darlegt, welche konkreten entscheidenden Aussagenteile übergangen worden seien, ist der Vorwurf schon deshalb nicht berechtigt, weil die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich in ihre Überlegungen einbezogen, ihr jedoch insbesondere angesichts der ursprünglichen, und aus konkret genannten Umständen auch überzeugenden Aussage des M***** im Verein mit der Art der Aufgreifung des Beschwerdeführers [A) b)] keine Glaubwürdigkeit zugebilligt haben (US 9).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst zum Banküberfall vom 7. April 1995 (Faktum B in Verbindung mit A)a)1.) Feststellungen, dass jemandem unter Anwendung von Gewalt eine fremde bewegliche Sache weggenommen und eine Waffe verwendet wurde, was zur Feststellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens (ergänze: nach Paragraph 142, Absatz eins, erster Fall StGB und Paragraph 143, zweiter Fall StGB) erforderlich wäre. Sie verkennt damit den Schuldspruch, wonach die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 142, Absatz eins, zweiter Fall StGB) mittels eines täuschend echt aussehenden Spielzeugrevolvers geschah, somit bei Begehung des Raubes weder Gewaltanwendung noch die Verwendung einer Waffe erfolgte.

Ebenfalls nicht am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Konstatierung des für die Verwirklichung des Deliktes des Paragraph 142, StGB erforderlichen Vorsatzes des Beschwerdeführers unterlassen. Es genügt, auf die ohnedies hiezu getroffenen Feststellungen US 7 hinzuweisen.

Soweit die Beschwerdeausführungen - inhaltlich Ziffer 5, - eine unzureichende Begründung des Bereicherungsvorsatzes relevieren, ist ihnen zu entgegnen, dass die mängelfreien Sachverhaltsfeststellungen eine andere Deutung des Zwecks der Banküberfälle nicht zulassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58376 13D00660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00066..0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0130OS00066_0000000_000