Entscheidung 13 Os 66/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.06.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wijnand O***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. März 2002, GZ 34 Hv 12/02k-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wijnand O***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. März 2002, GZ 34 Hv 12/02k-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Wijnand O***** wurde (gemeint:) insgesamt vier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/1 und 2) und dreier Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Wijnand O***** wurde (gemeint:) insgesamt vier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (I/1 und 2) und dreier Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, nämlichrömisch eins. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, nämlich
1. an der am 14. Oktober 1985 geborenen Magdalena E*****
zwei Mal 1994 oder 1995, indem er ihre Brust streichelte;
1995 oder 1996, indem er Brust und Scheide betastete und streichelte sowie seinen Penis "zwischen ihre(n) Oberschenkel steckte";
2. an der am 9. Juni 1987 geborenen Sarah Z***** zu einem nicht genauer festgestellten Zeitpunkt "etwa im Jahr 1992", indem er sie im Genitalbereich betastete;
II. durch die zu I/1/a und b genannten Taten unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbraucht.römisch zwei. durch die zu I/1/a und b genannten Taten unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbraucht.
Rechtliche Beurteilung
Die aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit möglicher Impotenz des Angeklagten spricht die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) keine für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache an.Die aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit möglicher Impotenz des Angeklagten spricht die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) keine für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache an.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) stellt nur nach Art einer Schuldberufung die eingehend begründete Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Magdalena E***** und Ruth R***** in Frage, ohne damit erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) stellt nur nach Art einer Schuldberufung die eingehend begründete Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Magdalena E***** und Ruth R***** in Frage, ohne damit erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen zu wecken.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E66361
13Os66.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00066.02.0626.000
Dokumentnummer
JJT_20020626_OGH0002_0130OS00066_0200000_000