Entscheidung 13 Os 66/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Sp***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef Sp***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 8. März 2004, GZ 21 Hv 1/04v-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Josef Sp***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/1) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (I/2) und der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I/3) schuldig erkannt.Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Josef Sp***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (I/1) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (I/2) und der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (I/3) schuldig erkannt.
Danach hat er in B*****
I/1. im Sommer 2001 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an seiner am 10. Mai 2000 geborenen unmündigen Tochter Isabella Sp***** vorgenommen oder von dieser an sich vornehmen lassen, indem er ihre rechte Hand nahm und auf seinen Penis legte;I/1. im Sommer 2001 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an seiner am 10. Mai 2000 geborenen unmündigen Tochter Isabella Sp***** vorgenommen oder von dieser an sich vornehmen lassen, indem er ihre rechte Hand nahm und auf seinen Penis legte;
I/2. durch die zu I/1 genannte Tat sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht;
I/3. im Jänner oder Februar 2003 Bettina Sp***** durch einen Faustschlag gegen deren Rücken am Körper zu verletzen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Der aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Indem die Tatsachenrüge zu I/1 und 2 Zweifel am Beweiswert von Lichtbildern über den Tathergang anmeldet, darauf verweist, dass diese "ganz normal im Fotoalbum des Kindes eingeklebt" waren, weitere Beweismittel vermisst und schließlich auf angebliche Erfahrungen des Verteidigers beim gemeinsamen Baden mit Kleinkindern in der Badewanne zurückgreift, unterlässt sie die gebotene Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel. Die vom Erstgericht als unglaubwürdig beurteilten Angaben der Bettina Sp*****, der Bericht über fehlende Verhaltensauffälligkeiten des Kindes und ein zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstattetes psychiatrisches Gutachten erwecken keine erheblichen Bedenken an den diesen Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Gegen den Schuldspruch zu I/3 wird erneut kein Beweismittel ins Treffen geführt und damit keine Tatsachenrüge zur Darstellung gebracht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen (samt der Beschwerde des Angeklagten) zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen (samt der Beschwerde des Angeklagten) zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E73709
13Os66.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00066.04.0616.000
Dokumentnummer
JJT_20040616_OGH0002_0130OS00066_0400000_000