Den Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ferenc C*****
Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), die Tatrichter hätten sich mit der ein arbeitsteiliges Vorgehen leugnenden Verantwortung der Angeklagten nicht befasst, geht über die dazu im Urteil angestellten Erwägungen (US 6 f) hinweg.Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Tatrichter hätten sich mit der ein arbeitsteiliges Vorgehen leugnenden Verantwortung der Angeklagten nicht befasst, geht über die dazu im Urteil angestellten Erwägungen (US 6 f) hinweg.
Mit dem Einwand, eine Ablenkung der Zeugin S***** sei auszuschließen, „wenn sich diese nicht einmal daran erinnern kann", wird keine Anfechtungskategorie der Z 5 oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes angesprochen.Mit dem Einwand, eine Ablenkung der Zeugin S***** sei auszuschließen, „wenn sich diese nicht einmal daran erinnern kann", wird keine Anfechtungskategorie der Ziffer 5, oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes angesprochen.
Beim Vorbringen, die - begründet - getroffene Feststellung über die gezielte Ablenkung von Personal scheine ihm angesichts der Zahl der Verkäufer im Geschäft nicht nachvollziehbar, lässt der Beschwerdeführer offen, in welcher Hinsicht dadurch Nichtigkeit gegeben sein soll.
Die zur inneren Tatseite vorliegenden Konstatierungen wurden im Urteil der Beschwerde zuwider sehr wohl begründet (abermals US 6 f). Der aus Z 5 erhobene Einwand, das Erstgericht habe „keine Feststellungen dahingehend getroffen, inwiefern sich die Angeklagten durch die Sachwegnahme unrechtmäßig bereichern wollten", ist nicht zielführend: Gegenstand der Mängelrüge (Z 5) sind stets getroffene, nicht hingegen vom Beschwerdeführer vermisste Feststellungen. Mangels Nachvollziehbarkeit der Beschwerdeargumentation ist der Einwand einer inhaltlichen Erwiderung auch aus dem Blickwinkel einer Rechtsrüge nicht zugänglich.Die zur inneren Tatseite vorliegenden Konstatierungen wurden im Urteil der Beschwerde zuwider sehr wohl begründet (abermals US 6 f). Der aus Ziffer 5, erhobene Einwand, das Erstgericht habe „keine Feststellungen dahingehend getroffen, inwiefern sich die Angeklagten durch die Sachwegnahme unrechtmäßig bereichern wollten", ist nicht zielführend: Gegenstand der Mängelrüge (Ziffer 5,) sind stets getroffene, nicht hingegen vom Beschwerdeführer vermisste Feststellungen. Mangels Nachvollziehbarkeit der Beschwerdeargumentation ist der Einwand einer inhaltlichen Erwiderung auch aus dem Blickwinkel einer Rechtsrüge nicht zugänglich.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag beim Obersten Gerichtshof keine aus den Akten abgeleiteten erheblichen Bedenken an den dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken. Die auf „Tatbestandsmerkmale des § 12 Z 3 StGB" abstellende, auf „Z 9a" gestützte Rechtsrüge lässt den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem angewendeten Gesetz und damit auch die Orientierung am Verfahrensrecht vermissen. An Stelle des Urteilssachverhalts wird eine dem Beschwerdeführer „lebensnah" erscheinende Geschehensvariante zugrunde gelegt. Damit wird ein Fehler bei der materiellrechtlichen Beurteilung nicht aufgezeigt. Betreffend den Vorfall vom 11. Dezember 2004 wurde dem Angeklagten Ferenc C***** der Beschwerde zuwider ein Tatbeitrag gar nicht angelastet (vgl US 2 f, 5 f).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag beim Obersten Gerichtshof keine aus den Akten abgeleiteten erheblichen Bedenken an den dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken. Die auf „Tatbestandsmerkmale des Paragraph 12, Ziffer 3, StGB" abstellende, auf „Z 9a" gestützte Rechtsrüge lässt den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem angewendeten Gesetz und damit auch die Orientierung am Verfahrensrecht vermissen. An Stelle des Urteilssachverhalts wird eine dem Beschwerdeführer „lebensnah" erscheinende Geschehensvariante zugrunde gelegt. Damit wird ein Fehler bei der materiellrechtlichen Beurteilung nicht aufgezeigt. Betreffend den Vorfall vom 11. Dezember 2004 wurde dem Angeklagten Ferenc C***** der Beschwerde zuwider ein Tatbeitrag gar nicht angelastet vergleiche US 2 f, 5 f).
Das Vorbringen aus Z 10 ist keineswegs auf die Gesamtheit der Konstatierungen bezogen (siehe insbesondere US 7). Es lässt die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht vermissen.Das Vorbringen aus Ziffer 10, ist keineswegs auf die Gesamtheit der Konstatierungen bezogen (siehe insbesondere US 7). Es lässt die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht vermissen.
Überholt ist die weiters vorgebrachte Ansicht (Z 11), dass Tatwiederholung und rascher Rückfall (US 8) bei Gewerbsmäßigkeit nicht erschwerend wären (vgl Jerabek in WK² § 70 Rz 21 mwN). Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krisztian K***** Sofern der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die den Feststellungen zur Tat laut I.2.b. gegebene Begründung sei „unbrauchbar, da sie mit den angeführten Beweismitteln absolut nicht in Einklang zu bringen sind", auf Nichtigkeit nach Z 5 vierter Fall abzielt, wird mit den Hinweisen darauf,Überholt ist die weiters vorgebrachte Ansicht (Ziffer 11,), dass Tatwiederholung und rascher Rückfall (US 8) bei Gewerbsmäßigkeit nicht erschwerend wären vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 21 mwN). Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krisztian K***** Sofern der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die den Feststellungen zur Tat laut römisch eins.2.b. gegebene Begründung sei „unbrauchbar, da sie mit den angeführten Beweismitteln absolut nicht in Einklang zu bringen sind", auf Nichtigkeit nach Ziffer 5, vierter Fall abzielt, wird mit den Hinweisen darauf,
dass der Angeklagte „zu diesem Faktum voll geständig" sei, aber keine nähere Erinnerung habe,
der Zeugin S***** das Fehlen der wertvollen Schreibwaren erst beim Versperren des Geschäftes aufgefallen sei und
der Angeklagte bei Sichtung der Aufnahme aus einer Videoüberwachung identifiziert wurde,
keine den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Argumentation der Tatrichter (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 444) aufgezeigt.keine den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Argumentation der Tatrichter vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) aufgezeigt.
Als unbegründet gerügte Feststellungen darüber, ob der Angeklagte bereits bei der Anreise nach Salzburg den im Urteil genannten Willen zum Diebstahl hatte, und wer ihn bei der Tat laut I.2.b. begleitete, sind für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend. Die Feststellungen über das Zusammenwirken der Angeklagten bei der Tat laut I.2.a. wurden entgegen der Beschwerde - wie bereits erwähnt - durchaus begründet (US 6 f).Als unbegründet gerügte Feststellungen darüber, ob der Angeklagte bereits bei der Anreise nach Salzburg den im Urteil genannten Willen zum Diebstahl hatte, und wer ihn bei der Tat laut römisch eins.2.b. begleitete, sind für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend. Die Feststellungen über das Zusammenwirken der Angeklagten bei der Tat laut römisch eins.2.a. wurden entgegen der Beschwerde - wie bereits erwähnt - durchaus begründet (US 6 f).
Mit dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.Mit dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.
Die der Sache nach auf den Schuldspruch zu Punkt III. bezogene Rechtsrüge (Z 9 lit a) beruht auf der Sachverhaltsannahme, man könne „nicht davon ausgehen, dass die Tat des Erstangeklagten durch das Vorgehen des Zweitangeklagten erleichtert worden wäre". Die Tatrichter brachten jedoch - zwar erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, aber inhaltlich auf der Feststellungsebene - ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass das Verhalten (auch) des Beschwerdeführers eine „kausale Unterstützung" darstellte, weil sie den Mitangeklagten im „Tatentschluss bestärkte" (US 8). Indem der Beschwerdeführer nicht auf diese dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen, sondern auf ein „bloßes Wissen um ein bestimmtes deliktisches Vorhaben eines anderen oder das bloße Dabeisein beim Tatgeschehen" und eine Betrachtung hypothetischer Geschehensabläufe im Geschäftslokal abstellt, unterlässt er den bei Ausführung einer Rechtsrüge anzustellenden Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem angewendeten Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die der Sache nach auf den Schuldspruch zu Punkt römisch drei. bezogene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beruht auf der Sachverhaltsannahme, man könne „nicht davon ausgehen, dass die Tat des Erstangeklagten durch das Vorgehen des Zweitangeklagten erleichtert worden wäre". Die Tatrichter brachten jedoch - zwar erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, aber inhaltlich auf der Feststellungsebene - ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass das Verhalten (auch) des Beschwerdeführers eine „kausale Unterstützung" darstellte, weil sie den Mitangeklagten im „Tatentschluss bestärkte" (US 8). Indem der Beschwerdeführer nicht auf diese dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen, sondern auf ein „bloßes Wissen um ein bestimmtes deliktisches Vorhaben eines anderen oder das bloße Dabeisein beim Tatgeschehen" und eine Betrachtung hypothetischer Geschehensabläufe im Geschäftslokal abstellt, unterlässt er den bei Ausführung einer Rechtsrüge anzustellenden Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem angewendeten Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.