Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen F***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 31. März 2009, GZ 404 Hv 1/09y-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen F***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall und 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 31. März 2009, GZ 404 Hv 1/09y-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Michael S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien in der Zeit vom 30. August 2008 bis zum 15. September 2008 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch, dass er dem Genannten die bezeichnete Waffe zur Verfügung stellte, dazu beigetragen, dass Jürgen F***** an diesem Tag unter Verwendung einer abgesägten Langwaffe der Marke Baikal einer Angestellten der B*****-Filiale in *****, rund 9.000 Euro Bargeld durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abnötigte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** geht fehl. Der Einwand der Verfahrensrüge, die zeugenschaftlichen Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Michaela T***** (ON 3 S 103 und 105, ON 17 S 69 bis 77), die sich in der Hauptverhandlung gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 248 Abs 1 erster Satz StPO der Aussage entschlagen hat (richtig: ON 53 S 57 und 59), seien unter Verletzung der Bestimmungen des § 252 StPO verlesen worden, trifft nicht zu. Nach dem ungerügten Verhandlungsprotokoll (ON 53) erfolgte nämlich der zusammenfassende Vortrag des gesamten Akteninhalts einverständlich (ON 53 S 81), woraus zweifelsfrei erhellt, dass sich das Einverständnis der Prozessparteien nicht nur auf den resümierenden Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO), sondern auch auf die (solcherart ersetzte) Verlesung der angesprochenen Vernehmungsprotokolle (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) bezogen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Die dagegen aus Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** geht fehl. Der Einwand der Verfahrensrüge, die zeugenschaftlichen Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Michaela T***** (ON 3 S 103 und 105, ON 17 S 69 bis 77), die sich in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO der Aussage entschlagen hat (richtig: ON 53 S 57 und 59), seien unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 252, StPO verlesen worden, trifft nicht zu. Nach dem ungerügten Verhandlungsprotokoll (ON 53) erfolgte nämlich der zusammenfassende Vortrag des gesamten Akteninhalts einverständlich (ON 53 S 81), woraus zweifelsfrei erhellt, dass sich das Einverständnis der Prozessparteien nicht nur auf den resümierenden Vortrag (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO), sondern auch auf die (solcherart ersetzte) Verlesung der angesprochenen Vernehmungsprotokolle (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) bezogen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00066.09V.0723.000
Dokumentnummer
JJT_20090723_OGH0002_0130OS00066_09V0000_000