Der auf die Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der auf die Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die in der Mängelrüge zu A/I/2 behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt nicht vor, weil sich die Tatrichter gerade mit der als übergangen reklamierten Passage der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, wonach er zwar am Tatort anwesend gewesen sei, aber die Tür nicht aufgebrochen und nichts weggenommen habe, explizit auseinandergesetzt und dargelegt haben, warum sie dieser nicht zu folgen vermochten (US 14).Die in der Mängelrüge zu A/I/2 behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt nicht vor, weil sich die Tatrichter gerade mit der als übergangen reklamierten Passage der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, wonach er zwar am Tatort anwesend gewesen sei, aber die Tür nicht aufgebrochen und nichts weggenommen habe, explizit auseinandergesetzt und dargelegt haben, warum sie dieser nicht zu folgen vermochten (US 14).
Mit dem Vorbringen, die (einverständlich verlesene) Aussage des Bujor C***** „überzeuge allerdings nicht“, weil sich das Gericht keinen direkten Eindruck machen konnte und dieser ausschließlich Eigeninteressen verfolgt habe, wird lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung bekämpft.
Soweit die Beschwerde zu diesem Schuldspruch weiters moniert, es sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Erstgericht ohne nähere Begründung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zu den Freisprüchen, nicht jedoch „hinsichtlich des Frisörsalons“ gefolgt sei (Z 5 vierter Fall), nimmt sie nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß, wonach der Freispruch mangels ausreichender Verfahrensergebnisse im Zweifel erfolgte (US 15), wohingegen der Schuldspruch auf die eine Anwesenheit an Tatort einräumende Verantwortung des Angeklagten, die Tatzeit und die belastende Aussage des Mittäters gestützt wurde (US 14). Sie ist demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Soweit die Beschwerde zu diesem Schuldspruch weiters moniert, es sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Erstgericht ohne nähere Begründung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zu den Freisprüchen, nicht jedoch „hinsichtlich des Frisörsalons“ gefolgt sei (Ziffer 5, vierter Fall), nimmt sie nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß, wonach der Freispruch mangels ausreichender Verfahrensergebnisse im Zweifel erfolgte (US 15), wohingegen der Schuldspruch auf die eine Anwesenheit an Tatort einräumende Verantwortung des Angeklagten, die Tatzeit und die belastende Aussage des Mittäters gestützt wurde (US 14). Sie ist demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse derselben durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0118780), was zum Schuldspruch A/I/2 mit dem Verweis auf die den Urteilsannahmen entgegenstehenden Angaben des Angeklagten nicht gelingt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse derselben durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0118780), was zum Schuldspruch A/I/2 mit dem Verweis auf die den Urteilsannahmen entgegenstehenden Angaben des Angeklagten nicht gelingt.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite stützten die Tatrichter - ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze - betreffend die Schuldsprüche A/I/1 und A/II/1 auf die schnelle Abfolge der gemeinsam begangenen Delikte, den Tatzeitraum von drei Wochen und die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten im Zusammenhalt mit dem diesbezüglichen Einbekenntnis der Angeklagten (US 15), zu A/I/2 leiteten sie diese (rechtsstaatlich ohne weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht ersetzbar, RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) aus den objektiven Umständen ab (US 14), sodass der (nominell aus Z 5a, der Sache nach aus Z 5 vierter Fall) erhobene Einwand, die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse würden „jeglicher Grundlage im Beweisverfahren“ entbehren, ins Leere geht. Warum sich das Schuldbekenntnis des Angeklagten „hinsichtlich der Diebstähle auf den Baustellen“ nicht auf den gesamten, sämtliche Qualifikationen umfassenden Anklagesachverhalt bezogen haben sollte, sagt die Rüge nicht.Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite stützten die Tatrichter - ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze - betreffend die Schuldsprüche A/I/1 und A/II/1 auf die schnelle Abfolge der gemeinsam begangenen Delikte, den Tatzeitraum von drei Wochen und die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten im Zusammenhalt mit dem diesbezüglichen Einbekenntnis der Angeklagten (US 15), zu A/I/2 leiteten sie diese (rechtsstaatlich ohne weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht ersetzbar, RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) aus den objektiven Umständen ab (US 14), sodass der (nominell aus Ziffer 5 a,, der Sache nach aus Ziffer 5, vierter Fall) erhobene Einwand, die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse würden „jeglicher Grundlage im Beweisverfahren“ entbehren, ins Leere geht. Warum sich das Schuldbekenntnis des Angeklagten „hinsichtlich der Diebstähle auf den Baustellen“ nicht auf den gesamten, sämtliche Qualifikationen umfassenden Anklagesachverhalt bezogen haben sollte, sagt die Rüge nicht.
Unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge moniert sie unterlassene Fragestellung an den Angeklagten zu den Schuldsprüchen A/I/1, A/II/1 und A/I/2 „hinsichtlich eines allfälligen Vorsatzes“ zu den „Qualifikationen der Gewerbsmäßigkeit, kriminellen Vereinigung und 3.000 Euro übersteigender Wert“, lässt dabei allerdings eine Darlegung vermissen, wodurch der Verteidiger an seinem diesbezüglichen Fragerecht gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0114036 [T2] und [T3]).
Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche zum Schuldspruch A/I/2 das Fehlen „ausreichender“ Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf alle Qualifikationen reklamiert, zeigt nicht auf, weshalb sich trotz weiterer nach § 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB qualifizierter Taten die rechtliche Beurteilung der Diebstähle in ihrer Gesamtheit (§ 29 StGB) ändern sollte (RIS-Justiz RS0120980; Ratz in WK² § 29 Rz 5 ff).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche zum Schuldspruch A/I/2 das Fehlen „ausreichender“ Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf alle Qualifikationen reklamiert, zeigt nicht auf, weshalb sich trotz weiterer nach Paragraph 130, zweiter, dritter und vierter Fall StGB qualifizierter Taten die rechtliche Beurteilung der Diebstähle in ihrer Gesamtheit (Paragraph 29, StGB) ändern sollte (RIS-Justiz RS0120980; Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 5 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.