Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten sind nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten sind nicht im Recht.
Die Mängelrüge nimmt mit ihrer Kritik, das Erstgericht habe die Feststellung, der Angeklagte P***** habe die Machthaber der im Urteil genannten „Scheinunternehmen“ um Anmeldung der in Wahrheit bei den Einzelunternehmen Maria R***** und Iurie Z***** beschäftigten Dienstnehmer ersucht (US 11), nicht begründet (Z 5 vierter Fall), nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Das Erstgericht stützte sich unter anderem darauf, dass P***** seine Kontaktpersonen bei von ihm behaupteten „Subfirmen“ nicht genannt habe (US 15), sowie auf Aussagen mehrerer Zeugen, denen zufolge dieser Angeklagte die Anmeldungen der (für ihn tätigen) großteils gleichen Arbeitnehmer bei ständig wechselnden Gesellschaften veranlasst habe (US 17 ff). Dass diese Erwägungen gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze verstoßen (RIS-Justiz RS0118317), vermag die Rüge nicht aufzuzeigen. Sie erschöpft sich im Übrigen großteils im Versuch, der – ausführlich erörterten, jedoch als unglaubwürdig verworfenen (US 13 ff) – Verantwortung der beiden Angeklagten nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen.Die Mängelrüge nimmt mit ihrer Kritik, das Erstgericht habe die Feststellung, der Angeklagte P***** habe die Machthaber der im Urteil genannten „Scheinunternehmen“ um Anmeldung der in Wahrheit bei den Einzelunternehmen Maria R***** und Iurie Z***** beschäftigten Dienstnehmer ersucht (US 11), nicht begründet (Ziffer 5, vierter Fall), nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Das Erstgericht stützte sich unter anderem darauf, dass P***** seine Kontaktpersonen bei von ihm behaupteten „Subfirmen“ nicht genannt habe (US 15), sowie auf Aussagen mehrerer Zeugen, denen zufolge dieser Angeklagte die Anmeldungen der (für ihn tätigen) großteils gleichen Arbeitnehmer bei ständig wechselnden Gesellschaften veranlasst habe (US 17 ff). Dass diese Erwägungen gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze verstoßen (RIS-Justiz RS0118317), vermag die Rüge nicht aufzuzeigen. Sie erschöpft sich im Übrigen großteils im Versuch, der – ausführlich erörterten, jedoch als unglaubwürdig verworfenen (US 13 ff) – Verantwortung der beiden Angeklagten nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen.
Der weiters von den Tatrichtern konstatierte Umstand, P***** habe über eine Vielzahl an Geschäftsunterlagen der für die Anmeldungen benützten (nicht operativen) „Scheinunternehmen“ (Firmenstempel, Gewerbeberechtigungen, Ausweiskopien der Geschäftsführer) verfügt (US 11 f), bildet zwar in Gesamtschau mit anderen erheblichen Umständen die Grundlage für den Ausspruch entscheidender Tatsachen, ohne dafür jedoch für sich notwendige Bedingung zu sein. Er scheidet daher als Bezugspunkt der Mängelrüge aus (RIS-Justiz RS0116737).
Mit den Aussagen der Zeugen Rafal S***** und Milovan B***** zu Position und Tätigkeit des P***** im Verhältnis zu den Bauarbeitern setzten sich die Tatrichter ohnehin auseinander (US 19 f). Zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails waren sie (ebenso in Bezug auf die Verantwortung der Angeklagten) schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).Mit den Aussagen der Zeugen Rafal S***** und Milovan B***** zu Position und Tätigkeit des P***** im Verhältnis zu den Bauarbeitern setzten sich die Tatrichter ohnehin auseinander (US 19 f). Zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails waren sie (ebenso in Bezug auf die Verantwortung der Angeklagten) schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).
Ob „das Finanzamt“ die „Leistungen“ des Einzelunternehmens Maria R***** „im Rahmen seiner abgabenrechtlichen Prüfung anerkannt hat“, ist ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob P***** in diesem Unternehmen „faktischer Machthaber“ war, weshalb das Erstgericht unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht verpflichtet war, damit im Zusammenhang stehende Verfahrensergebnisse (eine Stellungnahme der Angeklagten und einen von diesen vorgelegten Prüfbericht des Finanzamts) zu erörtern (vgl RIS-Justiz RS0098646 [T3]).Ob „das Finanzamt“ die „Leistungen“ des Einzelunternehmens Maria R***** „im Rahmen seiner abgabenrechtlichen Prüfung anerkannt hat“, ist ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob P***** in diesem Unternehmen „faktischer Machthaber“ war, weshalb das Erstgericht unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht verpflichtet war, damit im Zusammenhang stehende Verfahrensergebnisse (eine Stellungnahme der Angeklagten und einen von diesen vorgelegten Prüfbericht des Finanzamts) zu erörtern vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T3]).
Gleiches gilt für den Umstand, dass Z***** nach eigenen Angaben „vor einigen Jahren in Moldawien am Bau selbständig tätig gewesen“ sei. Im Übrigen stehen dessen Angaben vor der Polizei (ON 21 S 509 ff und ON 61 S 621 ff) bei gebotener Gesamtbetrachtung den Feststellungen ebenso wenig erörterungsbedürftig entgegen wie die weiters ins Treffen geführten – ohnehin berücksichtigten (US 17 f) – Aussagen der Zeugen Mariusz und Michal M*****.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus vom Erstgericht erörterten Zeugenaussagen günstige Schlussfolgerungen für den Standpunkt der beiden Angeklagten zieht, zeigt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf (RIS-Justiz RS0099674).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus vom Erstgericht erörterten Zeugenaussagen günstige Schlussfolgerungen für den Standpunkt der beiden Angeklagten zieht, zeigt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf (RIS-Justiz RS0099674).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.