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Entscheidung 13 Os 66/18g×

Entscheidung 13 Os 66/18g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os66/18g

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut P***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3 und 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Helmut P***** und Maria R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 2017, GZ 42 Hv 60/16y-179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (richtig) Helmut P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3, 148, erster Fall StGB (römisch eins) und Maria R***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach haben in W*****

(römisch eins) P***** vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2014 in 13 (im angefochtenen Urteil einzeln angeführten) Fällen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zu den Handlungen von Machthabern im Urteil näher bezeichneter Unternehmen, die Verantwortliche der W***** durch die Vorgabe, angemeldete Dienstnehmer seien bei diesen Unternehmen beschäftigt, während es sich tatsächlich um Dienstnehmer der Einzelunternehmen Maria R***** (A) und Iurie Z***** (B) handelte, zur Unterlassung der Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen bei den tatsächlichen Dienstgebern verleiteten, wodurch die W***** einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden von 317.508,39 Euro erlitt, dadurch „beigetragen“, dass er diese Machthaber ersuchte, die Anmeldungen der Dienstnehmer zu veranlassen;

(römisch zwei) R*****, zu den von I/A erfassten strafbaren Handlungen beigetragen, indem sie als Inhaberin des (vorgeschobenen) Einzelunternehmens Maria R***** zur Verfügung stand, Rechnungen erstellte, Büroarbeiten verrichtete und die Gewerbeberechtigung beantragte (US 12), wobei sich der aus den von ihr unterstützten Anmeldungen resultierende Schadensbetrag auf 153.000 Euro beläuft.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten sind nicht im Recht.

Die Mängelrüge nimmt mit ihrer Kritik, das Erstgericht habe die Feststellung, der Angeklagte P***** habe die Machthaber der im Urteil genannten „Scheinunternehmen“ um Anmeldung der in Wahrheit bei den Einzelunternehmen Maria R***** und Iurie Z***** beschäftigten Dienstnehmer ersucht (US 11), nicht begründet (Ziffer 5, vierter Fall), nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Das Erstgericht stützte sich unter anderem darauf, dass P***** seine Kontaktpersonen bei von ihm behaupteten „Subfirmen“ nicht genannt habe (US 15), sowie auf Aussagen mehrerer Zeugen, denen zufolge dieser Angeklagte die Anmeldungen der (für ihn tätigen) großteils gleichen Arbeitnehmer bei ständig wechselnden Gesellschaften veranlasst habe (US 17 ff). Dass diese Erwägungen gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze verstoßen (RIS-Justiz RS0118317), vermag die Rüge nicht aufzuzeigen. Sie erschöpft sich im Übrigen großteils im Versuch, der – ausführlich erörterten, jedoch als unglaubwürdig verworfenen (US 13 ff) – Verantwortung der beiden Angeklagten nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen.

Der weiters von den Tatrichtern konstatierte Umstand, P***** habe über eine Vielzahl an Geschäftsunterlagen der für die Anmeldungen benützten (nicht operativen) „Scheinunternehmen“ (Firmenstempel, Gewerbeberechtigungen, Ausweiskopien der Geschäftsführer) verfügt (US 11 f), bildet zwar in Gesamtschau mit anderen erheblichen Umständen die Grundlage für den Ausspruch entscheidender Tatsachen, ohne dafür jedoch für sich notwendige Bedingung zu sein. Er scheidet daher als Bezugspunkt der Mängelrüge aus (RIS-Justiz RS0116737).

Mit den Aussagen der Zeugen Rafal S***** und Milovan B***** zu Position und Tätigkeit des P***** im Verhältnis zu den Bauarbeitern setzten sich die Tatrichter ohnehin auseinander (US 19 f). Zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails waren sie (ebenso in Bezug auf die Verantwortung der Angeklagten) schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).

Ob „das Finanzamt“ die „Leistungen“ des Einzelunternehmens Maria R***** „im Rahmen seiner abgabenrechtlichen Prüfung anerkannt hat“, ist ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob P***** in diesem Unternehmen „faktischer Machthaber“ war, weshalb das Erstgericht unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht verpflichtet war, damit im Zusammenhang stehende Verfahrensergebnisse (eine Stellungnahme der Angeklagten und einen von diesen vorgelegten Prüfbericht des Finanzamts) zu erörtern vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T3]).

Gleiches gilt für den Umstand, dass Z***** nach eigenen Angaben „vor einigen Jahren in Moldawien am Bau selbständig tätig gewesen“ sei. Im Übrigen stehen dessen Angaben vor der Polizei (ON 21 S 509 ff und ON 61 S 621 ff) bei gebotener Gesamtbetrachtung den Feststellungen ebenso wenig erörterungsbedürftig entgegen wie die weiters ins Treffen geführten – ohnehin berücksichtigten (US 17 f) – Aussagen der Zeugen Mariusz und Michal M*****.

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus vom Erstgericht erörterten Zeugenaussagen günstige Schlussfolgerungen für den Standpunkt der beiden Angeklagten zieht, zeigt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf (RIS-Justiz RS0099674).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00066.18G.0912.000

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20180912_OGH0002_0130OS00066_18G0000_000