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Entscheidung 13 Os 66/19h×

Entscheidung 13 Os 66/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os66/19h

Entscheidungsdatum

09.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafsache gegen Benedict O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juni 2019, GZ 61 Hv 57/19a-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Benedict O***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (I A), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (I B) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W*****

(I B) am 5. März 2019 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 24,2 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von 3,85 % Diacetylmorphin und 0,3 % Monoacetylmorphin), 10,6 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 20 % Cocain) und 2,1 Gramm Marihuana (mit einem Reinheitsgehalt von 0,4 % Delta-9-THC und 4,6 % THCA) erworben und besessen sowie

(römisch zwei) vom Jänner 2019 bis zum 5. März 2019 einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker, somit eine verbotene Waffe, besessen.

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB wurde der sichergestellte Elektroschocker eingezogen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinsichtlich einzelner der vom Schuldspruch I B umfassten Suchtgiftquanten einen – zusätzlichen – Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG verlangt, wird sie – entgegen Paragraph 282, StPO – nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt.

Der von der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) liegt nicht vor. Das Erstgericht hat die Gefährlichkeit des Verbrechens des Suchtgifthandels bei der Strafbemessung nicht als aggravierend gewertet, sondern auf das stetige Steigen der Suchtgiftkriminalität und daraus resultierende generalpräventive Bedürfnisse verwiesen, die aus seiner Sicht gegen die Gewährung (teilweise) bedingter Strafnachsicht sprechen (US 15). Dies ist aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO unbedenklich.

Die Kritik an der Einziehung des vom Angeklagten nach den Feststellungen unbefugt besessenen (US 7) und als Taschenlampe getarnten Elektroschockers ist ebenso wenig berechtigt:

Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) des Ausspruchs hinsichtlich der für die Einziehung maßgebenden entscheidenden Tatsachen übersieht, dass eine Anfechtung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem – hier explizit angesprochenen – zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offensteht (RIS-Justiz RS0118581).

Dem weiteren Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) zuwider steht die Nichteinräumung einer Gelegenheit, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen, der Einziehung der verbotenen Waffe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) hier nicht entgegen, weil diese Gelegenheit nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz StGB dem Berechtigten einzuräumen ist, wogegen der Angeklagte zum Besitz der Waffe gerade nicht berechtigt war (US 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126382

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00066.19H.1009.000

Im RIS seit

22.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20191009_OGH0002_0130OS00066_19H0000_000