Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) hinsichtlich einzelner der vom Schuldspruch I B umfassten Suchtgiftquanten einen – zusätzlichen – Schuldspruch nach § 27 Abs 1 Z 1, Abs 2 SMG verlangt, wird sie – entgegen § 282 StPO – nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt.Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinsichtlich einzelner der vom Schuldspruch I B umfassten Suchtgiftquanten einen – zusätzlichen – Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG verlangt, wird sie – entgegen Paragraph 282, StPO – nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt.
Der von der Sanktionsrüge (Z 11) behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) liegt nicht vor. Das Erstgericht hat die Gefährlichkeit des Verbrechens des Suchtgifthandels bei der Strafbemessung nicht als aggravierend gewertet, sondern auf das stetige Steigen der Suchtgiftkriminalität und daraus resultierende generalpräventive Bedürfnisse verwiesen, die aus seiner Sicht gegen die Gewährung (teilweise) bedingter Strafnachsicht sprechen (US 15). Dies ist aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO unbedenklich.Der von der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) liegt nicht vor. Das Erstgericht hat die Gefährlichkeit des Verbrechens des Suchtgifthandels bei der Strafbemessung nicht als aggravierend gewertet, sondern auf das stetige Steigen der Suchtgiftkriminalität und daraus resultierende generalpräventive Bedürfnisse verwiesen, die aus seiner Sicht gegen die Gewährung (teilweise) bedingter Strafnachsicht sprechen (US 15). Dies ist aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO unbedenklich.
Die Kritik an der Einziehung des vom Angeklagten nach den Feststellungen unbefugt besessenen (US 7) und als Taschenlampe getarnten Elektroschockers ist ebenso wenig berechtigt:
Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) des Ausspruchs hinsichtlich der für die Einziehung maßgebenden entscheidenden Tatsachen übersieht, dass eine Anfechtung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem – hier explizit angesprochenen – zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offensteht (RIS-Justiz RS0118581).Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) des Ausspruchs hinsichtlich der für die Einziehung maßgebenden entscheidenden Tatsachen übersieht, dass eine Anfechtung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem – hier explizit angesprochenen – zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offensteht (RIS-Justiz RS0118581).
Dem weiteren Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zuwider steht die Nichteinräumung einer Gelegenheit, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen, der Einziehung der verbotenen Waffe (§ 17 Abs 1 Z 1 WaffG) hier nicht entgegen, weil diese Gelegenheit nach § 26 Abs 2 erster Satz StGB dem Berechtigten einzuräumen ist, wogegen der Angeklagte zum Besitz der Waffe gerade nicht berechtigt war (US 7).Dem weiteren Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) zuwider steht die Nichteinräumung einer Gelegenheit, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen, der Einziehung der verbotenen Waffe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) hier nicht entgegen, weil diese Gelegenheit nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz StGB dem Berechtigten einzuräumen ist, wogegen der Angeklagte zum Besitz der Waffe gerade nicht berechtigt war (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.