Entscheidung 13 Os 66/26v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 1/26v des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 28. Mai 2026, AZ 7 Bs 130/26i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 1/26v des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 28. Mai 2026, AZ 7 Bs 130/26i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20. April 2026, (ON 64.1), mit dem der Antrag des Genannten auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG abgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20. April 2026, (ON 64.1), mit dem der Antrag des Genannten auf Aufschub des Strafvollzugs nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 89 Abs 6 StPO). Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00066.26V.0923.000
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260923_OGH0002_0130OS00066_26V0000_000